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eingereicht, so werden deren Beträge an der Kapitalforderung abgezogen, alsdann aber diese
Zinsscheine dem später sich meldenden Inhaber auch vor ihrem Verfalltag ausbezahlt.
Art. 10.
Für die zur ibaaren Heimzahlung kommenden Beträge sind die Mittel nöthigenfalls
durch ein unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmendes Staatsanlehen zu
beschaffen.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter verfassungsmäßiger
Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu vollziehen.
Gegeben Stuttgart, den 20. Dezember 1896.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).