Full text : Das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.

10  Gesetz  vom  21.  Oktober  1878.

2.  daß  die  Verbreitung  von  Druckschriften  auf  öffentlichen.
Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen
Orten  nicht  stattfinden  darf;

.  daß  Personen,  von  denen  eine  Gefährdung  der  öffentlichen

  Sicherheit  oder  Ordnung  zu  besorgen  ist,  der

Aufenthalt  in  den  Bezirken  oder  Ortschaften  versagt

werden  kann;

daß  der  Besitz,  das  Tragen,  die  Einführung  und  der

Verkauf  von  Waffen  verboten,  beschränkt  oder  an  bestimmte

  Voraussetzungen  geknüpft  wird.

Ueber  jede  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  getroffene
  Anordnung  muß  dem  Reichstage  sofort  beziehungsweise
bei  seinem  nächsten  Zusammentreten  Rechenschaft  gegeben  werden.

Die  getroffenen  Anordnungen  sind  durch  den  Reichsanzeiger
und  auf  die  für  landespolizeiliche  Verfügungen  vorgeschriebene
Weise  bekannt  zu  machen.

Wer  diesen  Anordnungen  oder  den  auf  Grund  derselben
erlassenen  Verfügungen  mit  Kenntniß  oder  nach  erfolgter  öffentlicher
  Bekanntmachung  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.

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§.  29.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung
  Landespolizeibehörde,  Polizeibehörde  zu  verstehen  sind,  wird
von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

S.  30.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft
und  gilt  bis  zum  31.  März  1881.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  21.  Oktober  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.