10 Gesetz vom 21. Oktober 1878.
2. daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen.
Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten nicht stattfinden darf;
. daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der
Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften versagt
werden kann;
daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der
Verkauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte
Voraussetzungen geknüpft wird.
Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene
Anordnung muß dem Reichstage sofort beziehungsweise
bei seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
Die getroffenen Anordnungen sind durch den Reichsanzeiger
und auf die für landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene
Weise bekannt zu machen.
Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben
erlassenen Verfügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher
Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis
zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft.
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§. 29.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung
Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird
von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
S. 30.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft
und gilt bis zum 31. März 1881.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 21. Oktober 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.