Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

G 128 2c 
Der Gouverneur kann Abänderungen des Formulars vorschreiben und die Vorschriften 
der §§ 4 bis 21 durch andere Vorschriften ersetzen. 
Die bisher geführten Grundbücher gelten als Grundbücher im Sinne dieser Verfügung. 
— 8 4. 
Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei Abteilungen. 
ausl, 8 5. 
Der Titel gibt in der ersten Hauptspalte an: 
1. Die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Begrenzung, nach seinem 
etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen unter Bezugnahme auf die bei den 
Grundakten befindliche Karte sowie tunlichst die Eigenschaft des Grundstücks nach Kultur 
oder Art der Benutzung und dessen Größe. 
. Die Vermerke über Rechte, welche dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 
zustehen. 
Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuerbuche bestimmte Unter- 
spalte wird offen gelassen, bis der Gonverneur ein anderes vorschreibt. Sind mehrere 
Grundstücke in demselben Grundbuchblatte vereinigt, so werden sie unter fortlaufenden 
Nummern gesondert in der Hauptspalte aufgeführt. 
In die zweite Hauptspalte werden die Abschreibungen, die Anderung der in der ersten 
Hauptspalte vermerkten Rechte sowie deren Löschungen eingetragen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
y. aus 1, Anl. II zu § 3 ohne die Formulare für erste bis dritte Abteilung (s. v.): 
Zu y. 
Grundbuch 
des 
Schutzgebiets 
Band 
Blatt Nr. 
Bezeichnung des Grundstücks Abschreibungen 
Nr. des n Nr. des zũ— 
Größe Größe 
Nr. Bestandteile Steuer- von Steuer- he 
buchs ha a qm buchs sha a qm 
1 Steinhaus Nr. 1 in K. 
am Hafen zwischen der Kaserne 
und dem unter 2 bezeichneten 
Grundstücke, nebst Waren- 
schuppen und Gartenland 2 
Karte und Vermessungs- 
protokoll Bl. 10 der Grund- 
akten. 
N. F. 
2 Kokospalmenwald südöstlich des Aus Nr. 2 ist ein Teil am Süd- 
Grimdstücks zu 1 bis zum ostende des Grundstücks über- 
4hrrbie des Eingeborenen kragen auf Band lII, Bl. 6 — 70 — 
„landeinwärts bis 
Karte und Vermessungs- 
zur Naiserstraße 50 protokoll daselbft. 
Karte und Vermessungs= - 
protokoll Bl. 15 der Grund- Eingetragen am 
akten. N. F. 
N. F. 
2. aus I, §. 11. 
Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abgezweigt 
werden soll, auf ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück 
nach den im 8 5 Nr. 1 bestimmten Merkmalen unter Beifügung einer die Lage und 
Größe des Grundstücks in beglaubigter Form ergebenden Karte bezeichnet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.