Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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5 9. Gebührenrechnung. 
Sofort nach Beendigung einer gebührenpflichtigen Vermessung hat der Vermessungsbeamte 
auf Grund des durch die Bekanntmachung vom 24. November 1908 (Amtsbl. S. 127) erlassenen 
Tarifs eine Rechnung über die Gebühren und Unkosten in Anlehnung an das Formular C 55 auf- 
zustellen und der Behörde, der er zugeteilt ist, einzureichen. 
Die Behörde legt die gesammelten Rechnungen am Schlusse des Kalendervierteljahres dem 
Gouvernement vor. Das Vermessungsbureau beim Gouvernement prüft die Rechnungen (§ 11), 
veranlaßt die endgültige Festsetzung, die Notierung durch die Kalkulatur und die Einziehung durch 
die Gouvernementshauptkasse. 
Über Beschwerden der Zahlungspllichtigen gegen die Gebührenrechnungen entscheidet der 
Gouverneur. 
§5 10. Verzeichnis der erledigten Vermessungen. 
Jeder Vermessungsbeamte hat am Schlusse jedes Kalendervierteljahres und bei Beendigung 
der Zuteilung zu einer Behörde (Versetzung, Heimreise) ein Verzeichnis der erledigten Vermessungen 
aufzustellen und der Behörde, der er zugeteilt ist, einzureichen. Diese hat eine Abschrift gleichzeitig 
mit der Abschrift des Arbeitstagebuchs (§ 8), den Urschriften der einzuziehenden Gebührenrechnungen, 
den Abschriften der Tagegolderrechnungen sowie der Arbeiter= und Träger-Lohnlisten dem Gou- 
vernement einzureichen. 
§5 11. Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen. 
Die Prüfung der Gebührenrechnungen (§ 9) sowie der als Unterlage dienenden Arbeits- 
tagebücher (§ 8) und Vermessungsverzeichnisse (§ 10) wird von dem Vermessungsbureau beim 
Gonvernement vorgenommen. 
Der Vorstand des Vermessungsbureaus zeichnet den die Prüfung betreffenden Schriftwechsel 
mit den Lokalbehörden im Auftrage des Gouverneurs unter der Firma „HKaiserliches Gonvernement 
von Kamerun, Vermessungsburean“. 
#§J 12. Einreichung von Kartenkopien. 
Von jeder von einem Vermessungsbeamten gefertigten Karte, die einen Vermerk über den 
Zeitpunkt der Aufnahme, die Person, welche die Vermessung und Kartierung bewirkt hat, und den 
Maßstab zu tragen hat, ist eine Nadelkopie mit einem kurzen Bericht über das angewandte Messungs- 
verfahren und die Beschaffenheit des Geländes dem Gonvernement durch die Behörde, welcher der 
Beamte zugeteilt ist, einzureichen. 
5 13. Technische Dienstaufsicht. 
Die fachtechnische Beaufsichtigung der Vermessungsgeschäfte und aller zugehörigen technischen 
Arbeiten wird von dem Vorstand des Vermessungsbureaus ausgeübt, welcher die nach § 12 einzu- 
reichenden Karten und Vermessungsberichte prüft und nach besonderer, an die Lokalbehörden ergehenden 
Verfügung des Gouvernements mindestens einmal jährlich die Geschäftsführung, Vermessungsergeb- 
nisse und -Schriften der Vermessungsbeamten an Ort und Stelle einer Revision unterzieht. 
Den durch die fachtechnische Prüfung sich ergebenden, durch die Lokalbehörden zu leitenden 
Schriftwechsel mit den Vermessungsbeamten zeichnet der Vorstand des Vermessungsbureaus in der in 
§ 11 Abs. 2 bestimmten Form. 
Zur Durchführung der Einheitlichkeit des vermessungstechnischen Verfahrens werden noch 
besondere Ausführungsbestimmungen seitens des Gouvernements ergehen. 
§5 14. Vermessungsinstrumente. 
Die Verwaltung der Vermessungsinstrumente ist durch die Verfügungen vom 8. April 1909 
(Amtsbl. S. 111) und vom 16. November 1911 (Amtsbl. S. 525) dem Vermessungsbureau beim 
Gouvernement übertragen. Diesem sind ausbesserungsbedürftige oder nicht mehr benöligte Instru- 
mente zu überweisen. 
Den auf die Instrumentenverwaltung sich beziehenden Schriftwechsel mit den Lokalbehörden 
zeichnet der Vorstand des Vermessungsbureaus in ver in § 11 Abs. 2 bestimmten Form. 
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Die Verzeichnisse der unerledigten Lenstessune (§ 3) sind erstmalig mit den Vorschlägen 
äu den Arbeitsplänen für das erste Kalendervierteljahr 1913 (§ 4) bis zum 1. Dezember dieses 
Jahres einzureichen. 
Buea, den 8. Angust 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. A.: Adge. 
s. IX. ux
	        
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