Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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und projektierten Schienen= und Kraftwagenwege sowie der schiffbaren Flüsse zu schaffen. Daneben 
sollen so viel wirtschaftlich nutzbare und topographische Einzelheiten zur kartographischen Darstellung 
kommen, daß die Karte einen genügenden Überblick über den wirtschaftlichen Wert des aufgenommenen 
Gebietes gibt. 
§ 17. Aufzunehmen sind 
alle wirtschaftlichen Anlagen und Häuser von Europäern, 
4.#die Dorflagen und Einzelgehöfte der Eingeborenen, 
. die Verbindungswege zwischen den Dorsfschaften, 
4. die Gewässer (Seen, Flüsse, Bäche, Quellen, Sümpfe), 
. die Eingeborenen-Farmen (besonders Kakaofarmen und Olpalmenbestände). 
Skizzenhaft darzustellen sind die Geländehöhenbildung, Schluchten, Felswände und die 
Grenzen zwischen primärem Urwald, sekundärem Busch, Grasland, Weide usw. Außerdem soll die 
Karte Angaben über die Bodenbeschaffenheit enthalten. 
* 18. Die Erkundungsaufnahmen werden in der Weise durchgeführt, daß innerhalb eines 
genauer vermessenen und rechnerisch in sich ausgeglichenen Polygonrahmens die nach 8 17 aufzu- 
nehmenden Einzelheiten durch Kompaßschrittmaßzüge und Aneroidmessungen ermittelt werden, deren 
kartographische Resultate auf die Horizontal= und Vertikalmaße des Umringspolygons ausge- 
glichen werden. 
Das aufzunehmende Gebiet ist zu diesem Zwecke in einzelne Landabschnitte (Ver- 
messungsblöcke) einzuteilen, deren Figuration sich einem Kreise möglichst nähern und deren Queraus- 
dehnung 6 km nicht übersteigen soll, um eine für die koordinatorische Berechnung des Umrings 
möglichst günstige Figur zu erhalten und die Kartierung der einzelnen Vermessungsblöcke auf What- 
manbogen 1,00 zu 0,66 m im Maßstab 1:10 000 zu ermöglichen. 
Die einzelnen Vermessungsblöcke werden nach charakteristischen Ortsnamen bezeichnet. 
§5 20. Der Polygourahmen der einzelnen Vermessungsblöcke schließt sich nach Möglichkeit 
an vorhandene Wege und Gewässer an. Bei scharfen Krümmungen von Flüssen oder Wegen sind, 
um ein häufiges Wechseln der Richtung des Umringspolygons zu vermeiden, begradigende Durch- 
buschungen vorzunehmen. Die aus dem Polygonrahmen hervorragenden natürlichen Grenzen des 
Vermessungsblocks sind durch besondere Messungen auf das Umringspolygon aufzusetzen. 
Wo es nicht möglich ist, den Polygonrahmen unter Einhaltung der Querausdehnung der 
Vermessungsblöcke von 6 km an vorhandene Wege usw. anzuschließen, sind unter möglichster Ein- 
haltung bestimmter, sich aus der Gestaltung des Vermessungsblocks ergebender Himmelsrichtungen 
Durchbuschungen vorzunehmen, welche sich an für die Vermessung günstiges Gelände anschließen. 
§ 21. Wo infolge ausgedehnter Wasserstücke, Sümpfe oder steiler Berglagen, welche wirt- 
schaftlich nicht wertvoll sind, sich die Einteilung in Vermessungsblöcke von bis 6 km Querausdehnung 
nicht durchführen läßt, sind diese Landabschnitte durch ein sich der Ortlichkeit anschließendes Umrings- 
polygon größeren Umfanges aufzunehmen. Die Kartierung erfolgt in diesem Falle in dem Maßstabe 
1:25 000 oder 1:50 000. 
§* 22. Wo mehrere Vermessungsbeamte in derselben Gegend arbeiten, haben sie sich über 
die Abgrenzung der einzelnen Vermessungsblöcke zu verständigen. 
§* 23. Der Polygonrahmen des Vermessungsblocks ist mittels doppelt in verschiedener 
Richtung gemessener Kompaßzüge aufzunehmen, deren Seiten 20 m lang, deren Azimute mit dem 
Stockkompah, auf 1° genau bestimmt werden, während die Neigungen gegen den Horizont in kupiertem 
Gelände mit einem Freihandgefällmesser gemessen werden. Wo sich der Vermessungsblock an pro- 
jektierte Schienen= oder geradlinig ausgebaute Wege bzw. an breit ausgehauene Schneusen anschließt, 
die weite Sichten gestatten, wird der betreffende Teil des Polygonrahmens durch Theodolitpolygon- 
züge gemessen; die Längenbestimmung der Polygonseiten erfolgt durch tachymetrische und Meßband- 
messung, letztere in kupiertem Gelände in Verbindung mit Gefällmesser. Die Höhenbestimmung 
der Polygonpunkte erfolgt durch den Tachymeter, diejenige der dazwischen liegenden Geländepunkte 
auf Grund der durch den Gefällmesser erlangten Werte. Die durch die Meßbandmessung erhaltene 
Länge ist für die Berechnung anzuhalten. 
An ausgebauten Schienenwegen ist in allen Fällen die Theodolitwinkelmessung anzuwenden. 
Der mittels Theodolitmessung aufgenommene Teil des Polygonrahmens wird bei der Koor- 
dinatenrechnung als Basis angehalten. 
Falls für einen Teil des Polygonrahmens eine früher erfolgte genauere koordinatorische 
Bestimmung vorliegt, ist diese als Basis anzuhalten. 
S.———
	        
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