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und projektierten Schienen= und Kraftwagenwege sowie der schiffbaren Flüsse zu schaffen. Daneben
sollen so viel wirtschaftlich nutzbare und topographische Einzelheiten zur kartographischen Darstellung
kommen, daß die Karte einen genügenden Überblick über den wirtschaftlichen Wert des aufgenommenen
Gebietes gibt.
§ 17. Aufzunehmen sind
alle wirtschaftlichen Anlagen und Häuser von Europäern,
4.#die Dorflagen und Einzelgehöfte der Eingeborenen,
. die Verbindungswege zwischen den Dorsfschaften,
4. die Gewässer (Seen, Flüsse, Bäche, Quellen, Sümpfe),
. die Eingeborenen-Farmen (besonders Kakaofarmen und Olpalmenbestände).
Skizzenhaft darzustellen sind die Geländehöhenbildung, Schluchten, Felswände und die
Grenzen zwischen primärem Urwald, sekundärem Busch, Grasland, Weide usw. Außerdem soll die
Karte Angaben über die Bodenbeschaffenheit enthalten.
* 18. Die Erkundungsaufnahmen werden in der Weise durchgeführt, daß innerhalb eines
genauer vermessenen und rechnerisch in sich ausgeglichenen Polygonrahmens die nach 8 17 aufzu-
nehmenden Einzelheiten durch Kompaßschrittmaßzüge und Aneroidmessungen ermittelt werden, deren
kartographische Resultate auf die Horizontal= und Vertikalmaße des Umringspolygons ausge-
glichen werden.
Das aufzunehmende Gebiet ist zu diesem Zwecke in einzelne Landabschnitte (Ver-
messungsblöcke) einzuteilen, deren Figuration sich einem Kreise möglichst nähern und deren Queraus-
dehnung 6 km nicht übersteigen soll, um eine für die koordinatorische Berechnung des Umrings
möglichst günstige Figur zu erhalten und die Kartierung der einzelnen Vermessungsblöcke auf What-
manbogen 1,00 zu 0,66 m im Maßstab 1:10 000 zu ermöglichen.
Die einzelnen Vermessungsblöcke werden nach charakteristischen Ortsnamen bezeichnet.
§5 20. Der Polygourahmen der einzelnen Vermessungsblöcke schließt sich nach Möglichkeit
an vorhandene Wege und Gewässer an. Bei scharfen Krümmungen von Flüssen oder Wegen sind,
um ein häufiges Wechseln der Richtung des Umringspolygons zu vermeiden, begradigende Durch-
buschungen vorzunehmen. Die aus dem Polygonrahmen hervorragenden natürlichen Grenzen des
Vermessungsblocks sind durch besondere Messungen auf das Umringspolygon aufzusetzen.
Wo es nicht möglich ist, den Polygonrahmen unter Einhaltung der Querausdehnung der
Vermessungsblöcke von 6 km an vorhandene Wege usw. anzuschließen, sind unter möglichster Ein-
haltung bestimmter, sich aus der Gestaltung des Vermessungsblocks ergebender Himmelsrichtungen
Durchbuschungen vorzunehmen, welche sich an für die Vermessung günstiges Gelände anschließen.
§ 21. Wo infolge ausgedehnter Wasserstücke, Sümpfe oder steiler Berglagen, welche wirt-
schaftlich nicht wertvoll sind, sich die Einteilung in Vermessungsblöcke von bis 6 km Querausdehnung
nicht durchführen läßt, sind diese Landabschnitte durch ein sich der Ortlichkeit anschließendes Umrings-
polygon größeren Umfanges aufzunehmen. Die Kartierung erfolgt in diesem Falle in dem Maßstabe
1:25 000 oder 1:50 000.
§* 22. Wo mehrere Vermessungsbeamte in derselben Gegend arbeiten, haben sie sich über
die Abgrenzung der einzelnen Vermessungsblöcke zu verständigen.
§* 23. Der Polygonrahmen des Vermessungsblocks ist mittels doppelt in verschiedener
Richtung gemessener Kompaßzüge aufzunehmen, deren Seiten 20 m lang, deren Azimute mit dem
Stockkompah, auf 1° genau bestimmt werden, während die Neigungen gegen den Horizont in kupiertem
Gelände mit einem Freihandgefällmesser gemessen werden. Wo sich der Vermessungsblock an pro-
jektierte Schienen= oder geradlinig ausgebaute Wege bzw. an breit ausgehauene Schneusen anschließt,
die weite Sichten gestatten, wird der betreffende Teil des Polygonrahmens durch Theodolitpolygon-
züge gemessen; die Längenbestimmung der Polygonseiten erfolgt durch tachymetrische und Meßband-
messung, letztere in kupiertem Gelände in Verbindung mit Gefällmesser. Die Höhenbestimmung
der Polygonpunkte erfolgt durch den Tachymeter, diejenige der dazwischen liegenden Geländepunkte
auf Grund der durch den Gefällmesser erlangten Werte. Die durch die Meßbandmessung erhaltene
Länge ist für die Berechnung anzuhalten.
An ausgebauten Schienenwegen ist in allen Fällen die Theodolitwinkelmessung anzuwenden.
Der mittels Theodolitmessung aufgenommene Teil des Polygonrahmens wird bei der Koor-
dinatenrechnung als Basis angehalten.
Falls für einen Teil des Polygonrahmens eine früher erfolgte genauere koordinatorische
Bestimmung vorliegt, ist diese als Basis anzuhalten.
S.———