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§5 5. (Zu den 35 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung.)
Als gültig im Sinne der §§ 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung sind nur solche Ver-
messungen und Karten anzusehen, die im Vermessungsbureau des Gouvernements angefertigt oder
dort geprüft und amtlich beglaubigt sind.
§* 6. Die Vermessungskosten trägt, unbeschavet der Vorschrift des § 4 Abs. 2 der An-
tragsteller. ·
Bei der Ausführung der Vermessung durch Vermessungsbeamte des Gouvernements werden
die Vermessungsgebühren nach dem anliegenden Tarife erhoben.
Außerdem sind zu zahlen:
a) die vorschriftsmäßig an die Beamten gezahlten Tagegelder,
b) die ortsüblichen Sätze für die Gestellung von Beförderungsmitteln sowie der zur Aus-
führung der Arbeiten erforderlichen Hilfskräfte (Träger, Arbeiter), sofern diese nicht
von dem Kostenpflichtigen selbst gestellt werden.
Die Höhe der ortsüblichen Sätze bestimmt der Gouverneur, falls der Kosten-
pflichtige mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden ist,
c) etwaige Auslagen für verwendete Grenzzeichen.
§ 7. (Zu 82 der Verfügung des Reichskanzlers.)
Grundbücher werden angelegt für den Umfang des gesamten Schutzgebiets. Die Bestimmung
der Ortschaften oder Bezirke, für welche die einzelnen Bände des Grundbuchs anzulegen sind, bleibt
den Beamten, denen die Bearbeitung der Grundbuchsachen nach § 1 der Verfügung des Reichs-
kanzlers obliegt, überlassen.
5 8. Als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuch-
ordnung dienen bis auf weiteres die Vermessungsakten des Gouvernements.
Lome, den 19. Juli 1904.
Der Gouverneur.
J. V.: Graf Zech.
Anlage zu vorstehender Verordnung.
Tarif der Vermessungsgebühren.
(Zu § 6 Absatz 2 der Verordnung, betreffend Anlegung eines Grundbuchs in Togo,
vom 19. Juli 1904.)
Preis pro Hektar Nicht weniger als
Fläche in is Fläche in Heltar
Preis pro Heltar Nicht weniger als
/% 7“ A. ll.
bis zu 1 — 50 20 bis 50 8 250
1 bis 2 10 50 50 100 6 100
2 - 1 30 80 100 200 4 600
4 - 8 20 120 200 = 500 2,50 800
88 20 12.50 160 500 und mehr 1,50 1250
Erwähnenswerte Bestimmungen sind folgende:
1. Verordnung des Gouverneurs, betreffend den Erwerb von Rechten an Grundstücken Ein-
geborener. Vom 5. September 1904. (Kol. Bl. 631; L. G. Togo 88
2. Verordnung des Gonverneurs, betreffend den Erwerb von Rechten an herrenlosem Land.
Vom 2. Februar 1910. (L. G. Togo
3. Verordnung des 22—9 Aufhebung der Verordnung vom 1. Jannar 1888, be-
treffend den Erwerb von Grundeigentum durch Nichteingeborene. Vom 10. Februar. 1910.
(A. Bl. S. 16.)
1. Bekanntmachung des Gouverneurs, batreffen den Erwerb von Rechten an Grundstücken
Eingeborener. Vom 10. Februar 1910. (A. Bl. ; L. G. Togo
5. Verordnung des Gouverneurs, ünderung Verordnung. betreffend den Erwerb von
Rechten an Grundstücken Eingeborener, vom 5. September 1904. Vom 20. Mai 1911. (A. Bl. S. 223.)
6. Bekanntmachung vom 14. August 1911 (Anlegung des Grundbuches für Anecho).
(A. Bl. S. 313.)