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§5 3. (Zu §3 6 Nr. 2 der Koiserlichen Verordnung.)
Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch oder das Land-
register berechtigt sind oder hierzu angehalten werden können, bestimmt in jedem einzelnen Falle der
Gouverneur.
§* 4. (Zu § 8 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.)
Die Eigentümer von Grundstücken, welche von der Regierung oder mit Genehmigung des
Gouverneurs von Eingeborenen erworben sind, können auf Antrag des Gouvernements von dem
Grundbuchrichter durch Geldstrafen bis zu 300 / zur Stellung des Antrages auf Anlegung eines
Grundbuchblattes, binnen einer vom Richter zu bestimmenden Frist, angehalten werden, sobald die
Vermessung erfolgt ist.
Personen, für welche Rechte an Grundstücken des Schutzgebiets in das Grundbuch
eingetragen werden sollen, haben, wenn sie weder im Schutzgebiete wohnen, noch sich dauernd daselbst
aufhalten, auf Erfordern des Grundbuchrichters einen Vertreter im Schutzgebiete für alle die erste
Anlegung des Grundbuchblattes betreffenden Angelegenheiten zu bestellen und dem Richter zu bezeichnen.
Das gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiete nicht ihren Sitz haben.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann durch Ordnungsstrafen bis 100 “ erzwungen
werden. Auch kann der Richter in Fällen, in denen ungeachtet der Verhängung von Ordnungs-
strafen die Bestellung eines Vertreters binnen einer der Partei bekannt zu gebenden Frist nicht erfolgt,
einen Vertreter von Amts wegen bestellen.
Gegen die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Verfügungen findet Beschwerde nach den für
Grundbuchsachen geltenden Vorschriften statt.
§* 6. (Zu den §§ 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung.)
Als gültig im Sinne der §§ 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung sind nur solche Ver-
messungen und Karten anzusehen, die im Vermessungsbureau des Gouvernements angefertigt oder
dort geprüft und amtlich beglaubigt sind.
5 7. Die Vermessungskosten trägt stets der Antragsteller. Dieselben betragen bei der Aus-
führung der dibermessung durch Vermessungsbeamte des Gouvernements:
a) bei Grundstücken innerhalb von Ortschaften: bei einer Fläche bis zu 2500 qm einen
Pfennig, für die weitere Fläche einen Viertelpfennig für jeden Quadratmeter,
b) bei Grundstücken außerhalb von Ortschaften bei einer Fläche bis cinschließlich 10 ha eine
Mark für jeden angefangenen Hektar, für die weitere Fläche bis einschließlich 100 ha
fünfzig Pfennig für jeden angefangenen Hektar, für die 100 ha übersteigende Fläche
fünf Pfennig für jeden angefangenen Hektar.
Ob ein Grundstück als innerhalb oder außerhalb einer Ortschaft gelegen anzusehen ist, ent-
scheidet im Zweifelfalle das zuständige Bezirksamt.
§5 8. (Zu §2 der Verfügung des Reichskanzlers.)
Grundbücher werden angelegt für den Umfang des gesamten Schutzgebietes. Die Bestimmung
der Ortschaften oder Bezirke, für welche die einzelnen Bände des Grundbuches anzulegen sind, bleibt
den Beamten, denen die Bearbeitung der Grundbuchsachen nach § 1 der Verfügung des Reichskanzlers
obliegt, überlassen.
§ 9. Als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuch-
ordunng dienen bis auf weiteres die Vermessungsakten des Gonvernements.
Windhoek, den 23. Mai 1903.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Leutwein.
XIV. Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Ab-
änderung der Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika vom
23. Mai 1913 (Kol. Bl. S. 357) zu der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an
Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (eichsgesetzblatt
S. 283) und der hierzu erlassenen Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902
(Kol. Bl. S. 568).
Vom 10. Mai 1913.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 S. 813) und des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse