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Jeder einzelne Winkel wird dann in n Sätzen als Richtungsmessung nach zwei Zielen wie
zu d 1 behandelt.
Die Winkel bzw. Richtungen sind im Felde gleich nach der Messung auszurechnen und zu
vergleichen.
Polygonometrische Vermessungen.
§ 13a. 1. Soviel als möglich ist die direkte Messung mit dem Stahlband anzuwenden,
nur wenn diese zu zeitraubend ist, oder infolge von Hindernissen nicht durchführbar ist, tritt an Stelle
der Meßbandmessung die Distanzmessung. Diese ist so auszuführen, daß für die Ermittlung der
Strecke unabhängige doppelte Beobachtung vorhanden ist, wenn es sich um Ansnahme von Grenz-
punkten handelt. Die Bestimmung der Tachymeterkonstanten hat bei Tachymeterzügen je nach dem
Zweck und der Ausdehnung derselben mit der erforderlichen Sicherheit zu erfolgen.
2. Winkelermittlung wie zu § 13b 1 erfolgt durch Richtungsmessung in zwei Sätzen.
Gleichzeitig ist bei jeder Richtungsmessung die Kompaßrichtung zu beobachten.
Die Mittelbildungen aus der ersten und zweiten Streckenmessung und die Mittelbildung,
Berechnung und Zusammenstellung der Winkel hat vor Verlassen des vermessenen Grundstückes zu
ersfolgen zwecks Vermeidung kostspieliger Nachmessungen.
Kompaßzüge,
§ 14. 1. mit Meßband und Anwendung des Stockkompasses wird überall da angewendet,
wo eine Vermessung mit dem Theodoliten nicht zweckmäßig erscheint, wie § 10 und § 11 besagt,
oder im hügeligen Gelände bei kleinen Grundstücken infolge Unübersichtlichkeit des Geländes.
2. mit Schritten erfolgt zur Aufnahme untergeordneter Wege, Pfade, Wasserläufe, Kultur-
grenzen und zu topographischen Aufnahmen.
3. Es dürfen nur Kompasse mit fester Teilung und linksläufiger Bezifferung verwendet
werden. Bei allen Vermessungen mit Kompaß sind Nebeneinflüsse auf die Magnetnadel während
der Beobachtung durch Entfernung eiserner Meßgeräte und anderer eisenhaltiger Ausrüstungsgegen-
stände zu vermeiden.
§. 15. Bei allen Meßbandmessungen
1. erfolgt die Reduktion geneigt gemessener Längen mittels Freihandgefällmesser,
2. die in den Feldbüchern angegebenen Maße müssen den auf den Horizont reduzierten
Werten der geneigt gemessenen Längen entsprechen,
3. zeitweilig sind die Meßbänder mit den vorhandenen Normalmetern zu vergleichen.
5 16. 1. Bei allen Berechnungen sind soviel als möglich mechanische Hilfsmittel (Tafeln,
Rechenschieber) zu verwenden.
2. Die Ausgleichung der trigonometrischen Beobachtungen und die Fehlerverteilung in
Polygonzügen hat möglichst einfach zu erfolgen.
Je genauer die Beobachtungen sind, destoweniger ist eine exakte Fehlerverteilung oder Aus-
gleichung nötig. In Polygonzügen können die Abschlußfehler k## und kxr fast immer proportional den
Seitenlängen verteilt werden.
3. Die Berechnung der Koordinaten von Polygonzügen erfolgt entweder mit Hilfe von
Logarithmen= oder Koordinatentafeln, die Kontrollberechnung kann unter Benutzung der berechneten
Neigungen durch graphische Auftragung der Neigungen und Strecken erfolgen.
4. Die Berechnung der Koordinaten von Kompaßmeßbandzügen erfolgt, soweit sie Grenzen
bilden, mit vierstelligen Logarithmen= oder Koordinatentafeln.
Andere Kompaßaufnahmen zwischen festen Punkten werden graphisch aufgetragen und mittels
Präzisionspantographen eingehängt.
III. Kartierung.
§ 17. Sämtliche Kartierungen von Grundstücksvermessungen, die von Gouvernements-
Landmessern ausgeführt sind, werden ausschließlich im Bureau des Vermessungsamtes hergestellt.
§ 18. Von jedem vermessenen Grundstück sind an das Vermessungsamt einzureichen:
1. Ein Feldbuch in Aktenformat. Dieses muß enthalten:
Angabe des Grundbuchbezirkes, Name der Gegend, Landschaft, Gemeinde und des
Grundstückes;
S—
b) eine annähernd maßstäbliche Zeichnung des Grundstückes mit Originalmaßen der Grenz-
und Messungslinien, Angabe des ungefähren Maßstabes und Unterschrift des Ver-
messungsbeamten;
e) Namen des Erwerbers und der Anlieger.