Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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§*s 3. Die Grundstückseigentümer können vom Grundbuchamt zur Stellung des Antrags 
auf Eintragung in das Grundbuch durch Geldstrafen, deren Gesamtbetrag 300 Mark nicht übersteigen 
darf, angehalten werden. 
Falls binnen drei Monaten, von der ersten Aufforderung an gerechnet, der Antrag nicht 
gestellt wird, kann das Grundbuchamt die Eintragung des Grundstücks und die etwa erforderliche 
Vermessung von Amts wegen verfügen. Die in diesem Falle entstehenden Kosten und Auslagen hat 
der Eigentümer zu tragen. 
§ 4. Eingeborene sind zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch berechtigt, 
soweit die Grundstücke in den Samoan Land Records eingetragen sind, und können dazu nach Vor- 
schrift des § 3 angehalten werden. 
§5 5. Vermessungsgebühren werden nach anliegendem Tarif erhoben. 
Sofern bei früher vermessenen Grundstücken, über die eine Karte beigebracht wird, von 
dem Grundbuchamt eine Neuvermessung angeordnet wird, werden für die Vermessungsarbeiten der 
amtlich angestellten Landmesser Gebühren nicht berechnet. 
Apia, den 15. Juli 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
  
  
  
  
  
  
  
Tarif (zu XXIV) für Vermessungsarbeiten 
zu § 5 der Gouvernements-Verordnung vom 15. Juli 1903. 
*er Freis nicht wenigelit Preis öricht weniger 
»·· . ».. ger 
F lä ch e pro Heltar als ½ Fläche pro Heltar als ½ 
Bis zu 2 ha. .. — 50,00 80 bis 120 bhba . 5,00 500,00 
2 bs K 15,00 50,00 120 -.. 4,00 600,00 
4. 8 12,50 60,00 200 -— 50 3,00 800,00 
8. 20 10,00 100,00 400 800 2,50 1200,00 
20 40 7,50 200,00 800 ha oder mehr 1,60 2000,00 
40 80 6,25 300,00 
  
  
Der vorstehende Tarif gilt für leicht zugängliches Gelände; bei schwer zugänglichem Gelände 
ist dem Landmesser ein Zuschlag bis zu 50 Prozent erlaubt. 
Für Wiederherstellung der Grenzen nach früheren Vermessungen, Durchschlagen derselben 
und Vermarkung hat der Landmesser Anspruch auf besondere Entschädigung und auf Tagegeld von 
25 ; außerdem sind ihm Barauslagen, wie Reisekosten, Löhne an Arbeiter usw., zu erstatten. 
XXV. u 42Ü0 8 
Vom 20. Oktober 1903. 
(D. Kol. Ges. Geb. 7. Teil S. 222; Gouv. Bl. Bd. 3 Nr. 31.) 
Behufs Einführung eines einheitlichen Verfahrens in der Ausführung von Ver- 
messungsarbeiten durch Gouvernements= und Privatlandmesser wird auf Grund des 
3 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 zur Ausführung der Kreiserlichen 
. Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. No- 
1 — 11 —. 
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v. 2 
vember 1902 hiermit verordnet, was folgt: 
I. Verwaltung. 
1. Alle Vermessungen, welche öffentlichen Glauben beanspruchen und die Grundbuch- 
Eintragung oder Berichtigung bezwecken, werden durch einen vom Kaiserlichen Gouverneur bestimmten 
Beamten des Gouvernements geprüft und beglaubigt. 
2. Die Ausführung dieser Vermessungen erfolgt nach Maßgabe des zu § 5 der Gouverne= 
ments-Verordnung aufgestellten Tarifs durch Gouvernements-Landmesser für Rechnung der Staatskasse 
oder durch Privat-Landmesser.
	        
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