Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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des Materials, iusbesondere auf Grund der Fortschreibung der Grundstücke, Sorge zu tragen und 
alles Material in einem möglichst feuersicheren Raum (Vermessungsarchiv) zuverlässig aufbewahren 
zu lassen. 
5 4. Der Vorsteher prüft die für Vermessungs= und zeichnerische Arbeiten nach dem Ver- 
messungstarif festgesetzten Gebühren und übermittelt die Kostenrechnung und in der Regel die für 
die Parteien bestimmten Ausfertigungen (Karten, Fortsch usw.) der Gouverne- 
ments-Hauptkasse. Die Aushändigung der Ausfertigungen erfolgt durch die Gouvernements- -Haupt- 
kasse nach Einziehung des Rechnungsbetrages. 
§ 5. Der Vorsteher führt die Aufsicht über das übrige Vermessungspersonal. Er verteilt 
auf dieses die eigentlichen technischen Landmesserarbeiten. Dazu gehören hauptsächlich: 
1. Vermessungen für Kataster= und Grundbuchzwecke, insbesondere: 
à) Neumessungen und zugehörige Berechnungen; 
b) Fortschreibung der Register, Karten und Akten; 
c) Beglaubigung und Anfertigung der Grundbuchunterlagen; 
d) Erledigung von sonstigen Vermessungsarbeiten für Behörden und Privatpersonen; 
e) Prüfung und Beglaubigung der Vermessungsunterlagen von Privat-Landmessern. 
2. Aufstellung von Bebauungsplänen. 
3. Kulturtechnische Arbeiten. 
4. Taxen und Gutachten in Grundstücksangelegenheiten. 
§* 6. Der Vorsteher hat auf die eindentige und gute Bezeichnung der Grund- 
stücksgrenzen in den Kaufverträgen sowie auf eine geordnete fachtechnisch zweckmäßige 
Registrierung des Besitzstandes mit Bezug auf die Karten und Vermessungen hinzu- 
wirken, damit einer Verwirrung der Grenzen und des Anrechtes an Grundstücken 
vorgebeugt wird. 
*5 7. Der Vorsteher hat das Vermessungsbureau zu leiten und zu beaufssichtigen, die 
Arbeiten der Landmesser zu Überwachen, allen bemerkten Mängeln und Unregelmäßigkeiten Abhilfe 
zu verschaffen und bei etwaigen Stockungen des Betriebes die für den geregelten Fortgang der 
Geschäfte geeigneten Maßregeln rechtzeitig bei dem Gouvernement in Antrag zu bringen. 
Eine Geschäftsrevision ist, so oft es das Bedürfnis erheischt, in der Regel aber einmal 
jährlich, und zwar soweit als möglich unvermutet, zu bewirken. 
Die vorzunehmende Revision bedarf der Genehmigung des Gouverneurs. 
Die Revision muß sich auf alle Teile der Dienstgeschäfte der Vermessungsbeamten erstrecken, 
insbesondere auf die örtlichen Arbeiten, die Kartenherstellung und Berechnungen sowie auf die 
geordnete Registrierung, die richtige Fortführung und gute Aufbewahrung der Karten, Verzeichnisse 
und Akten. 
Über den Verlauf und die Ergebnisse der Revision hat der Vorsteher für das Vermessungs- 
wesen eine von den beteiligten Vermessungsbeamten mit zu vollziehende Verhandlung aufzunehmen 
und dem Gouvernement zur weiteren Veranlassung einzureichen 
Die amtlich verwerteten Arbeiten der Privat= und Gesellschafts- Landmesser sind bei diesen 
Revisionen mit zu prüfen (s. § 13, vorletzter Absatz). 
§* 8. Beim Beginn jedes Etatsjahres ist dem Kaiserlichen Gouvernement der Bericht über 
das verflossene Etatsjahr und die Aufstellung eines Vermessungsplanes für das nächste Jahr mit 
Veranschlagung der damit verbundenen Ausgaben und Einnahmen einzureichen. 
§5 9. Für die sachgemäße Verteilung und Verwendung der für das Vermessungswesen im 
Schutzgebiet ausgeworfenen Mittel, ebenso für die rationelle Verwertung der Vermessungsergebnisse 
ist der Vorsteher verantwortlich. 
§ 10. Dem Vorsteher liegt die Beschaffung und die Verwaltung der technischen Inventarien ob. 
§5 11. Die Tagegelder= und Reisekosten-Liquidationen sämtlicher Vermessungsbeamten, soweit 
sie im Verlaufe der vermessungstechnischen Dienstgeschäfte entstanden sind, sind vom Vorsteher auf 
ihre Nichtigkeit zu prüfen und nach Bescheinigung dem Gouvernement zur Festsetzung und Au- 
weisung vorzulegen. 
12. Der Vorsteher hat alle vorkommenden Arbeiten nach den in dieser Anweisung 
gegebenen Grundsätzen und Vorschriften sowie den sonstigen Verordnungen und Verfügungen des 
Vermessungs- und Grundbuchwesens zu prüfen und nach Abstellung etwaiger Anstände mit einem 
Prüfungsvermerk zu versehen bzw. bei Auszügen zu rechtlichen Zwecken mit seiner Unterschrift und 
Anitssiegel zu beglaubigen.
	        
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