Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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sei.  Wir  vernehmen  aus  gleicher  Quelle,  daß
Ende  Juni  1917  deutsche  Truppen  noch  hart
südwestlich  Kilwa-Kiwindje  an  der  Kilwa-Bucht
standen  und  daß  die  „Wiederbesetzung“  von  Mikindani
  und  der  Rowuma-Mündung  gar  erst  Ende
September  1917  erfolgen  konnte.

Diese  Feststellungen  führen  unweigerlich  zu
dem  Schlusse,  daß  die  Ereignisse  im  Küstengebiet
zwischen  Kilwa  und  Rowuma-Mündung  doch  wohl
zu  einem  etwas  anderen  Ergebnis  geführt  haben,
als  General  Hoskins  es  in  seinem  Bericht  darzustellen
  für  gut  findet  und  daß  im  Gegenteil  die
deutschen  Truppen  für  längere  Zeit  sich  wieder
im  Besitz  dieses  Küstenstriches  und  der  genannten
Ortlichkeiten  befunden  haben  mücssen.

Über  die  von  den  Besatzungstruppen  in
Deutsch-Ostafrika  getroffenen  Maßnahmen  auf  dem
Gebiete  der  Verwaltung  liegen  nur  vereinzelte
Nachrichten,  und  zwar  vorwiegend  aus  der  feindlichen
  Presse,  vor:

Zwischen  der  belgischen  und  englischen  Regierung
  scheint  es  wegen  der  in  Deutsch-Ostafrika
besetzten  Gebiete  ursprünglich  zu  einer  gewissen
Spannung  gekommen  zu  sein.  Die  Belgier  behaupteten,
  von  den  Engländern  zu  Hilfe  gerufen
worden  zu  sein.  Sie  hatten  infolgedessen  das
Gebiet  östlich  des  Tanganjikasees  mit  Tabora  als
Hauptstadt  besetzt.  Danach  ersuchten  sie  die  Engländer,
  diesen  Platz  an  ihrer  Stelle  zu  besetzen,
erhielten  aber  monatelang  keine  Antwort.  Als
England  schließlich  diesen  Vorschlag  annehmen
wollte,  hatte  Belgien  seine  Meinung  geändert  und
behauptete,  nach  so  langer  Zeit  diesen  Platz  nicht
mehr  ohne  Nachteil  für  sein  Prestige  in  Afrika
räumen  zu  können.  Infolge  dieser  Uneinigkeit
entstand  eine  gewisse  Erkaltung  der  gegenseitigen
Beziehungen.  Dieser  wurde  dadurch  ein  Ende  gemacht,
  daß  Tabora  schließlich  doch  an  England  abgetreten
  wurde.  Belgien  soll  einen  Teil  des  eroberten
  Gebietes  erhalten,  von  dem  aus  es  Zugang
  zum  Viktoriasee  hat.  Anfang  März  1917
sollte  dieses  Ubereinkommen  in  Kraft  treten.

 

General  Malfeyt  wurde  vom  König  von  Belgien
  zum  Untergouverneur  von  Deutsch-Ostafrika
ernannt.  Seine  Befugnisse  wurden  folgendermaßen
  festgestell:  In  den  Gebieten  Deutsch-Ostafrikas,
  welche  vorläufig  durch  die  Belgier
besetzt  sind,  übt  der  Königliche  Kommissar  bezüglich
der  Truppen  sowie  der  Zivil-,  Militär=  und  Gerichtsbeamten
  des  Besatzungskorps  alle  Gerechtsame
aus,  welche  dem  Generalgouverneur  und  dem
Obersten  Staatsanwalt  durch  die  gesetzgebenden
Körperschaften  der  eroberten  Kolonie  übertragen
sind.

.Dieser  Auftrag  umfaßt  zugleich  das  Recht,  die
Zivil=  und  Militärgerichtsbarkeit  in  Ordnung  zu
bringen.

Nach  einer  belgischen  Meldung  aus  dem  September
  v.  Is.  hat  General  Malfeyt  seine  Entlassung
  eingereicht.  ’

Im  Herbst  1916  wurde  für  das  von  den
Engländern  besetzte  Gebiet  eine  provisorische  Zivilverwaltung
  eingerichtet.  Mr.  H.  A.  Byatt,  C.  M.
G.,  „Chief  Secretary“  von  Malta,  wurde  zum
Administrator  ernannt;  Mr.  A.  C.  Hollis,  C.  M.  G.,
„Colonial  Secretary“  von  Sierra  Leone,  zum
Sekretär  der  Verwaltung  und  Mr.  S.  S.  Davis,
„Chief  Assistant  treafurer“  der  Goldküste,  zum
Schatzmeister.

Hollis  war  von  1900  bis  1901  britischer
Vizekonsul  in  Daressalam.

Als  bedeutsamer  Schritt  wird  die  Eröffnung
einer  Zweigstelle  der  Standard  Bank  of  South
Africa  in  Tanga  im  Monat  Oktober  1916  bezeichnet.


Im  November  desselben  Jahres  wurde  vom
Gouvernement  des  Schutzgebiets  bekanntgegeben,
daß  am  1.  Dezember  der  Teil  von  Deutsch-Ostafrika,
  welcher  nördlich  der  Zentralbahn  liegt,
mit  Ausnahme  von  Daressalam  und  anderer  an
der  Bahn  gelegener  Städte,  für  Kaufleute,  die
sich  lokalen  Bestimmungen  zu  unterwerfen  hätten,
freigegeben  werden  würde.  Kaufleute  sollten  sich
wegen  der  Erlaubnisscheine  an  den  „Chief  poli-Abgeschlossen:

  15.  Juni  1918.

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