Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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schaft  oder  Beistandschaft  besteht,  so  dürfen  diesen  für  alle  Verhandlungen
und  Verfügungen,  die  vom  Nachlaßgerichte  behufs  Sicherung,  Verwaltung
oder  Beaufsichtigung  des  dem  Mündel,  Pflegebefohlenen  oder  unter  elterlicher
  Gewalt  stehenden  Kind  angesallenen  Vermögens  vorgenommen  oder
erlassen  werden,  neben  den  in  den  8§§  94  bis  97  bestimmten  Gebühren
nur  bare  Auslagen  sowie  die  Kosten  eines  etwa  aufgenommenen  Vermögensverzeichnisses
  angesetzt  werden.  Ebenso  dürfen  Gebühren  nach  den  §§  82,
86  den  in  Satz  1  bezeichneten  Personen  nicht  angesetzt  werden,  soweit  es
sich  um  den  Nachlaß  des  Vaters  oder  der  Mutter  oder  desjenigen  handelt,
durch  dessen  Tod  die  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  nötig
geworden  ist.

46.
In  §  94  wird  als  Abs.  3  folgende  Bestimmung  hinzugesetzt:
Die  vorstehend  bestimmte  Gebühr  wird  im  Falle  wiederholter  Vormundschaft
  über  dieselbe  Person  nur  einmal  erhoben.

47.
An  die  Stelle  des  §  98  treten  unter  der  Randuote:

„Pflegschaft  oder  Beistandschaft  für  einzelne  Angelegenheiten.  Sonstige
Fürsorge  im  Einzelfalle“.

folgende  Vorschriften:
§  98.

Bei  den  zur  Wahrnehmung  einzelner  Geschäfte  eingeleiteten  Pflegschaften
  und  Beistandschaften  wird  für  die  gesamte  auf  die  Pflegschaft  oder
Beistandschaft  bezügliche  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  nach  dem
Werte  des  Gegenstands  die  im  Tarife  B  bestimmte  Gebühr  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  wird,  soweit  sich  nicht  aus  §  100  ein  anderes
ergibt,  erhoben,  wenn  eine  Fürsorge  für  ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehendes
  Kind  in  anderer  Weise  als  durch  Anordnung  einer  Pflegschaft  oder
Beistandschaft  nötig  wird,  insbesondere  im  Falle  der  Genehmigung  eines
Rechtsgeschäfts  oder  im  Fall  einer  Verfügung  nach  den  S§  112,  1631,
1635,  1636,  1645,  1665,  1677,  2282  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.