Metadaten : Die deutsche Reichsverfassung.

Rechtscharakter  des  Deutschen  Reichs.  48

anderer  vortrug,  abzulehnen  geneigt  sein:  So  die  Behauptung  einer
Vereinbarung  von  Regierung  und  Nation;  Sie  wissen,  der  Verfassung
  beratende  Reichstag  von  1867  war  eine  Notabelnversammlung
  ohne  beschließende  Gewalt'),  der  Reichstag  von  1870  mußte
zunächst  die  vom  Norddeutschen  Bund  mit  den  süddeutschen  Staaten
abgeschlossenen  Verträge  genehmigen,  und  der  Reichstag  von  1871
hat  die  so  erwachsene  Verfassung  umredigiert.  Eine  solche  Vereinbarung
  liegt  also  einfach  nicht  vor.  Ebenso  kann  nach  den  positiven
Vorgängen,  welche  mit  aller  Vorsicht  und  Umsicht  aus  einer  bestehenden
  Ordnung  eine  andere  durch  Umformung  aufrichteten,  von
völliger  Unterordnung  der  Glieder  unter  eine  Zentralgewalt  keine
Rede  sein;  die  zuvor  vorhanden  gewesenen  Einzelstaaten  haben  dem
neugeschaffenen  Gemeinverband  nur  bestimmte  Seiten  der  Staatstätigkeit
  überlassen  und  bezüglich  der  möglichen  Erweiterung  seiner
Kompetenz  solche  Schranken  aufgerichtet,  daß  dabei  der  Begriff  einer
potentiell  allgemeinen  Reichshoheit  gegen  die  Tatsachen  verstoßen
würde.

Was  sodann  von  Seydel  und  Hänel  anbetrifft,  so  muten  beide
den  deutschen  Fürsten  und  freien  Städten,  den  Gesetzgebern  und
andern  Staatsmännern  eine  sonderbare  Rolle  zu.  Sollte  die  Weisheit
  und  Opferwilligkeit  Aller  dieser  nach  20jährigem  Ringen,
den  Staatenbund  in  einen  Bundesstaat  umzuwandeln,  nichts  weiter
fertig  gebracht  haben,  als  daß  das  neue  Reich  wieder  nur  wie  der
alte  Bund,  ohne  Rechtspersönlichkeit  des  Ganzen,  lediglich  Staatenbund
  sei,  bestehend  aus  vollselbständigen  Staaten  ohne  Zentralgewalt?
  Eine  solche  Annahme  kann  nur  das  nationale  Empfinden
  verletzen.

Aber  ebenso  sonderbar  ist,  was  den  Schöpfern  der  Verfassung
von  der  andern  Seite  unterlegt  wird.  Ganz  vergebens  wäre  ihre
Mühe  gewesen,  das  Einbringen  der  Einzelstaaten  in  die  Gemeinschaft
  auf  das  Maß,  bei  dem  der  nationale  Zweck  für  erreichbar
galt,  zu  beschränken  und  die  Gemeinschaft  so  zu  gestalten,  daß  die
Souveränität  der  Glieder  darin  fortdauernden  Ausdruck  fände.  Denn
sie  hätten  das  Resultat  in  keiner  Weise  erreicht,  vielmehr  die  Glieder
der  Staatseigenschaft  gänzlich  beraubt  und  zu  Selbstverwaltungs-*)

  Der  Antrag  des  Abg.  Scherer,  vor  dem  Wort  „Verfassung“  einzuschalten:
  „in  Übereinstimmung  mit  der  zum  ersten  Norddeutschen  Reichstage  berufenen
Gesamtvertretung  der  Bevölkerung  der  Norddeutschen  Bundesstaaten  festgestellte"
wurde  seiner  Zeit  auch  abgelehnt.