Rechtscharakter des Deutschen Reichs. 48
anderer vortrug, abzulehnen geneigt sein: So die Behauptung einer
Vereinbarung von Regierung und Nation; Sie wissen, der Verfassung
beratende Reichstag von 1867 war eine Notabelnversammlung
ohne beschließende Gewalt'), der Reichstag von 1870 mußte
zunächst die vom Norddeutschen Bund mit den süddeutschen Staaten
abgeschlossenen Verträge genehmigen, und der Reichstag von 1871
hat die so erwachsene Verfassung umredigiert. Eine solche Vereinbarung
liegt also einfach nicht vor. Ebenso kann nach den positiven
Vorgängen, welche mit aller Vorsicht und Umsicht aus einer bestehenden
Ordnung eine andere durch Umformung aufrichteten, von
völliger Unterordnung der Glieder unter eine Zentralgewalt keine
Rede sein; die zuvor vorhanden gewesenen Einzelstaaten haben dem
neugeschaffenen Gemeinverband nur bestimmte Seiten der Staatstätigkeit
überlassen und bezüglich der möglichen Erweiterung seiner
Kompetenz solche Schranken aufgerichtet, daß dabei der Begriff einer
potentiell allgemeinen Reichshoheit gegen die Tatsachen verstoßen
würde.
Was sodann von Seydel und Hänel anbetrifft, so muten beide
den deutschen Fürsten und freien Städten, den Gesetzgebern und
andern Staatsmännern eine sonderbare Rolle zu. Sollte die Weisheit
und Opferwilligkeit Aller dieser nach 20jährigem Ringen,
den Staatenbund in einen Bundesstaat umzuwandeln, nichts weiter
fertig gebracht haben, als daß das neue Reich wieder nur wie der
alte Bund, ohne Rechtspersönlichkeit des Ganzen, lediglich Staatenbund
sei, bestehend aus vollselbständigen Staaten ohne Zentralgewalt?
Eine solche Annahme kann nur das nationale Empfinden
verletzen.
Aber ebenso sonderbar ist, was den Schöpfern der Verfassung
von der andern Seite unterlegt wird. Ganz vergebens wäre ihre
Mühe gewesen, das Einbringen der Einzelstaaten in die Gemeinschaft
auf das Maß, bei dem der nationale Zweck für erreichbar
galt, zu beschränken und die Gemeinschaft so zu gestalten, daß die
Souveränität der Glieder darin fortdauernden Ausdruck fände. Denn
sie hätten das Resultat in keiner Weise erreicht, vielmehr die Glieder
der Staatseigenschaft gänzlich beraubt und zu Selbstverwaltungs-*)
Der Antrag des Abg. Scherer, vor dem Wort „Verfassung“ einzuschalten:
„in Übereinstimmung mit der zum ersten Norddeutschen Reichstage berufenen
Gesamtvertretung der Bevölkerung der Norddeutschen Bundesstaaten festgestellte"
wurde seiner Zeit auch abgelehnt.