Wirkung der Wehr= und Soldatenpflicht. 121
Gehen wir nun die einzelnen Fälle, wo die Erfüllung der Wehrpflicht
Kosten und Schaden bringt, durch und fragen nach der Entschädigung.
§ 2. Person des Pflichtigen.
a. Anmeldung.
612. Alle mit dem 1. Januar eines Jahres wehrpflichtigen
Bayern haben sich bis 15. desselben Monats, wie schon des
Näheren oben angegeben, schriftlich oder persönlich anzumelden
(74) und darauf können für die, welche sich nicht am
Sitze der Gemeindebehörde, wo man sich zu melden hat, befinden,
Kosten erwachsen; werden diese dafür entschädigt oder
genießen sie etwa für diesen Fall Postportofreiheit!
Keines von beiden.
b. Ersatzgeschäft.
613. Die Wehrpflichtigen haben sich an den Sitz der Ersatz-Commission
zu begeben, dort zu verweilen und wieder
zurückzureisen (58), worauf Kosten und Schäden erwachsen
können; findet hier Entschädigung statt!
Aus der Staatskasse wenigstens nicht.
c. Verpflichtung.
614. Auf die Reise zu den Verpflichtungen, sei es bei den
Heeresabtheilungen, sei es bei den Landwehr--Bezirks-Commando's
(129) können auch Kosten und Schäden erwachsen;
findet hier Entschädigung statt!
I. Diejenigen, welche zu ihren Abtheilungen einberufen sind,
erhalten 2¼ kr. per Stunde.
II. Die, welche zur Verpflichtung zu dem Sitze des Landwehr-Bezirks-Commando's
zu reisen haben, erhalten nichts.
d. Präsenz.
1. Im Allgemeinen.
615. Die Wehrpflichtigen, welche beiihren Abtheilungen sein
müssen, können sich ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig
verschaffen; findet hier Entschädigung statt!
Ja, theils in Geld, theils durch Bezug des Nothwendigen
und zwar:
I. Unteroffiziere und Soldaten und die anderen Militärpersonen
dieser Klasse genießen freie Wohnung, beziehen Löhnung,