Contents : Wehr-Katechismus.

Wirkung  der  Wehr=  und  Soldatenpflicht.  121

Gehen  wir  nun  die  einzelnen  Fälle,  wo  die  Erfüllung  der  Wehrpflicht
  Kosten  und  Schaden  bringt,  durch  und  fragen  nach  der  Entschädigung.

§  2.  Person  des  Pflichtigen.
a.  Anmeldung.

612.  Alle  mit  dem  1.  Januar  eines  Jahres  wehrpflichtigen
Bayern  haben  sich  bis  15.  desselben  Monats,  wie  schon  des
Näheren  oben  angegeben,  schriftlich  oder  persönlich  anzumelden
  (74)  und  darauf  können  für  die,  welche  sich  nicht  am
Sitze  der  Gemeindebehörde,  wo  man  sich  zu  melden  hat,  befinden,
  Kosten  erwachsen;  werden  diese  dafür  entschädigt  oder
genießen  sie  etwa  für  diesen  Fall  Postportofreiheit!

Keines  von  beiden.

b.  Ersatzgeschäft.

613.  Die  Wehrpflichtigen  haben  sich  an  den  Sitz  der  Ersatz-Commission

  zu  begeben,  dort  zu  verweilen  und  wieder

zurückzureisen  (58),  worauf  Kosten  und  Schäden  erwachsen
können;  findet  hier  Entschädigung  statt!

Aus  der  Staatskasse  wenigstens  nicht.

c.  Verpflichtung.

614.  Auf  die  Reise  zu  den  Verpflichtungen,  sei  es  bei  den
Heeresabtheilungen,  sei  es  bei  den  Landwehr--Bezirks-Commando's
  (129)  können  auch  Kosten  und  Schäden  erwachsen;
findet  hier  Entschädigung  statt!

I.  Diejenigen,  welche  zu  ihren  Abtheilungen  einberufen  sind,
erhalten  2¼  kr.  per  Stunde.

II.  Die,  welche  zur  Verpflichtung  zu  dem  Sitze  des  Landwehr-Bezirks-Commando's
  zu  reisen  haben,  erhalten  nichts.

d.  Präsenz.

1.  Im  Allgemeinen.

615.  Die  Wehrpflichtigen,  welche  beiihren  Abtheilungen  sein
müssen,  können  sich  ihren  Lebensunterhalt  nicht  anderweitig
  verschaffen;  findet  hier  Entschädigung  statt!

Ja,  theils  in  Geld,  theils  durch  Bezug  des  Nothwendigen
und  zwar:

I.  Unteroffiziere  und  Soldaten  und  die  anderen  Militärpersonen
  dieser  Klasse  genießen  freie  Wohnung,  beziehen  Löhnung,