Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(  460)

S.  11.

Für  die  in  jedem  Hauptamtsbezirke  zu  entrichtenden  Chaussee-,  Wege-,  Brücken-,  Fährenund
  Pflastergelder  bestehen  besondere  Hebestellen,  welche  indessen  da,  wo  es  die  Verhöältnisse  gestatten,
  mit  Untersteuer=  oder  Nebenzoll-Aemtern  oder  Ansageposten  vereinigt  seyn  können.

S.  12.

Dem  Hauptamte  sind  sämmtliche,  in  dessen  Bezirke  gelegene  Untersteuer-,  Nebenzoll-Aemter

  und  übrigen  vorbenannten  Hebestellen,  sowie  auch  Ansageposten,  Controle=  und  Legitimationsschein-Ausfertigungsstellen
  untergeordnet.

S.  13.

Unabhängig  von  den  §.  6.  erwähnten  Hebedistricten  bestehen  innerhalb  eines  jeden  Haupt-Amtsbezirks
  noch  besondere  Controledistricte.  Für  jeden  dieser  Controledistricte  ist  ein  Ober-Controleur

  und  zwar
a.)  im  Grenzbezirke:  ein  Ober-Grenzcontroleur,  und
b.)  im  Binnenlande:  ein  Ober-Steuercontroleur
angestellt.  Der  Obercontroleur  ist  der  nächste  Vorgesetzte  der  in  seinem  Controledistricte  stationirten,

  berlttenen  und  unberittenen  Joll=  und  Steueraufseher;  und  nächstdem  ist  ihm  das  Aufsichtsrecht

  und  Revissonsbefugniß  über  sämmtliche  Unterhebestellen  innerhalb  seines  Districts
übertragen.

.  14.

Das  gesammte  Aufsichtspersonal  des  Hauptamtsbezirks  steht,  nächst  dem  Obercontroleur,
sowie  letzterer  für  seine  Person  selbst,  unter  dem  Befehle  des  Oberinspectors.

.  15.
5.)  Von  der  Mittelbehörde.
Die  Mittelbehörde  für  die  Verwaltung  der  oben  §.  3.  aufgeführten  indirecten  Abgaben  —
die  Joll=  und  Steuerdirection  —  hat  ihren  Sitz  in  Dresden,  und  besteht  aus  einem  juristisch

befähigten  Director  und  mehreren  Räthen,  welchen  das  erforderliche  Kamleipersonale  an  Secretarien,
  Regisiratoren,  Calculatoren  und  Kanzlisten  beigegeben  ist.

Die  Bestimmungen  rücksichtlich  der  gegenseltigen  Stellung  der  Directionsmitglieder  und
des  inneren  Geschäftsganges  bei  dieser  Behörde  bleiben  besonderer  Instruction  vorbehalten.

S.  16.

Der  Joll=  und  Steuerdirection  sind  sämmtliche  Hauptämter  des  bandes  zunächst  untergeordnek,
  wogegen  Erstere  unmittelbar  unter  das  Finanz-Ministerium  gestelle  i#st.