( 460)
S. 11.
Für die in jedem Hauptamtsbezirke zu entrichtenden Chaussee-, Wege-, Brücken-, Fährenund
Pflastergelder bestehen besondere Hebestellen, welche indessen da, wo es die Verhöältnisse gestatten,
mit Untersteuer= oder Nebenzoll-Aemtern oder Ansageposten vereinigt seyn können.
S. 12.
Dem Hauptamte sind sämmtliche, in dessen Bezirke gelegene Untersteuer-, Nebenzoll-Aemter
und übrigen vorbenannten Hebestellen, sowie auch Ansageposten, Controle= und Legitimationsschein-Ausfertigungsstellen
untergeordnet.
S. 13.
Unabhängig von den §. 6. erwähnten Hebedistricten bestehen innerhalb eines jeden Haupt-Amtsbezirks
noch besondere Controledistricte. Für jeden dieser Controledistricte ist ein Ober-Controleur
und zwar
a.) im Grenzbezirke: ein Ober-Grenzcontroleur, und
b.) im Binnenlande: ein Ober-Steuercontroleur
angestellt. Der Obercontroleur ist der nächste Vorgesetzte der in seinem Controledistricte stationirten,
berlttenen und unberittenen Joll= und Steueraufseher; und nächstdem ist ihm das Aufsichtsrecht
und Revissonsbefugniß über sämmtliche Unterhebestellen innerhalb seines Districts
übertragen.
. 14.
Das gesammte Aufsichtspersonal des Hauptamtsbezirks steht, nächst dem Obercontroleur,
sowie letzterer für seine Person selbst, unter dem Befehle des Oberinspectors.
. 15.
5.) Von der Mittelbehörde.
Die Mittelbehörde für die Verwaltung der oben §. 3. aufgeführten indirecten Abgaben —
die Joll= und Steuerdirection — hat ihren Sitz in Dresden, und besteht aus einem juristisch
befähigten Director und mehreren Räthen, welchen das erforderliche Kamleipersonale an Secretarien,
Regisiratoren, Calculatoren und Kanzlisten beigegeben ist.
Die Bestimmungen rücksichtlich der gegenseltigen Stellung der Directionsmitglieder und
des inneren Geschäftsganges bei dieser Behörde bleiben besonderer Instruction vorbehalten.
S. 16.
Der Joll= und Steuerdirection sind sämmtliche Hauptämter des bandes zunächst untergeordnek,
wogegen Erstere unmittelbar unter das Finanz-Ministerium gestelle i#st.