Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

87.

40  Dritter  Abschnitt:  Die  natürlichen  Grundlagen  des  Staats.  II.  Die  Staatsangehörigen.

 

ferner  aus  den  #§#  361  Z.  3—8,  362  Str.  G.  B.  1),  endlich  aus  den  Bestimmungen
über  die  Ueberwachung  der  vorläufig  entlassenen  Strafgefangenen  2).

V.  Die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels.  Diese  wurde  durch  §  28  der
württembergischen  V.  U.  —  in  Uebereinstimmung  mit  dem  damals  noch  geltenden
Preßgesetze  v.  30.  Januar  1817,  welches  die  Zensur  aufgehoben  und  durch  Repressivmaßregeln
  ersetzt  hatte  —  „in  ihrem  vollen  Umfang,  jedoch  unter  Beobachtung  der
gegen  den  Mißbrauch  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden  Gesetze“  zugesichert.
Die  Einführung  der  Zensur  durch  den  fast  gleichzeitig  mit  der  V.  U.  publizierten  Bundesbeschluß
  vom  20.  September  1819,  sowie  die  späteren  Bundesbeschlüsse  vom  19.
November  1831  und  3.  Juli  1832  2)  und  —  nach  Beseitigung  der  sog.  deutschen  Grundrechte
  —  der  Bundesbeschluß  vom  6.  Juli  1854  ließen  jedoch  für  diese  verfassungsmäßige
  Preßfreiheit  keinen  Raum,  bis  eine  K.  V.  O.  vom  24.  Dezember  1864  unter
Beseitigung  der  bundestäglichen  Normen  das  Preßgesetz  von  1817  wieder  in  Wirksamkeit
  setzte.

Jetzt  ist  der  Rechtszustand  der  Presse  und  des  Buchhandels  durch  die  Reichsgesetzgebung
  (R.  V.  Art.  4,  Z.  16),  insbesondere  durch  das  Reichs-Preßgesetz  vom  7.  Mai
1874  geregelt  ).

Die  Rechtsverhältnisse  des  Buchhandels  insbesondere  sind  durch  die  R.G.O.
5P  14,  43,  56,  143  ausschließlich  normiert.  Dem  württembergischen  Recht  eigentümlich
ist  nur  noch  die  aus  dem  Preß-Gesetze  von  1817  (§#  17)  aufrecht  erhaltene  Bestimmung,
nach  welcher  jeder  Buchdrucker  verbunden  ist,  von  jeder  von  ihm  gedruckten  Schrift
der  Bezirkspolizeibehörde  gleichzeitig  mit  der  Ausgabe  oder  mit  der  Ablieferung  an
den  Verleger  oder  Besteller  zur  Abgabe  an  die  öffentliche  Bibliothek  ein  Freie
  xemplar  zu  übergeben  5).  Ferner  sind  nach  Art.  12  des  württembergischen  A.G.
z.  R.G.  V.  G.,  vgl.  m.  d.  E.G.  zu  diesem  (#§6),  die  Schwurgerichte  zuständig
für  die  durch  die  Presse  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen,  mit  Ausnahme  der  in
den  §#  #  18,  28  des  R.  Pr.  G.  vom  7.  Mai  1874  bedrohten  Vergehen  sowie  derjenigen
Fälle,  in  welchen  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt.  Eine  weitere  Ausnahme
bilden  die  der  Zuständigkeit  des  Reichs-Gerichts  in  erster  Instanz  nach  §  136  Nr.  1
des  R.G.  V.  G.  unterliegenden  Handlungen.

VI.  Die  Gewissensfreiheit.  Nachdem  mit  der  altwürttembergischen  Verfassung
auch  der  Grundsatz  der  ausschließlichen  Herrschaft  der  protestantischen  Kirche  aufge-1)

  S.  auch  M.  V.  v.  2.  Febr.  1882  F5  2,  R.  Bl.  S.  60;  Göz  S.  175.

2)  Str.G.B.  55  23—26,  M.  V.  v.  19.  Jan.  1872  K#6,  9—11,  R.Bl.  21;  Göz  S.  176.

3)  BVgl.  über  den  damaligen  Rechtszustand  Mohll  S.  358  ff.

4)  Vgl.  auch  R.V.  Art.  22  und  R.G.  v.  12.  März  1884,  betr.  die  Stimmzettel  für  öffentl.
Wahlen.  Für  Württemberg  kommt  noch  hinzu  das  A.G.  z.  R.  Pr.G.  v.  27.  Juni  1874,  welches  in
Art.  1—3  das  Plakatwesen  regelt,  nebst  der  Novelle  vom  24.  Januar  1900  und  der  M.V.  v.  9.  Febr.
1900  (vgl.  Amtsbl.  d.  M.  d.  Innern  1898  S.  371).  Lit.:  Hänel  l  661  ff.,  G.  Meyer,  Verw.  R.
1  53—9,  Liszt,  Das  D.  R.  Preß  R.  1880,  Jolly  in  Stengels  Wörterb.  II  S.  300  ff.

5)  Bgl.  auch  die  M.V.  v.  20.  Febr.  1840  und  die  K.  Resolution  v.  30.  Dez.  1817/2.  Jan.  1818.
Es  handelt  sich  hier  um  eine  fiskalische  Abgabe;  die  Nichtablieferung  ist  Ungehorsam,  aber  keine
Uebertretung  im  Sinne  des  &  1  Str.  G.  B.  und  des  §  453  Abs.  1  Str.  Pr.  O.;  vgl.  Bericht  der
Justizgesetzgebungskommission  der  Kammer  der  Abgeordneten  v.  20.  Mai  1897  (Verhandlungen
1895/7  Beil.  Bd.  5  S.  529  f.),  Göz  S.  218,  Schicker  S.  286  führt  einen  Erl.  des  Min.  des  Kirchen--
  und  Schulwelens  vom  29.  März  1899  an,  der  die  Landesbibliothek  ermächtigt,  für  das  Pflichtexemplar,
  sofern  sich  dessen  Ladenpreis  auf  mehr  als  30  M.  beläuft,  dem  Buchdrucker  auf  sein  Verlangen
  die  Hälfte  des  den  Betrag  von  30  M.  übersteigenden  Ladenpreises  zu  vergüten.