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40 Dritter Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Staats. II. Die Staatsangehörigen.
ferner aus den #§# 361 Z. 3—8, 362 Str. G. B. 1), endlich aus den Bestimmungen
über die Ueberwachung der vorläufig entlassenen Strafgefangenen 2).
V. Die Freiheit der Presse und des Buchhandels. Diese wurde durch § 28 der
württembergischen V. U. — in Uebereinstimmung mit dem damals noch geltenden
Preßgesetze v. 30. Januar 1817, welches die Zensur aufgehoben und durch Repressivmaßregeln
ersetzt hatte — „in ihrem vollen Umfang, jedoch unter Beobachtung der
gegen den Mißbrauch bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetze“ zugesichert.
Die Einführung der Zensur durch den fast gleichzeitig mit der V. U. publizierten Bundesbeschluß
vom 20. September 1819, sowie die späteren Bundesbeschlüsse vom 19.
November 1831 und 3. Juli 1832 2) und — nach Beseitigung der sog. deutschen Grundrechte
— der Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854 ließen jedoch für diese verfassungsmäßige
Preßfreiheit keinen Raum, bis eine K. V. O. vom 24. Dezember 1864 unter
Beseitigung der bundestäglichen Normen das Preßgesetz von 1817 wieder in Wirksamkeit
setzte.
Jetzt ist der Rechtszustand der Presse und des Buchhandels durch die Reichsgesetzgebung
(R. V. Art. 4, Z. 16), insbesondere durch das Reichs-Preßgesetz vom 7. Mai
1874 geregelt ).
Die Rechtsverhältnisse des Buchhandels insbesondere sind durch die R.G.O.
5P 14, 43, 56, 143 ausschließlich normiert. Dem württembergischen Recht eigentümlich
ist nur noch die aus dem Preß-Gesetze von 1817 (§# 17) aufrecht erhaltene Bestimmung,
nach welcher jeder Buchdrucker verbunden ist, von jeder von ihm gedruckten Schrift
der Bezirkspolizeibehörde gleichzeitig mit der Ausgabe oder mit der Ablieferung an
den Verleger oder Besteller zur Abgabe an die öffentliche Bibliothek ein Freie
xemplar zu übergeben 5). Ferner sind nach Art. 12 des württembergischen A.G.
z. R.G. V. G., vgl. m. d. E.G. zu diesem (#§6), die Schwurgerichte zuständig
für die durch die Presse begangenen Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme der in
den §# # 18, 28 des R. Pr. G. vom 7. Mai 1874 bedrohten Vergehen sowie derjenigen
Fälle, in welchen die Verfolgung nur auf Antrag eintritt. Eine weitere Ausnahme
bilden die der Zuständigkeit des Reichs-Gerichts in erster Instanz nach § 136 Nr. 1
des R.G. V. G. unterliegenden Handlungen.
VI. Die Gewissensfreiheit. Nachdem mit der altwürttembergischen Verfassung
auch der Grundsatz der ausschließlichen Herrschaft der protestantischen Kirche aufge-1)
S. auch M. V. v. 2. Febr. 1882 F5 2, R. Bl. S. 60; Göz S. 175.
2) Str.G.B. 55 23—26, M. V. v. 19. Jan. 1872 K#6, 9—11, R.Bl. 21; Göz S. 176.
3) BVgl. über den damaligen Rechtszustand Mohll S. 358 ff.
4) Vgl. auch R.V. Art. 22 und R.G. v. 12. März 1884, betr. die Stimmzettel für öffentl.
Wahlen. Für Württemberg kommt noch hinzu das A.G. z. R. Pr.G. v. 27. Juni 1874, welches in
Art. 1—3 das Plakatwesen regelt, nebst der Novelle vom 24. Januar 1900 und der M.V. v. 9. Febr.
1900 (vgl. Amtsbl. d. M. d. Innern 1898 S. 371). Lit.: Hänel l 661 ff., G. Meyer, Verw. R.
1 53—9, Liszt, Das D. R. Preß R. 1880, Jolly in Stengels Wörterb. II S. 300 ff.
5) Bgl. auch die M.V. v. 20. Febr. 1840 und die K. Resolution v. 30. Dez. 1817/2. Jan. 1818.
Es handelt sich hier um eine fiskalische Abgabe; die Nichtablieferung ist Ungehorsam, aber keine
Uebertretung im Sinne des & 1 Str. G. B. und des § 453 Abs. 1 Str. Pr. O.; vgl. Bericht der
Justizgesetzgebungskommission der Kammer der Abgeordneten v. 20. Mai 1897 (Verhandlungen
1895/7 Beil. Bd. 5 S. 529 f.), Göz S. 218, Schicker S. 286 führt einen Erl. des Min. des Kirchen--
und Schulwelens vom 29. März 1899 an, der die Landesbibliothek ermächtigt, für das Pflichtexemplar,
sofern sich dessen Ladenpreis auf mehr als 30 M. beläuft, dem Buchdrucker auf sein Verlangen
die Hälfte des den Betrag von 30 M. übersteigenden Ladenpreises zu vergüten.