Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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8)  Bloße  Barbiere  und  Bader  werden
nicht  mehr  aufgenommen.  Ulm  den  16.
Maͤrz  1807.

Königliche  Landes-Direktion  in
Schwaben.

Freyherr  von  Lerchenfeld.
Wilhelm.

Auftrag
an  sämtliche  Landgekichte,  Oberämter,  und
Datrimonialgerichte  der  Provinz  Schwaben.
(Die  Einsendung  der  Verzeichnisse  der  in  den  neuen
Gebietstheilen  der  Schwäbischen  Provinz  vorbandenen
  Chirurgen  und  Thierärzte  betreffend.)
Im  Namen  S.r.  Majestät  des  Königs.
Da  der  unterzeichneten  Stelle  daran  liegt,
Nöer  die  in  den  neuen  Gebietstheilen,  welche
  seit  einem  Jahre  der  Schwébischen  Provinz
  einverleibt  worden  sind,  vorhandenen  Chirurgen
  und  Thierärzte  in  Kenntniß  geseze  zu
werden;  so  erhalten  die  betreffenden  Vehörden,
  mit  Ausnahme  derjenigen,  denen  desfalls
  schon  eine  besondere  Weisung  zugegangen
  ist,  den  Austrag,  die  Verzeichuisse  dieser
Medizinalpersonen  in  tabellarischer  Form  innerhalb
  vier  Wochen  an  die  unterzöchnete
Stelle  einzusenden.  Diese  Tabelle  soll  enthalten:

à)  den  Vor=  und  Zunamen  des  Chirurgen,
  oder  Thierarztes;
b)  dessen  Lebens=  und  Dienstalter;
c)  eb,  unñd  wo  er  einen  Unterricht  erhalten
  habe;

d)  ob,  und  wo  er  gepruft  worden;

 

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e)  den  fixen  Gehalt  an  Geld  oder  Naturalien
  nebst  der  Bemerkung,  woher  er
bezogen  wird;

f)  den  Grad  der  Brauchbarkeit  sowohl
in  Ansehung  der  Kenntnisse,  als  der  Thaͤtigkeit.


Bey  den  Wundärzten  ist  auch  noch  anzumerken,
  ob  sie  eine  sogenanme  Badersgerechtigkeit
  besizen  oder  nicht.  Ulm  den  o.
März.  1807.

Königliche  Landesdirektion  in

 

 

Schwaben.
Freyherr  von  Lerchenfeld.
Pfister.
Auftrag

an  sämtliche  Landgerichte,  und  Polizev=Direktionen
  der  Provinz  Schwaben.
(Die  Rrisepisse  betreffend.)

Durch  eine  Verordnung  des  königlichen
General-Landes=  Komissariats  in  Schwaben
  vom  30.  Okteber  1805  (Regierungsblatt,
  Stück  Xl.1,  Seite  0r?  —  978)  in.
sämtlichen  Landgerichten  und  Polizeybehörden
  der  allerhöchste  Befehl  Seiner  königlichen
Maiestät,  in  Betreff  der  Reisepässe,  bereito
bekannt  gemacht  worden.

Diesem  guädigsten  Auftrage  ist  entweder
gar  nicht,  oder  aber  nicht  nach  dem  Sinne
desselben  geungende  Folge  geleiste:  worden.

Sämtliche  Landgerichte  und  Pollzeybebör:
den  der  koͤniglichen  Previn;  Schwaben  werden
  daher  auf  diese  Verordnung  abermals