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8) Bloße Barbiere und Bader werden
nicht mehr aufgenommen. Ulm den 16.
Maͤrz 1807.
Königliche Landes-Direktion in
Schwaben.
Freyherr von Lerchenfeld.
Wilhelm.
Auftrag
an sämtliche Landgekichte, Oberämter, und
Datrimonialgerichte der Provinz Schwaben.
(Die Einsendung der Verzeichnisse der in den neuen
Gebietstheilen der Schwäbischen Provinz vorbandenen
Chirurgen und Thierärzte betreffend.)
Im Namen S.r. Majestät des Königs.
Da der unterzeichneten Stelle daran liegt,
Nöer die in den neuen Gebietstheilen, welche
seit einem Jahre der Schwébischen Provinz
einverleibt worden sind, vorhandenen Chirurgen
und Thierärzte in Kenntniß geseze zu
werden; so erhalten die betreffenden Vehörden,
mit Ausnahme derjenigen, denen desfalls
schon eine besondere Weisung zugegangen
ist, den Austrag, die Verzeichuisse dieser
Medizinalpersonen in tabellarischer Form innerhalb
vier Wochen an die unterzöchnete
Stelle einzusenden. Diese Tabelle soll enthalten:
à) den Vor= und Zunamen des Chirurgen,
oder Thierarztes;
b) dessen Lebens= und Dienstalter;
c) eb, unñd wo er einen Unterricht erhalten
habe;
d) ob, und wo er gepruft worden;
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e) den fixen Gehalt an Geld oder Naturalien
nebst der Bemerkung, woher er
bezogen wird;
f) den Grad der Brauchbarkeit sowohl
in Ansehung der Kenntnisse, als der Thaͤtigkeit.
Bey den Wundärzten ist auch noch anzumerken,
ob sie eine sogenanme Badersgerechtigkeit
besizen oder nicht. Ulm den o.
März. 1807.
Königliche Landesdirektion in
Schwaben.
Freyherr von Lerchenfeld.
Pfister.
Auftrag
an sämtliche Landgerichte, und Polizev=Direktionen
der Provinz Schwaben.
(Die Rrisepisse betreffend.)
Durch eine Verordnung des königlichen
General-Landes= Komissariats in Schwaben
vom 30. Okteber 1805 (Regierungsblatt,
Stück Xl.1, Seite 0r? — 978) in.
sämtlichen Landgerichten und Polizeybehörden
der allerhöchste Befehl Seiner königlichen
Maiestät, in Betreff der Reisepässe, bereito
bekannt gemacht worden.
Diesem guädigsten Auftrage ist entweder
gar nicht, oder aber nicht nach dem Sinne
desselben geungende Folge geleiste: worden.
Sämtliche Landgerichte und Pollzeybebör:
den der koͤniglichen Previn; Schwaben werden
daher auf diese Verordnung abermals