Metadata : Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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sicht,  daß  nach  Friedensschluß  das  Deutschtum  in  den  feindlichen  Staaten
von  neuem  Wurzel  fassen  könne,  wird  voraussichtlich  nur  gering  sein,
wenn  das  Reich  nicht  mit  starker  Hand  dem  Auslandsdeutschtum  diesen
schweren  Kriegsschaden  tragen  hilft.  Besonders  schwierig  liegen  die  Verhältnisse
  hier  deshalb,  weil  im  feindlichen  Ausland  während  der  ganzen
Jeit  des  Krieges  der  Wettbewerb  sowohl  der  feindlichen  Länder  selbst  wie
des  neutralen  Handels  ungestört  hat  wirken  können  und  zum  Teil  rücksichtslos
  auch  mit  Mitteln  gewirkt  hat,  die  wir  als  unlauter  bezeichnen  müssen.
Die  nach  Friedensschluß  zunächst  sicher  vorhandene  Mißstimmung  wird  das
Wiederaufblühen  deutscher  Arbeit  im  feindlichen  Ausland  auch  erschweren,
und  endlich  ist  zu  berücksichtigen,  daß  dem  Auslandsdeutschtum  bisher  noch
eine  selbständige,  starke  Kreditorganisation  fehlt.  Eine  solche  zu
schaffen,  wird  die  erste  Aufgabe  des  Reiches  nach  Friedensschluß  sein.

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3.  Der  Kriegsschaden  der  Deutschen  im  verbündeten
und  neutralen  Ausland.

Zwischen  Deutschland  und  seinen  Bundesgenossen  haben  bei  Ausbruch
des  Krieges  zahlreiche  bedeutende  Beziehungen  bestanden,  und  es  steht
außer  Zweifel,  daß  auch  sie  durch  den  Krieg  in  Mitleidenschaft  gezogen
worden  sind.  Das  gilt  insbesondere  von  den  mittelbaren  Schäden,  die  wir
bereits  als  die  Folgen  der  Kriegswirtschaftskrisis  gekennzeichnet  haben.  Auch
abgesehen  davon  haben  sicherlich  viele  in  den  Ländern  unserer  Verbündeten
ansässigen  Reichsdeutschen  durch  den  Krieg  Einbuße  erlitten.  Soweit  es
sich  dabei  um  unmittelbaren  Kriegsschaden  handelt  —  z.  B.  Zerstörung
deutschen  Eigentums  in  dem  österreichischen  Kriegsgebiet  östlich  der  Karpathen
  —  werden  die  Ansprüche  der  Reichsdeutschen  wohl  ebenso  behandelt
werden,  wie  die  Ansprüche  der  innerhalb  der  Grenzen  des  Deutschen  Reiches
selbst  wohnenden  Bürger.  Ob  man  die  Feststellung  und  Verfolgung  in
solchen  Fällen  den  Behörden  des  verbündeten  Staates  überläßt,  wird  noch
zu  erwägen  sein.  Da  meistens  diese  Feststellungen  nur  an  Ort  und  Stelle
getroffen  werden  können  und  oft  in  Zusammenhang  mit  der  Nachbarschaft
  stehen,  wird  es  sich  wohl  empfehlen,  daß  die  Auslandsdeutschen  sich
hier  nicht  an  die  deutsche  Regierung,  sondern  an  die  ihres  Aufenthaltsstaates
wenden.  Im  Friedensschluß  wird  jedenfalls  gemeinsam  vorzugehen  sein.

Nicht  nur  den  im  Kampfe  stehenden  Staaten  und  Völkern  fügt  dieser
Krieg  Schaden  zu.  Seine  Wirkungen  erstrecken  sich  über  die  ganze  Welt,
und  so  werden  auch  die  Auslandsdeutschen  in  den  neutralen  Ländern  allent-