308
d) Es war übrigens nach dem ganzen Gange menschlicher
Dinge unmöglich, daß iene Verfassungen einzelner
Kirchen bleiben konnten, wie sie zu den Zeiten
der Resormation waren. Die Theologen selbst verflochten
den Fürsien immer in ihre theologischen Händel, und er wurde
es also unvermerkt gewohnt, auch in theologischen Sachen zu
sprechen, und da die einzelnen Kirchen nicht mehr durch ein
Baud der Consociation untereinander furchtbar und maͤchtig
waren, und hier nicht wie in der katholischen Kirche alle unter
einem gemeinschaftlichen Haupt sich vereinigten, da der
Reichthum derselben hinweg war, und gleich zu den Zeiten
der Reformarion, oft von dem Fürsten selbst, oft von seinen
Großen geplündert wurde, so ist leicht zu erachten, warum
die Rechte einzelner evangelischer Kirchen im Verhältniß gegen
den Staat seit den Zeiten der Reformation nothwendig abnehmen
mußten. Noch kam hinzu, daß selbst auch die Theorie
des Staats= und Kirchenrechts seit den Zeiten der Reformation
einc starke Revolution erlitten, und besonders wurde man
aufmerksam, da zu Ende des vorigen Jahrhunderts die Geisilichkeit
nach und nach wieder in einen Ton hineingekommen
was, der sich mehr für Hierarchie der katholischen Religion,
als für evangelische Prediger schickte. Eben der feurige Kopf,
der die Herenprozesse zerstörte und den Weibern das Privilegium
ruhig alt zu werden verschaffte, trug auch am meisten
dazu bei, diese zweite Katastrophe zu befördern. Wirklich
hatte es sich doch auch damals gezeigt, daß die eigentlichen Begriffe
des Kirchenrechts seit den Jeiten der Reformation noch
keine rechte Konsissenz bekommen hätten; manche helldenkendere
Kopfe hätten freilich gerne sogleich zu den Zeiten der Reformation
gleichsam ein neues Gebäude von Grund aus aufgeführt,
aber der größte Theil der damaligen Zeitgenossen war
noch allzuvoll von Begriffen ihres kanonischen Rechts. In