Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.

C.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus
ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöffen.


Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als  zwei
Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,
drei  Stimmen,  und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  im
Verbande  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen
zu  beachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
  Wahlprotokoll.

KG.  7.

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehbrde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.
Er  hat  insbesondere:

-a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  fesigestellten
Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  betreffenden  Wiesenbaumeisters  zu  veranlassen
  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;  «

c)dieVokanschlägeundJahresrechnungendenWiesenschdffenszeststellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

ch  den  Wiesenwaͤrter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  bolbährige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den  Wiesenschöffen
  abzuhalten;

(r.  5345.)  e)  den