Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

G 19 2O 
II. Bemessung der vorschüsse, Belhilfen und Unterstützungen. 
* 1. Vorschüsse (§ 1) und Beihilfen (§ 5) können bis zur Hälfte des Schadens gewährt 
werden. Der Berechnung des Schadens ist der Wert, den der eingebüßte oder beschädigte Gegen- 
stand am 25. Juli 1914 gehabt hat, zugrunde zu legen (Friedenswery 
Entgangener Gewinn wird nicht berücksichtigt. 
Erfolgt die Feststellung des Wertes des Gegenstandes in ausländischer Währung, so ist der 
Betrag in Mark umzurechnen. Für die Umrechnung ist der Kurs der Berliner Börse am 25. Juli 
1914 zugrunde zu legen. 
§ 15. Soweit der Vorschuß oder die Beihilfe nachweislich zur Aufnahme einer wirtschaft- 
lichen Tätigkeit in den Schutzgebieten oder im Ausland verwandt werden soll, kann eine Erhöhung 
bis zu dreiviertel des Schadens erfolgen. 
§ 16. Ist der Schaden einwandfrei nachgewiesen und übersteigt der nach § 14 festzu- 
setzende Wert nicht den Betrag von 5000 Mark, so kann der Vorschuß oder die Beihilfe in Höhe 
dieses Wertes gewährt werden, sofern der Geschädigte erklärt, daß er bezüglich sämtlicher Forderungen 
auf den Ersatz von Schäden aus Anlaß des Krieges abgefunden sei. Die Abfindungserklärung schließt 
den Vorbehalt einer Nachforderung auf Grund einer höheren Bemessung des Wertes bei einer 
etwaigen späteren Anderung der im § 14 niedergelegten Grundsätze nicht aus. 
§5 17. Die Unterstützungen (§ 9) sollen 1500 Mark für die Person nicht übersteigen. 
Der Leiter der Entschädigungsstelle des Reichskolonialministeriums ist befugt, im Einver- 
ständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit, 
insbesondere auch zur Ermöglichung der Wiederausreise in die Schutzgebiete, die Gewährung höherer 
Unterstützungen anzuordnen. 
III. Derfahren. 
§5 18. Anträge ausf Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen sind schriftlich 
an die Entschädigungsstelle des Kolonialministeriums unter Darlegung des Sachverhalts sowie unter 
Angabe der Beweismittel und tunlichster Beifügung etwaiger Beweisurkunden zu richten. 
5 19. Die Entscheidung über die Anträge erfolgt nach Prüfung des Sachverhalts durch 
besondere Spruchkommissionen. 
Jede Spruchkommission besteht aus drei Mitgliedern, einem Beauftragten der Emschädigungs- 
stelle des Kolonialministeriums als Vorsitzendem und zwei von dem Reichsverbande der Kolonial= 
deutschen vorgeschlagenen Beisitzern. Der Beauftragte der Entschädigungsstelle wird nach erfolgter 
Zustimmung des Reichsministers der Finanzen berusen. Die Beisitzer werden vom Leiter der Ent- 
schädigungsstelle auf Grund von Vorschlagslisten bestimmt, die ihm vom Reichsverbande der Kolonial= 
deutschen eingereicht werden. Die Bestimmung der Beisitzer erfolgt unter Berücksichtigung der Eigenart 
der zu entscheidenden Fälle. Der Reichsverband der Kolonialdeutschen kann die Vorschlagslisten 
ergänzen. Die Ergänzung hat zu erfolgen, wenn der Leiter der Entschädigungsstelle dies verlangt. 
Die Mitglieder können gleichzeitig mehreren Spruchkommisüonen angehören. 
§5 20. Die Mitglieder der Spruchkommissionen werden, sofern sie nicht als Reichs= oder 
Landesbeamte vereidigt sind, vor der ersten Ausübung ihres Amtes vom Leiter der Entschädigungs- 
stelle durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes verpflichtet. 
#§ 21. Der Leiter der Entschädigungsstelle des Kolonialministeriums bestimmt Sitz und 
Geschäftsbereich der Spruchkommissionen. Die Bestimmung ist öffentlich bekanntzumachen. 
8 22. Der Vorsitzende der Spruchkommission prüft im Benehmen mit dem Reichsverbande 
der Kolonialdentschen den Antrag vor, veranlaßt den Antragsteller nötigenfalls zu seiner Ergänzung 
und erhebt die erforderlich erscheinenden Beweise. Er kann ein auderes Mitglied der Spruch- 
kommission mit der Vorprüfung und Beweiserhebung beauftragen. 
Die Spruchkommissionen können zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Beweis erheben 
oder eines ihrer Mitglieder mit der Beweiserhebung beauftragen. 
Die Gerichts= und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen 
der Spruchkommissionen, ihrer Vorsitzenden oder der mit der Beweiserhebung beauftragten Mit- 
glieder der Spruchkommissionen um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere geseliche 
Bestimmungen entgegenstehen. 
§ 23. Die Spruchkommissionen entscheiden im schriftlichen Verfahren. Der Vorsitzende 
kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird, und daß der Antragsteller zu den Verhandlungen 
erscheint. Der Antragsteller kann sich hierbei durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen 
Bevollmächtigten vertreten lassen.
	        
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