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2. zehn Kommissionen für die übrigen Schutzgebiete, und zwar je nach dem derzeitigen
Wohnort des Antragstellers:
a) zwei in Hamburg für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und die
Städte Altona, Wandsbek und Harburg,
b) eine in Bremen für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und des Frei-
staates Oldenburg,
) eine in Stuttgart für Bayern, Baden, Württemberg und die Hohenzollernschen Lande,
d) sechs in Berlin, Reichskolonialministerium, für alle sonstigen Anträge.
—
Der gegenseitige Geschäftsbereich der Kommissionen zu 2a, und ebenso der zu 24 grenzt
sich wie folgt ab:
Hamburg: eine Kommission für Kamerun und Ostafrika,
eine Kommission für Südwestafrika, Togo, Neuguinea und Samoa.
Berlin: eine Kommission für Ostafrika, Pflanzer und Pflanzungsbetriebe,
eine Kommission für Ostafrika, sonstige Personen und Betriebe,
eine Kommission für Südwestafrika, südliche Bezirke (Lüderitzbucht, Maltahöhe, Gibeon,
Bethanien, Keetmanshoop und Warmbad),
eine Kommission für Südwestafrika, nördliche Bezirke,
eine Kommission für Kamerun,
eine Kommission für Togo, Neuguinea und Samoa.
Der Leiter der Entschädigungsstelle kann mit Zustimmung des Reichsverbandes der Kolonial-=
deutschen aus Gründen der Zweckmäßigkeit ausnahmsweise einen Antrag an eine andere als die
nach den vorstehenden Bestimmungen zuständige Kommission zur Behandlung üÜberweisen.
Berlin, den 11. Februar 1920.
Der Reichskolonialminister.
Dr. Geßler.
Verfügung des Reichskolonialministers, betr. Tagegelder und Reisekoften der Beisitzer
von Spruchkommissionen Jzur Entscheidung über K#träge auf Gewährung von Vor-
schüssen usw. für Öchäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des krieges.
Vom 28. Februar 1920.
1. In Gemäßheit des Erlasses des Reichskanzlers vom 13. Mai 1912 (Zentralbl. des Deutschen
Reichs 1912, S. 427) in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 8. September 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 993), des Schreibens des Staatssekretärs des Reichsschatzamts vom
14. September 1918 I. Kg. 17671 — und des Schreibens des Reichsministers der
Finanzen vom 24. Januar 1920 — I. B. 535 Hg. — werden die Tagegelder der Beisitzer
von Spruchkommissionen gemäß § 19 Abs. 2 der Richtlinien vom 15. Januar 1920 (Reichs-
Gesetzbl. S. 61) wie folgt festgesetzt:
1. bei Reisen, die an demselben Tage angetreten und beendet werden
(12.4 40% Zuschlag) 16,80
2. bei Reisen, die sich auf zwei Tage Erlrete und iimerhu 24 Stunden
beendet sind, insgesint . .. .....60,00
3. bei mehrtägigen Reisen für den Tag. 10,00
Als Ersatz für entstehende Reisekosten wird der Fahrpreis der 2 2. Wagenklasse vergütet.
Die Beisitzer von Spruchkommissionen erhalten ferner eine Vergütung von 40. für die
Teilnahme an einer Sitzung der Spruchkommission.
Berlin, den 28. Februar 1920.
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Der Reichskolonialminister.
In Vertretung:
Gerstmeyer.