10.
„Gerichtlicher Stempelansatz 2c. 293
wo ein Grundbuchamt besteht, sowie die noch außerdem
nach Bedürfniß von der Provinzialbehörde bekannt zu
machenden Steuerstellen. In Fällen dieser Art ist dem
instrumentirenden Gericht resp. der Steuerbehörde die
Bescheinigung über die Erlegung des Werthstempels zu
übergeben; es findet alsdann die Prüfung der Identität
des Beurkundeten mit dem, der Auflassungserklärung
bezw. dem versteuerten Antrage zum Grunde liegenden
Rechtsgeschäft statt, und, wenn sich hierbei keine Bedenken
herausstellen, wird auf die Urkunde die Anrechnung des
bereits entrichteten Werthstempels bescheinigt und nur der
etwa überschießende Betrag nach Bewandtniß des Falles
in Stempelmaterialien verwendet oder mit den Gerichtskosten
eingezogen. Die beigebrachte Bescheinigung über
die Entrichtung des Werthstempels ist in der Regel der
Urkunde beizuheften, andernfalls bei der Behörde zurückzubehalten.
Ist der werthstempelpflichtige Eintragungsoder
Löschungs-Antrag in einer Form eingebracht, welche
an sich einen Fixstempel erfordert haben würde (z. B.
in einem notariellen Instrumente oder Protokoll u. dgl.),
und nach den allgemeinen Vorschriften der Fixstempel nur
wegen der konkurrirenden Erhebung des Werthstempels
unerhoben geblieben, worüber nöthigen Falles die Auskunft
des Grundbuchamtes beizubringen ist, so muß der
Fixstempel vor der Anrechnung auf den zu der vorgelegten
Urkunde erforderlichen Werthstempel in Abzug
gebracht und darf nur der verbleibende Rest abgerechnet
werden. Desgleichen ist zu beachten, daß die Anrechnung
sich überhaupt nur auf den zu der vorgelegten Urkunde
erforderlichen Werthstempel bezieht und, sofern letzterer
ganz absorbirt oder unter den Betrag des Firxstempels
vermindert wird, welchem die vorgelegte Urkunde als
Notariats-Instrument, Protokoll u. s. w. unterliegt, der
Betrag dieses Fixstempels von der vorgelegten Urkunde
erhoben werden muß.
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen des Gesetzes
im § 8 a. E. wegen Kapitalisirung der Renten u. s. w.,
im § 10 wegen der Korreal-Hypotheken,
im § 13 wegen der im Auslande ausgestellten Anträge
noch besonders aufmerksam gemacht.