Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

10.

„Gerichtlicher  Stempelansatz  2c.  293

wo  ein  Grundbuchamt  besteht,  sowie  die  noch  außerdem
nach  Bedürfniß  von  der  Provinzialbehörde  bekannt  zu
machenden  Steuerstellen.  In  Fällen  dieser  Art  ist  dem
instrumentirenden  Gericht  resp.  der  Steuerbehörde  die
Bescheinigung  über  die  Erlegung  des  Werthstempels  zu
übergeben;  es  findet  alsdann  die  Prüfung  der  Identität
des  Beurkundeten  mit  dem,  der  Auflassungserklärung
bezw.  dem  versteuerten  Antrage  zum  Grunde  liegenden
Rechtsgeschäft  statt,  und,  wenn  sich  hierbei  keine  Bedenken
herausstellen,  wird  auf  die  Urkunde  die  Anrechnung  des
bereits  entrichteten  Werthstempels  bescheinigt  und  nur  der
etwa  überschießende  Betrag  nach  Bewandtniß  des  Falles
in  Stempelmaterialien  verwendet  oder  mit  den  Gerichtskosten
  eingezogen.  Die  beigebrachte  Bescheinigung  über
die  Entrichtung  des  Werthstempels  ist  in  der  Regel  der
Urkunde  beizuheften,  andernfalls  bei  der  Behörde  zurückzubehalten.
  Ist  der  werthstempelpflichtige  Eintragungsoder
  Löschungs-Antrag  in  einer  Form  eingebracht,  welche
an  sich  einen  Fixstempel  erfordert  haben  würde  (z.  B.
in  einem  notariellen  Instrumente  oder  Protokoll  u.  dgl.),
und  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  der  Fixstempel  nur
wegen  der  konkurrirenden  Erhebung  des  Werthstempels
unerhoben  geblieben,  worüber  nöthigen  Falles  die  Auskunft
  des  Grundbuchamtes  beizubringen  ist,  so  muß  der
Fixstempel  vor  der  Anrechnung  auf  den  zu  der  vorgelegten
  Urkunde  erforderlichen  Werthstempel  in  Abzug
gebracht  und  darf  nur  der  verbleibende  Rest  abgerechnet
werden.  Desgleichen  ist  zu  beachten,  daß  die  Anrechnung
sich  überhaupt  nur  auf  den  zu  der  vorgelegten  Urkunde
erforderlichen  Werthstempel  bezieht  und,  sofern  letzterer
ganz  absorbirt  oder  unter  den  Betrag  des  Firxstempels
vermindert  wird,  welchem  die  vorgelegte  Urkunde  als
Notariats-Instrument,  Protokoll  u.  s.  w.  unterliegt,  der
Betrag  dieses  Fixstempels  von  der  vorgelegten  Urkunde
erhoben  werden  muß.

Im  Uebrigen  wird  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
im  §  8  a.  E.  wegen  Kapitalisirung  der  Renten  u.  s.  w.,
im  §  10  wegen  der  Korreal-Hypotheken,

im  §  13  wegen  der  im  Auslande  ausgestellten  Anträge
noch  besonders  aufmerksam  gemacht.