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2. b) eine in Bremen für das Gebiet der freien Hansestadt Bremen, der Provinzen Hannover
und Westfalen und der Länder Oldenburg, Lippe, Schaumburg-Lippe, Waldeck und Pyrmont.
Jc) eine in Stuttgart für Bayern, Baden, Hessen, Württemberg und die Hohenzollernschen Lande.
4) zehn in Berlin, Kolonialzentralverwaltung, für alle sonstigen Anträge.
Der gegenseitige Geschäftsbereich der Kommissionen zu 24 grenzt sich wie folgt ab:
zwei Kommissionen für Ostafrila, Pflanzer und Pflanzungsbetriebe,
zwei Kommissionen für Ostafrika, sonstige Personen und Betriebe,
zwei Kommissionen für Kamerun,
eine Kommission für Südwestafrika-Küste (Bezirke der ehemaligen Bezirksämter Lüderitz-
bucht und Swakopmund),
eine Kommission für Südwestafrika, südliche Bezirke (Maltahöhe, Gibeon, Bethanien,
Keetmanshoop und Warmbad),
eine Kommission für Südwestafrika, nördliche Bezirke,
eine Kommission für Togo, Neuguinea und Samoa.
Soweit für den gleichen Geschäftsbereich zwei Kommissionen aufgestellt sind, wird ihre Zu-
ständigkeit durch den Leiter der Entschädigungsstelle der Kolonialzentralverwaltung abgegrenzt.
Berlin, den 18. Mai 1920.
Der Reichsminister für Wiederaufbau.
J. B.: Müller.
Richtlinien für die Festsetzung von Entschädigungen aus Knlaß der Durchführung
der Bestimmungen der Krtikel 297, 298 nebst KAnlage, 45 bis 50, 74, 121, 144 Abs. 3,
145, 153 Rbf. 3 und 156 Kbf. 2 des Friedensvertrags (Liquidationsrichtlinien).
Vom 26. Mai 1920“").
Auf Grund der §5 6, 8 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß
des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. Angust
1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1527) wird zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 297, 298
nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 144 Abs. 3, 145, 153 Abs. 3 und 156 Abs. 2 des Friedens-
vertrags im Einvernehmen mit den Reichsministern der Finanzen und der Justiz sowie mit Zu-
stimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung
gewählten Ausschusses folgendes angeordnet:
A. Entziehungen durch die Reichsregierung.
§ 1. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung bei der Enteignung von Gegen-
ständen, die während des Krieges im Wege der Liquidation oder Zwangsverwaltung veräußert
worden sind, ist der Wert des enteigneten Gegenstandes am 10. Jannar 1920 unter Berücksichtigung
der Gestehungskosten und der gezogenen Gewinne zugrunde zu legen.
Grundsätze, die für die Ermittlung des Wertes einzelner Arten von Gegenständen in besonderen
Richtlinien auf Grund des § 6 des Enteignungsgesetzes vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1527)
oder in Bestimmungen auf Grund des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage vom
31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1530) aufgestellt worden sind oder aufgestellt werden, finden
Anwendung.
B. Entziehungen oder Beeinträchtigungen durch eine alliierte oder assoziierte Macht
oder durch den Sriedensvertrag.
§ 2. Für die Bemessung einer nach § 8 des Enteignungsgesetzes vom 31. Angust 1919
(Reichs-Gesetzbl. S. 1527) zu gewährenden Entschädigung ist im Falle der Liquidation der von der
beteiligten alliierten oder assoziierten Regierung festgestellte Reinerlös, im Falle der Einbehaltung
oder sonstigen Entziehung der von der beteiligten alli#erten oder assoziierten Regierung oder dem
Wiedergmmachungsausschusse festgestellte Wert des Gegenstandes maßgebend.
Rückständige Steuern, welche eine alli#erte oder assoziierte Regierung in den durch den
Friedensvertrag abgetretenen Gebieten über den nach deutschen Gesetzen geschuldeten Betrag hinaus
„Reichsanzeiger" Nr. 117 vom 1. Juni 1920.