Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

—  271  —

dem  Charakter  der  öffentlich-rechtlichen  Angelegenheiten,  als  die
reine  Verhandlungsmaxime  7°).  Doch  ist  nicht  immer  das  öffentliche
  Interesse  mächtig  genug,  ein  amtswegiges  Vorgehen  behufs
Verwirklichung  der  durch  das  öffentliche  Recht  eingeräumten
Befugnisse  wünschenswerth  erscheinen  zu  lassen  ®°).

Die  Beurtheilung  des  Wesens  einer  Streitsache  nach  Massgabe
  des  vom  Kläger  in  Anspruch  genommenen  subjectiven
Rechtes  kann  daher  schon  aus  dem  Grunde  nicht  gebilligt  werden,
weil  hiebei  ein  Zurückgehen  auf  das  objective  Recht,  auf  welchem
der  klägerische  Anspruch  basirt,  doch  stets  unvermeidlich  ist.
Eine  solche  Beurtheilung  führt  aber  auch  —  weil  einseitig  —  zu
positiv  unrichtigen  Ergebnissen,  wie  aus  Nachstehendem  hervorgeht.


Ist  das  vom  Kläger  angerufene  subjective  Recht  öffentlich
  rechtlicher  Natur,  so  wird  man  allerdings  nie  fehl  gehen,
wenn  man  die  Streitsache  als  eine  öffentlich  rechtliche  bezeichnen
wird,  weil  in  einem  solchen  Falle  das  Vorhandensein  eines  privatrechtlichen
  Verhältnisses  von  vornherein  ausgeschlossen  erscheint.
Allerdings  wird  man  stets  darauf  verzichten  müssen,  öffentlichrechtliche
  und  privatrechtliche  Ansprüche  je  nach  dem  Gegenstande
  der  den  Inhalt  des  betreffenden  Rechtes  bildenden
Dispositionsbefugniss  zu  sondern.  Insbesondere  können  verm—

  m  mn  nn

7%)  MERKEL  in  Grünhut’s  Zeitschr.  VI,  S.  394.

°%)  So  wird  beispielsweise  oft  die  Berichtigung  oder  Ergänzung  der
‘Wählerlisten  von  einer  vorgängigen  Reclamation  der  Betheiligten  abhängig
gemacht.  Die  Geltendmachung  der  aus  constitutiven  Akten  der  Verwaltung
resultirenden  Ansprüche  wird  meist  den  Betheiligten  überlassen.  Dasselbe
gilt  von  den  Rechten  auf  Allmendnutzungen  und  andere  aus  dem  Gemeindeverbande
  resultirende  vermögensrechtliche  Zuwendungen.  Von  dem  Patentrechte
  und  den  übrigen  gewerblichen  Sonderrechten,  welche  nach  unserer
Darstellung  gleichfalls  als  öffentliche  Berechtigungen  anzusehen  sind,  und
deren  Geltendmachung  dennoch  ganz  dem  Belieben  der  Betheiligten  anheimgestellt
  ist,  machen  wir  nur  aus  dem  Grunde  keine  specielle  Erwähnung,
weil  der  öffentlich-rechtliche  Charakter  dieser  Befugnisse  von  der  herrschenden
Lehrmeinung  bestritten  wird.