Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

ts  1882.

und  sonstigen  Gegenstände,  insbesondere  auch  der  Kleidungsstücke  solcher  Personen,
welche  mit  den  kranken  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind.
Erforderlichenfalls  kann  auch  die  Deoinfizirung  der  Personen,  welche  mit
seuchenkranken  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind,  angeordnet  werden.
Die  Durchführung  dieser  Maßregeln  muß  nach  Anordnung  des  beamteten
Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.
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8.  28.
9.  Die  Einstellung  der  Vieh-  und  Pferdemärkte,  sowie  der  öffentlichen  Thierschauen
  innerhalb  des  Seuchenortes  oder  dessen  Umgegend  oder  der  Ausschluß
einzelner  Viehgattungen  von  der  Benutzung  der  Märkte.

8.  29.
10.  Die  thierärztliche  Untersuchung  der  am  Seuchenorte  oder  in  dessen  Umgegend
  vorhandenen,  von  der  Seuche  gefähr  deten  Thiere.

2.  Besondere  Vorschriften  für  einzelne  Seuchen.
.  30.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Anwendung  und  Ausführung  der  zulässigen
Schutzmaßregeln  (5§.  19  bis  29)  auf  die  nachbenannten  und  alle  übrigen  einzelnen
Seuchen  werden  von  dem  Bundesrath  auf  dem  Wege  der  Instruktion  erlassen.

6  sollen  jedoch  bei  den  hierunter  benannten  Senchen,  vorbehaltlich  der  weiter
erforderlichen  Schutzmaßregeln,  nachfolgende  besondere  Vorschiisten  Platz  greifen.

a.  Milzbrand.

S.  31.
Thiere,  welche  am  Milzbrande  erkrankt  oder  dieser  Seuche  verdächtig  sind,
dürfen  nicht  geschlachtet  werden.

32.
Die  Vornahme  blutiger  Operationen  an  milzbrandkranken  oder  der  Siuche
verdächtigen  Thieren  ist  nur  approbirten  Thierärzten  gestattet.
Eine  Oeffnung  des  Kadavers  darf  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  nur  von  approbirten
  Thierärzten  vorgenommen  werden.

Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  milzbrandkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger
  Thiere  müssen  sofort  unschädlich  beseitigt  werden.