Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

324  VI.  Strafrecht  und  Strafprozeß.

6  361  Ziff.  6.  Thatbestand  für  den  Betrieb  des  unzüchtigen
  Gewerbes.  XLVIII,  95.  Die  Annahme  des  Betriebes
  gewerbsmäßiger  Unzucht  ist  nicht  bedingt  durch  den
direkten  Nachweis  unzüchtigen  Umgangs  mit  bestimmten
Mannspersonen.  L,  427.

8  361  Ziff.  7;  Ges.  v.  29.  April  1869,  die  öffentliche
Armen=  und  Krankenpflege  betr.  Art.  6  Abs.  2,  29  Abs.  2
Wenn  derjenige,  welcher  öffentliche  Armenunterstützung  genießt,
  sich  weigert,  die  ihm  angewiesene  Arbeit  zu  verrichten,
was  hat  der  Thatrichter  zu  untersuchen  ?  XILIV,  317.  Die
Feststellung,  daß  die  Arbeit  vom  Magistrate  angewiesen
worden  sei,  genügt  nicht.  XIIV,  351.  Die  in  8  361
Ziff.  7  bezeichnete  „Behörde“  ist  in  Bayern  der  Armenpflegschafterath.
  XIV,  484.

4  361  Ziff.  8.  „Unterkommen“  im  Sinne  dieser  Bestimmung.
  XIIII,  188.

8  361  Ziff.  9.  Diese  Strafvorschrift  ist  nur  subsidiärer
Natur.  XIVIII,  472.  „Andere  Personen",  Begriff.  LVII,
492.  Abhalten  von  Kindern  oder  „anderen  Personen“  vom
Diebstahl  2c.  Unterlassen.  XIIII,  295,  351.

361  Ziff.  9  mit  Art.  50  u.  72  des  revidirten  Forstgesetes.
  Forstrügesachen.  Verjährung  von  Forstpolizeiübertretungen
  und  Forstfreveln.  D#ns  103.

365.  Gebotene  Polizeistunde.  Voraussetzung  der
Ueberschreitung  derselben.  XVI,  186.  Polizeistunde  für  geschlossene
  Gesellschaften.  XLIX,  325,  328.

355  Abs.  2.  Ueberschreitung  der  gebotenen  Polizeistunde
  durch  die  Tanzunterhaltung  einer  geschlossenen  Gesellschaft.
  XLI,  187.  Der  Thatbestand  dieser  Gesetzesstelle
erfordert  nur,  doß  der  Wirth  das  Verweilen  seiner  Gäste
in  der  Schenkstube  über  die  Polizeistunde  hinaus  duldet.
XIIX,  408.  .

366  Ziff.  1;  VO.  v.  30.  Juli  1862,  die  Feier  der
Sonn=  und  Festtage  betr.  XLI,  187.  XLIL  377.  XIV,  516.

366  Ziff.  2.  Werfen  von  Steinen  oder  anderen
harten  Körpern  2c.  EB.  III,  191.

g  366  Ziff.  9.  Verkehrsstörungen.  XIII,  347.  Verkehrsstörungen
  durch  aufgelagertes  Holz,  welches  in  die  Luftsäule
  eines  öffentlichen  Weges  hinüberragt.  XLI,  392.  Das
den  freien  Verkehr  hindernde  Stehenlassen  eines  Gegenstandes
auf  einem  öffentliche  Wege  ist  mit  dessen  Aufstellung  dortselbst
  identisch.  Die  Absicht,  den  freien  Verkehr  damit  zu  hindern,
  ist  nicht  Merkmal  im  Thatbestand  dieser  Gesetzesstelle.
XIXX,  61

.'  366  Ziff.  10.  Diese  Bestimmung  schützt  den  frelen
Verkehr  auf  den  öffentlichen  Straßen  überhaupt,  ohne  Rücksicht
  auf  dessen  Umfang.  L,  428.  Das  Verbot  des  Ableitens