324 VI. Strafrecht und Strafprozeß.
6 361 Ziff. 6. Thatbestand für den Betrieb des unzüchtigen
Gewerbes. XLVIII, 95. Die Annahme des Betriebes
gewerbsmäßiger Unzucht ist nicht bedingt durch den
direkten Nachweis unzüchtigen Umgangs mit bestimmten
Mannspersonen. L, 427.
8 361 Ziff. 7; Ges. v. 29. April 1869, die öffentliche
Armen= und Krankenpflege betr. Art. 6 Abs. 2, 29 Abs. 2
Wenn derjenige, welcher öffentliche Armenunterstützung genießt,
sich weigert, die ihm angewiesene Arbeit zu verrichten,
was hat der Thatrichter zu untersuchen ? XILIV, 317. Die
Feststellung, daß die Arbeit vom Magistrate angewiesen
worden sei, genügt nicht. XIIV, 351. Die in 8 361
Ziff. 7 bezeichnete „Behörde“ ist in Bayern der Armenpflegschafterath.
XIV, 484.
4 361 Ziff. 8. „Unterkommen“ im Sinne dieser Bestimmung.
XIIII, 188.
8 361 Ziff. 9. Diese Strafvorschrift ist nur subsidiärer
Natur. XIVIII, 472. „Andere Personen", Begriff. LVII,
492. Abhalten von Kindern oder „anderen Personen“ vom
Diebstahl 2c. Unterlassen. XIIII, 295, 351.
361 Ziff. 9 mit Art. 50 u. 72 des revidirten Forstgesetes.
Forstrügesachen. Verjährung von Forstpolizeiübertretungen
und Forstfreveln. D#ns 103.
365. Gebotene Polizeistunde. Voraussetzung der
Ueberschreitung derselben. XVI, 186. Polizeistunde für geschlossene
Gesellschaften. XLIX, 325, 328.
355 Abs. 2. Ueberschreitung der gebotenen Polizeistunde
durch die Tanzunterhaltung einer geschlossenen Gesellschaft.
XLI, 187. Der Thatbestand dieser Gesetzesstelle
erfordert nur, doß der Wirth das Verweilen seiner Gäste
in der Schenkstube über die Polizeistunde hinaus duldet.
XIIX, 408. .
366 Ziff. 1; VO. v. 30. Juli 1862, die Feier der
Sonn= und Festtage betr. XLI, 187. XLIL 377. XIV, 516.
366 Ziff. 2. Werfen von Steinen oder anderen
harten Körpern 2c. EB. III, 191.
g 366 Ziff. 9. Verkehrsstörungen. XIII, 347. Verkehrsstörungen
durch aufgelagertes Holz, welches in die Luftsäule
eines öffentlichen Weges hinüberragt. XLI, 392. Das
den freien Verkehr hindernde Stehenlassen eines Gegenstandes
auf einem öffentliche Wege ist mit dessen Aufstellung dortselbst
identisch. Die Absicht, den freien Verkehr damit zu hindern,
ist nicht Merkmal im Thatbestand dieser Gesetzesstelle.
XIXX, 61
.' 366 Ziff. 10. Diese Bestimmung schützt den frelen
Verkehr auf den öffentlichen Straßen überhaupt, ohne Rücksicht
auf dessen Umfang. L, 428. Das Verbot des Ableitens