Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

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gaan  die  Stelle  des  Amtsäusschusses  der  Landesausschuß,  an  die  Stelle
bes  Bezirksausschusses  das  Oberverwaltungsgericht  und  an  die  Stelle
des  Amts#angehörigen  der  Landesangehörige  tritt  und

0  die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kommumallandtags  alle

drei  Jahre  im  Monate  Dezember  stattfinden,  sofern  nicht  durch  statutarische

  Anordnung  des  Kommunallandtags  ein  anderer  Termin  bestimmt

  wird.  -««-  «
§.618iffer3,7mjd10.

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f  Lanszkskoinnziunalverbanbss  zu  beschließen  und  zu  diesem  Behuf
über  die  Verwendung  der  dem  Landeskommunalverband  aus  der
Staatskasse  überwiesenen  Jahresrenten  und  Fonds,  über  das  dem
Landeskommunalverbande  gehörige  Grund.,  beziehungsweise  Kapitalvermögen
  zu  verfügen,  Anleihen  aufzunehmen  und  die  Amtsverbäude

mit  Beiträgen  zu  belasten  C.  5

7.  die  Angelegenheiten  de#  Landarmenverbandes  bes  Regierungsbezirkes  Sigmaringen
  nach  Maßgabe  der  auf  Grund  der  9§.  28  und  71  des  Gesetzes
  vom  8.  März  1871  (Gesetz  Samml.  S.  130  ff.,  erlassenen  Königlichen
  Verordnung  vom  16.  September  1874  (Gesetz  Samml.  S.  311)
zu  verwalten;  «,  »  ,  ,

10.  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landesausschusses  und  nach  Maßgabe
der  besonderen  Bestimmungen  die  Wahlen  zu  den  für  Zwecke  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  angeordneten  Behörden  und  Kommissionen
4  vollziehen  sowie  besondere  Kommissionen  und  Kommissare  für  Zwecke

er  Landeskommunalverwaltung  zu  bestellen.
Auf  diese  Wahlen  findet  F.  26  Ziffer  8  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.


#5.  67  Abs.  2.

Die  Beschlüsse  des  Kommunallandtags  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  Zu  einem  Beschuft
  durch  welchen  eine  neue  Belastung  des  Landeskommunalverbandes  ohne
eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  von  Grund=  oder  Kapitalvermögen
  desselben  bewirkt  werden  soll,  ist  jedoch  eine  Stimmenmehrheit  von
mindestens  zwei  Dritteln  der  Abstimmenden  erforderlich.

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S.  72  Jiffer  4.

4.  nach  Maßgabe  der  besonderen  Bestimmungen  und  unter  entsprechender
Anwendung  deß  .  26  Liffer  8  Abs.  2  die  Wahlen  zu  den  für  Zwecke
der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Behörden  und  Kommissionen
  zu  vollziehen  sowie  die  Beamten  des  Landeskommunalverbandes
  zu  ernennen  und  deren  Geschäftsführung  zu  leiten  und  zu
beaufsichtigen.  «  «

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