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gaan die Stelle des Amtsäusschusses der Landesausschuß, an die Stelle
bes Bezirksausschusses das Oberverwaltungsgericht und an die Stelle
des Amts#angehörigen der Landesangehörige tritt und
0 die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kommumallandtags alle
drei Jahre im Monate Dezember stattfinden, sofern nicht durch statutarische
Anordnung des Kommunallandtags ein anderer Termin bestimmt
wird. -««- «
§.618iffer3,7mjd10.
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f Lanszkskoinnziunalverbanbss zu beschließen und zu diesem Behuf
über die Verwendung der dem Landeskommunalverband aus der
Staatskasse überwiesenen Jahresrenten und Fonds, über das dem
Landeskommunalverbande gehörige Grund., beziehungsweise Kapitalvermögen
zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Amtsverbäude
mit Beiträgen zu belasten C. 5
7. die Angelegenheiten de# Landarmenverbandes bes Regierungsbezirkes Sigmaringen
nach Maßgabe der auf Grund der 9§. 28 und 71 des Gesetzes
vom 8. März 1871 (Gesetz Samml. S. 130 ff., erlassenen Königlichen
Verordnung vom 16. September 1874 (Gesetz Samml. S. 311)
zu verwalten; «, » , ,
10. die Wahlen der Mitglieder des Landesausschusses und nach Maßgabe
der besonderen Bestimmungen die Wahlen zu den für Zwecke der allgemeinen
Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen
4 vollziehen sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Zwecke
er Landeskommunalverwaltung zu bestellen.
Auf diese Wahlen findet F. 26 Ziffer 8 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
#5. 67 Abs. 2.
Die Beschlüsse des Kommunallandtags werden nach Mehrheit der Stimmen
gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschuft
durch welchen eine neue Belastung des Landeskommunalverbandes ohne
eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung von Grund= oder Kapitalvermögen
desselben bewirkt werden soll, ist jedoch eine Stimmenmehrheit von
mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich.
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S. 72 Jiffer 4.
4. nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen und unter entsprechender
Anwendung deß . 26 Liffer 8 Abs. 2 die Wahlen zu den für Zwecke
der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen
zu vollziehen sowie die Beamten des Landeskommunalverbandes
zu ernennen und deren Geschäftsführung zu leiten und zu
beaufsichtigen. « «
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