4 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten.
der Bestättigung dieser Behörde, und darf bei dem Vorhandensein
der gesetzlichen Bedingungen diese Bestättigung nicht versagt werden.
Die Erwerbung des Heimathsrechts erstreckt sich auch auf die Ehe-
frau und auf die noch unselbstständigen, ehelichen oder durch nachge-
folgte Ehe legitimirten Kinder des Ausländers, wenn die ihm zur Seite
stehende Auswanderungserlaubniß nach den Gesetzen seines bisherigen
Vaterlandes für die benannten Familienangehörigen wirksam ist, oder
wenn diese Erlaubniß besonders für dieselben beigebracht wird.
Die Kinder einer Ausländerin, welche durch Verehelichung eine Hei-
math in Bayern erwirbt, folgen dieser Heimath nur dann, wenn sie durch
jene Verehelichung legitimirt werden und die etwa erforderliche Aus-
wanderungsbewilligung beibringen.
Ausländer, welchen eine vorläufige Heimath in Bayern deshalb an-
gewiesen worden ist, weil deren Wegweisung aus dem Staatsgebiet nicht
möglich war, sind bezüglich der Erwerbung einer wirklichen Heimath wie
Inländer zu behandeln.
B. Auswanderungen.)
Die förmliche Auswanderung hängt von der Ertheilung der Er-
laubniß der einschlägigen Distriktspolizeibehörde ab. Wenn also Jemand
auszuwandern beabsichtigt, so hat er entweder bei dem Magistrat oder
bei der Gemeindeverwaltung um die Ausstellung eines Zeugnisses über
geine Vermögens-, Leumunds= und Familienstands-Verhältnisse nachzu-
suchen.
Hierauf wird das Gesuch von der Distriktspolizeibehörde instruirt
und zwar zunächst durch Erlassung einer Bekanntmachung in öffentlichen
Blättern zur Passiven-Liquidation.
Will Jemand lediglich nach Amerika reisen, ohne förmlich auszu-
wandern, so sind die Gemeindebehörden mit ihrer Erklärung darüber zu
bören, ob sie diese Reise genehmigen und bei allenfallsiger einstiger Rück-
kehr die Heimath wieder anerkennen und ob sonstige Verhältnisse einer
solchen Reise nicht entgegenstehen.
Von der bewilligten Auswanderungserlaubniß wird der betreffenden
Heimathsgemeinde von Amtswegen Nachricht gegeben.
Forderungen gemeindlicher Gefälle, Umlagen 2c. müssen hiebei recht-
zeitig angemeldet werden.
Wer heimliche Auswanderungen befördert, ohne polizeiliche Bewil-
ligung Auswanderungsgeschäfte betreibt, oder gar eine Auswanderungs-
agentur errichtet, dann, wer als unteragent und Zwischenhändler solche
Geschäfte abschließt und vermittelt, wird nach den Bestimmungen des
Art. 51 des Polizeistrafgesetzbuches bestraft.
Um die vielen Auswanderungen nach Amerika zu verhindern und
damit dem Lande viele Arbeitskräfte und pekuniären Mittel zu erhalten,
hat die Allerhöchste Staatsregierung die Verehelichung wesentlich erleich-
tert und kann sich jetzt fast Jeder auch in der Heimath seinen eigenen
Herd gründen.
lAllerhöchste Ministerial-Entschließung vom 2. Februar 1868 (enthalten für
Unterfranken im Kreisamtsblatt 1868, Nr. 19 Seite 161.)