Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

49 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Beschäftigungen zu enthalten, durch welche er die 
Würde seines Amtes verletzt. 
Hinsichtlich des Urlaubs schreibt das Gesetz vor, 
daß die Vorstände der Behörden die Befugnis haben, 
Urlaub bis zu vierzehn Tagen zu erteilen, daß aber 
ein Urlaub auf längere Zeit sowie der Urlaub für die 
Vorstände der Behörden selbst stets beim Ministerium 
einzuholen ist. 
Zur Verehelichung sollen Staatsdiener die Er- 
laubnis der Dienstbehörden erbitten. Die Erlaubnis 
wird versagt zur Vollziehung der Ehe mit einer übel- 
berüchtigten Frauenspersen sowie bei offenbarer Un- 
zulänglichkeit der Mittel zur Ernährung einer Familie. 
Bezüglich der Bestimmungen über die gegen 
Beamte anwendbaren Ördnungsstrafen und Zwangs- 
mittel, auf die hier nicht näher eingegangen werden 
kann, sei auf die $8 20ff. des Gesetzes über den 
Zivilstaatsdienst in Verbindung - mit dem Nachtrags- 
gesetz vom 27. Februar 1872 verwiesen. 
Für die Versetzungen von Staatsdienern gilt 
folgendes: Es können Staatsdiener unter Beibehaltung 
der bisherigen Besoldung und des Ranges auf andere 
angemessene Stellen und selbst in ein. anderes, dem 
bisherigen jedoch entsprechendes Geschäftsfach und 
an einen anderen Ort versetzt werden. Vor der 
Beschlußfassung über die Versetzung ist dem Beamten 
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die richterlichen 
Beamten nehmen insofern eine Sonderstellung ein, als 
sie wider ihren Willen nur in ganz bestimmten 
Fällen (bei Verfehlungen) versetzt werden dürfen und 
auch dann nur auf eine richterliche Stelle von gleichem 
Range und mit gleicher Besoldung. In solchem Falle 
hat auf Antrag der Anstellungsbehörde das ordentliche 
Gericht nach Einholung einer Äußerung und even- 
tueller Beweisaufnahme über die beantragte Ver- 
setzung Beschluß zu fassen,
	        
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