49 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Beschäftigungen zu enthalten, durch welche er die
Würde seines Amtes verletzt.
Hinsichtlich des Urlaubs schreibt das Gesetz vor,
daß die Vorstände der Behörden die Befugnis haben,
Urlaub bis zu vierzehn Tagen zu erteilen, daß aber
ein Urlaub auf längere Zeit sowie der Urlaub für die
Vorstände der Behörden selbst stets beim Ministerium
einzuholen ist.
Zur Verehelichung sollen Staatsdiener die Er-
laubnis der Dienstbehörden erbitten. Die Erlaubnis
wird versagt zur Vollziehung der Ehe mit einer übel-
berüchtigten Frauenspersen sowie bei offenbarer Un-
zulänglichkeit der Mittel zur Ernährung einer Familie.
Bezüglich der Bestimmungen über die gegen
Beamte anwendbaren Ördnungsstrafen und Zwangs-
mittel, auf die hier nicht näher eingegangen werden
kann, sei auf die $8 20ff. des Gesetzes über den
Zivilstaatsdienst in Verbindung - mit dem Nachtrags-
gesetz vom 27. Februar 1872 verwiesen.
Für die Versetzungen von Staatsdienern gilt
folgendes: Es können Staatsdiener unter Beibehaltung
der bisherigen Besoldung und des Ranges auf andere
angemessene Stellen und selbst in ein. anderes, dem
bisherigen jedoch entsprechendes Geschäftsfach und
an einen anderen Ort versetzt werden. Vor der
Beschlußfassung über die Versetzung ist dem Beamten
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die richterlichen
Beamten nehmen insofern eine Sonderstellung ein, als
sie wider ihren Willen nur in ganz bestimmten
Fällen (bei Verfehlungen) versetzt werden dürfen und
auch dann nur auf eine richterliche Stelle von gleichem
Range und mit gleicher Besoldung. In solchem Falle
hat auf Antrag der Anstellungsbehörde das ordentliche
Gericht nach Einholung einer Äußerung und even-
tueller Beweisaufnahme über die beantragte Ver-
setzung Beschluß zu fassen,