Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Es  finden  jedoch  die  in  diesen  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen  zugunsten
derjenigen  Steuerpflichtigen  auch  fernerhin  Anwendung,  bei  deren  Veranlagung  zu
den  Gemeindesteuern  im  Laufe  des  Jahres  1908  sie  anzuwenden  gewesen  sind.

Wartegeld  und  Pensionen  sind  auch  künftig,  wenn  Gemeindesteuern  nach  dem
Maßstabe  des  Einkommens  erhoben  werden,  nur  zu  /  in  Anschlag  zu  bringen.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  das  Ministerium  des  Innern  beauftragt.
Dresden,  den  23.  Dezember  1908.

Friedrich  August.
Graf  von  Hohenthal  und  Bergen.

 

 

Nr.  105.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Aufhebung  des  §  30  der  Revidierten
Städtcordnung  und  des  S§  23  Absatz  2  der  Revidierten  Landgemeindeordnung
betressend,  vom  23.  Dezember  1908;

vom  24.  Dezember  1908.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Aufhebung  des  §  30  der  Revidierten  Städteordnung
und  des  §  23  Absatz  2  der  Revidierten  Landgemeindeordnung  betreffend,  vom  23.  Dezember
  19088  wird  hiermit  folgendes  bestimmt:

8  1.  In  jeder  Gemeinde,  in  welcher  im  Jahre  1908  Gemeindesteuern  nach  dem
Maßstabe  des  Einkommens  erhoben  worden  sind,  hat  die  Gemeindebehörde  mit  tunlichster
Beschleunigung  alphabetische  Listen  derjenigen  Personen  aufzustellen,  auf  welche  die  Bestimmung
  in  §  30  der  Revidierten  Städteordnung  und  §  23  Absatz  2  der  Revidierten
Landgemeindeordnung  im  Laufe  des  Jahres  190  8  mit  der  Maßgabe  Anwendung  gefunden
hat,  daß  ihr  festes  Diensteinkommen  bei  Veranlagung  zu  den  Gemeindesteuern  nach  dem
Maßstabe  des  Einkommens  nur  zu  /8  in  Ansatz  gebracht  worden  ist.  Diese  Listen  sind
mindestens  1  Woche  lang  zur  Einsichtnahme  für  die  Beteiligten  öffentlich  auszulegen  und
darnach  abzuschließen.

8  2.  Jeder  der  in  einer  nach  §  1  aufgestellten  Liste  verzeichneten  Personen  ist  auf
ihr  Anlangen  von  der  Gemeindebehörde  kostenlos  eine  schriftliche  Bescheinigung  darüber
auszustellen,  daß  sie  im  Laufe  des  Jahres  1908  in  der  betreffenden  Gemeinde  festes