8 74. Das Eisenbahnwesen. 137
nutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands
haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten.
Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen er-
mäßigten Sätzen zu befördern.«
Die Geltung dieses Rechtssatzes ist nicht auf den Fall des Krieges
oder der Kriegsvorbereitungen beschränkt, sondern er findet auch im
Frieden Anwendung, da er nur eine Benutzung der Eisenbahnen zum
Zweck der Verteidigung Deutschlands voraussetzt, diesem Zwecke
aber das Kriegsheer und die Marine auch im Frieden dienen !, Durch
diese Vorschrift sind sämtliche Eisenbahnen Deutschlands zur vollen
und uneingeschränkten Disposition für Militärzwecke gestellt, und zwar
steht den Eisenbahnverwaltungen gegen die Verfügungen der Reichs-
behörden keinerlei Beschwerde- oder Rekursrecht mit aufschiebender
Wirkung zu, sie müssen vielmehr »unweigerlich« Folge leisten. Eben-
sowenig haben sie ein Mitbestimmungsrecht über die Tarife für die
Transporte von Truppen und Kriegsmaterial; die Entschädigung soll
vielmehr für sämtliche Eisenbahnen die gleiche sein ?) und ist vom
Reich festzustellen.
Eine nähere Präzisierung haben die im Art. 47 der Reichsverfas-
sung enthaltenen Grundsätze hinsichtlich des Maßes der Leistungen,
welche von den Eisenbahnverwaltungen gefordert werden dürfen, durch
die Reichsgesetze über die Militärlasten erhalten. Vgl. darüber Bd. 4
8 111, 112.
VI. Zur Ausübung der in den Art. 41—47 der Reichsverfassung
dem Reiche zugeschriebenen Befugnisse ist das Reichseisenbahn-
amt in Berlin errichtet (siehe Bd. I, S. 400). Die Tätigkeit desselben
ist infolge des im Art. 46, Abs. 2 begründeten Sonderrechts Bayern
gegenüber im wesentlichen ausgeschlossen. Nur soweit die Art. 41,
46, Abs. 3 und 47 Veranlassung zu einem Einschreiten oder zu einer
Vorbereitung oder Begutachtung von Gesetzentwürfen geben sollten,
würde die Kompetenz des Reichsamtes auch auf Bayern sich erstrecken.
Dem Reichseisenbahnamt liegt ob, die allgemeine, dem Reiche nach
Art. 4 der Reichsverfassung zustehende Aufsicht über das Eisenbahn-
wesen wahrzunehmen und auf Abstellung der hervortretenden Mängel
und Mißstände hinzuwirken °, sodann aber namentlich »für die Aus-
führung der in der Reichsverfassung enthaltenen Bestimmungen sowie
der sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze und ver-
fassungsmäßigen Vorschriften Sorge zu tragen« *). Zu diesem Zwecke
ist das Reichsamt befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Ein-
1) Vgl. auch Seydel, Kommentar S. 282.
2) In dieser Weise ist der Ausdruck bei den Beratungen des konstituierenden
Reichstages von 1867 von dem Minister Delbrück interpretiert worden. Stenograph.
Berichte S. 509.
3) Fritsch im Wörterbuch v. Stengel-Fleischmann I S. 669 fg.
4) Reichsgesetz vom 27. Juli 1873, $ 4, Ziff. 2.