Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 335 (Nr. 7—11). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 6. Titel. 329 
schon dann vor, wenn „das zum Betriebe des Geschäfts nötige Kapital“ (Renaud 
S. 81) oder wenn eine „Erhöhung nach Bedürfnis des Geschäfts“ versprochen wird 
(Behrend S. 660). Von einer Eintragung des Betrages in das Handelsregister 
ist hier natürlich keine Rede. Gleichgültig ist, ob die Vermögenseinlage sofort oder 
später, einmalig oder ratenweise eingezahlt werden soll. 
6. Die Vermögenseinlage muß in das Vermögen des Geranten übergehen, 
sie soll nicht einem selbständigen Gesellschaftsfonds zufließen. Dadurch hebt sich 
die stille Gesellschaft auch nach innen von den Handelsgesellschaften, ja sogar von 
der normalen Form der bürgerlichen Gesellschaft (B. G. B. §5 718) ab. Eine Gesell- 
schaft also, die Gemeinsamkeit des Gesellschaftsvermögens bezweckt, ist, falls 
nicht Firmengemeinschaft vorliegt, bürgerliche Gesellschaft (NR.O. H. G. II S. 425, 
Seuffert XXXII Nr. 161, zum Teil anders R.G.Z3. XLV Nr. 7). Die Vermögens- 
einlage kann in das Eigentum des Geranten übergehen (Einlage quoad dominium) 
oder nur der Gebrauch, die Nutzung oder der sonstige ökonomische Vorteil dem 
Geranten zugewendet werden (Einlage quoad usum). Notwendig ist nur, daß sie 
dem Vermögen des Komplementars direkt zufließen soll. 
7. Beteiligung am Gewinn. Der Stille muß am Gewinn beteiligt sein, weil 
er Mitglied einer Erwerbsgesellschaft ist (#S& 336 Abs. 2). Wie die Gewinnbeteiligung 
geordnet ist, ist gleichgültig. Sie kann in einer Quote des ganzen Reingewinnes 
bestehen, es können aber auch gewisse Teile des Reingewinnes für andere Zwecke 
vorweg abgezogen und erst von dem Rest ein Teil dem Stillen zugekehrt werden, 
es kann neben dem Gewinnanteil dem Stillen ein fester Zins versprochen (R.O. H. H. 
XII Nr. 32, vgl. R.G. Z. III S. 8) oder es kann der Gewinnanteil nur fest garantiert 
sein (R.G. bei Holdheim VII S. 319, zuweit gehend R.G.. XX S. 165, wenn 
hier die stille Gesellschaft negiert wird, weil in erster Linie ein Anrecht auf feste 
ezlge beabsichtigt war). Stets aber muß der Ertrag für den Stillen in irgend 
einer Beziehung ein ungewisser sein. Wo nur ein fester Zins versprochen ist, der 
unter allen Umständen der Fleiche bleiben soll, liegt keine Gesellschaft, also auch keine 
stille Gesellschaft vor (R.G. im Recht 1904 S. 485). — Daß über die Gewinn- 
beteiligung detaillierte Vereinbarungen getroffen werden, ist nicht notwendig. Geht 
aus dem Vertrage nur hervor, daß eine stille Gesellschaft geschlossen war, so ist 
Gewinnbeteiligung anzunehmen und nötigenfalls durch den Richter ein den Um- 
ständen nach angemessener Teil festzusetzen (§ 336 Abs. 1; B.G.B. 5 722 Abs. 1 
greift nicht Platz). 
8. Beteiligung am Berluste ist nicht wesentlich, sondern nur natural. Sie 
kann durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (§& 336 Abs. 2, pactum 
Capitis salvi). Die Vereinbarung muß eine unzweideutige sein, weil es sich um 
einen ungewöhnlichen Fall handelt. Nicht genügen würde, daß bloß von Gewinn-. 
anteil die Rede ist (Busch XIX S. 252, R.O. H.G. XXII S. 100). Im Falle des 
Ausschlusses der Verlustbeteiligung besteht das Risiko für den Stillen nur darin, 
daß er einen Gewinn in schlechten Jahren nicht bezieht. — Ist sie nicht ausge- 
schlossen, aber über die Höhe des Verlustanteiles nichts gesagt, so ist der Anteil 
am Verlust im Zweifel dem am Gewinn der Höhe nach entsprechend (B.G. B. 5 722 
Abs. 2, R.G. in L. Z. 1911, 58). Aber der Vertrag kann eine ungleiche Höhe fest- 
setzen, sei es, daß der Gewinn., et es, daß der Verlustanteil überwiegen soll, doch 
wird der Verlustanteil stets durch den Geldbetrag der Einlage limitiert (Renaud 
. 87 
II. Rechtliche Natur der stillen Gesellschaft (Lübbert in ZHR. LVIII 464). 
Die stille Gesellschaft ist keine Handelsgesellschaft (Uberschrift des zweiten Buches), es 
fehlt ihr das Moment des gemeinsamen Betriebes des Handelsgewerbes unter einer 
Firma. Sie besitzt nicht einmal, wie die Gesellshaft des bürgerlichen Rechts normaler. 
weise, ein Gesellschaftsvermögen. Sie erzeugt lediglich obligatorische Verhältnisse 
zwischen dem Stillen und dem Komplementar ohne einen Gesellschaftsfonds (Bolze l 
r. 1160). Doch bleibt sie eine Gesellschaft, denn das Vorhandensein eines selb- 
ständigen Gelellschaftsvermögens ist dem Gesellschaftsbegriff nicht wesentlich. Die 
diesbezüglichen Sätze des B.G. B. sind nur dispositiver Natur. Der Begriffs- 
bestimmung, die das B.G.B. in 8 705 von der Gesellschaft gibt, wird auch die stille 
Gesellschaft gerecht, und daß sie vom H.G.B. als Gesellschaft aufgefaßt wird, ergibt sich 
klar aus der Stelle, an der sie untergebracht ist. Vom Darlehnsgläubiger (als den 
Freese S. 17 und Schön S. 10 den Stillen ansehen) unterscheidet den Stillen, der am 
Nr. 8. 
Nr. 9. 
Nr. 10. 
Nr. 11.
	        
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