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& 47. Ergiebt ein Jahresabschluß einen Verlust am Capitale der Anstalt, so wird dieser
zunächst aus dem Reservefonds ersetzt, und die § 43 geordnete ordentliche Dividende von
4 Procent nur insoweit gewährt, als dieser Fonds alsdann noch dazu hinreicht.
Eben so wird, im Falle ein Jahresabschluß gar keinen oder keinen zureichenden Gewinn
ergiebt, die ordentliche Dividende aus dem Reservefonds ergänzt, soweit dieser dazu hinreicht.
Im Falle der Reservefonds zur Deckung eines sich ergebenden Capitalverlustes nicht hinlangt,
wird der Mehrbetrag des Deficit vorgetragen und findet irgend eine Dividendenvertheilung
nicht Statt, so lange nicht das Stammcapital der Anstalt wieder ergänzt ist.
Sollte ein Jahresabschluß den Verlust des vierten oder eines größeren Theils des eingezahlten
Actiencapitals ergeben: so muß der Verwaltungsrath der zunächst zu haltenden Generalversammlung
die Frage vorlegen und sie schon bei der Einladung dazu öffentlich ankündigen:
ob sie die Auflösung und Liquidation der Anstalt (§& 50) beschließe?
VII.
Vom Verhältnisse der Anstalt zur Staatsregierung.
#48. Die Staatsregierung übt das Recht der Oberaufsicht über die Anstalt (§& 1) in
der Weise aus, daß sie mittelst eines Commissars vom Stande und von den Geschäften der
Unstalt und ihrer Zweiganstalten (& 19) Kenntniß nimmt.
Zu diesem Zwecke ist der Commissar befugt:
a) jederzeit von dem Verwaltungsrathe jede beliebige Auskunft über den Stand oder den
Betrieb der Geschäfte schriftlich oder mündlich zu erfordern;
b) den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter jederzeit zur Abhaltung
einer Versammlung des Verwaltungsrathes zu veranlassen;
) jederzeit außerhalb der Geschäftsstunden selbst oder durch einen von ihm zuzuziehenden
Sachverständigen im Locale der Austalt oder ihrer Zweiganstalten jeder Art, unter
Zuziehung des vollziehenden Directors oder dessen Stellvertreters oder eines anderen
Mitgliedes des Verwaltungsrathes, Einsicht von den Cassen, Büchern und Verhandlungen
der Anstalt zu nehmen;
d) an den Sitzungen des Verwaltungsrathes Theil zu nehmen (§ 35);
e) den Generalversammlungen, zu welchen er jedesmal einzuladen ist, beizuwohnen, und
dabei besonders darauf zu achten, daß den zu Herbeiführung gültiger Beschlüsse bestehenden
Vorschriften der Statuten gehörig nachgegangen werde;
f0 die Ausführung von Beschlüssen, sowohl der Generalversammlung, als der übrigen
Vereinsorgane, welche den Statuten, Gesetzen oder sonst bestehenden Anordnungen
oder dem allgemeinen Staatsinteresse zuwiderlaufen, bis zur Entscheidung des Ministeriums
des Innern, welche sofort einzuholen ist, zu suspendiren.
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