Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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&  47.  Ergiebt  ein  Jahresabschluß  einen  Verlust  am  Capitale  der  Anstalt,  so  wird  dieser
zunächst  aus  dem  Reservefonds  ersetzt,  und  die  §  43  geordnete  ordentliche  Dividende  von
4  Procent  nur  insoweit  gewährt,  als  dieser  Fonds  alsdann  noch  dazu  hinreicht.

Eben  so  wird,  im  Falle  ein  Jahresabschluß  gar  keinen  oder  keinen  zureichenden  Gewinn
ergiebt,  die  ordentliche  Dividende  aus  dem  Reservefonds  ergänzt,  soweit  dieser  dazu  hinreicht.

Im  Falle  der  Reservefonds  zur  Deckung  eines  sich  ergebenden  Capitalverlustes  nicht  hinlangt,
  wird  der  Mehrbetrag  des  Deficit  vorgetragen  und  findet  irgend  eine  Dividendenvertheilung
  nicht  Statt,  so  lange  nicht  das  Stammcapital  der  Anstalt  wieder  ergänzt  ist.

Sollte  ein  Jahresabschluß  den  Verlust  des  vierten  oder  eines  größeren  Theils  des  eingezahlten
  Actiencapitals  ergeben:  so  muß  der  Verwaltungsrath  der  zunächst  zu  haltenden  Generalversammlung
  die  Frage  vorlegen  und  sie  schon  bei  der  Einladung  dazu  öffentlich  ankündigen:

ob  sie  die  Auflösung  und  Liquidation  der  Anstalt  (§&  50)  beschließe?

VII.
Vom  Verhältnisse  der  Anstalt  zur  Staatsregierung.

#48.  Die  Staatsregierung  übt  das  Recht  der  Oberaufsicht  über  die  Anstalt  (§&  1)  in
der  Weise  aus,  daß  sie  mittelst  eines  Commissars  vom  Stande  und  von  den  Geschäften  der
Unstalt  und  ihrer  Zweiganstalten  (&  19)  Kenntniß  nimmt.

Zu  diesem  Zwecke  ist  der  Commissar  befugt:

a)  jederzeit  von  dem  Verwaltungsrathe  jede  beliebige  Auskunft  über  den  Stand  oder  den
Betrieb  der  Geschäfte  schriftlich  oder  mündlich  zu  erfordern;

b)  den  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  jederzeit  zur  Abhaltung
einer  Versammlung  des  Verwaltungsrathes  zu  veranlassen;

)  jederzeit  außerhalb  der  Geschäftsstunden  selbst  oder  durch  einen  von  ihm  zuzuziehenden
Sachverständigen  im  Locale  der  Austalt  oder  ihrer  Zweiganstalten  jeder  Art,  unter
Zuziehung  des  vollziehenden  Directors  oder  dessen  Stellvertreters  oder  eines  anderen
Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes,  Einsicht  von  den  Cassen,  Büchern  und  Verhandlungen
  der  Anstalt  zu  nehmen;

d)  an  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  Theil  zu  nehmen  (§  35);

e)  den  Generalversammlungen,  zu  welchen  er  jedesmal  einzuladen  ist,  beizuwohnen,  und
dabei  besonders  darauf  zu  achten,  daß  den  zu  Herbeiführung  gültiger  Beschlüsse  bestehenden
  Vorschriften  der  Statuten  gehörig  nachgegangen  werde;

f0  die  Ausführung  von  Beschlüssen,  sowohl  der  Generalversammlung,  als  der  übrigen
Vereinsorgane,  welche  den  Statuten,  Gesetzen  oder  sonst  bestehenden  Anordnungen
oder  dem  allgemeinen  Staatsinteresse  zuwiderlaufen,  bis  zur  Entscheidung  des  Ministeriums
  des  Innern,  welche  sofort  einzuholen  ist,  zu  suspendiren.

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