Full text: Wehr-Katechismus.

Soldat. 35 
II. zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung; 
III. zu einer im Ganzen zwei Monate betragenden Uebung 
bei der Heeresabtheilung, in deren Stand sie als Angehörige der 
activen Armee waren. 
b. Verhältniß zur activen Armee. 
198. Werden die Reservisten in den Listen dieser Heeres- 
abtheilung, der sie vorher angehört hatten, fortgeführt?! 
Ja, sie bleiben in diesen Listen mit dem Beisatze „Reservist". 
199. Bleiben die Reservisten etwa auch im Stande und in 
den Listen der Compagnie, Escadron, Batterie, der sie vor- 
dem angehört hatten? 
Ja, sie bleiben in ihrem vorigen Compagnie= 2c. Verband 
und werden während der Präsenz ununterschieden von den andern 
in der Compagnie 2c. behandelt und verwendet. 
c. Uebungen im Allgemeinen. 
200. Ist bezüglich der Vertheilung der zwei Monate 
Uebungszeit auf die drei Jahre Etwas bestimmt! 
Ja, es sollen die Reservisten nicht in zwei auf einander 
folgenden Jahren zu den Uebungen beigezogen werden, soferne 
sie nicht auf Nachsuchen von einer befreit waren. 
201. Diese Bestimmungen setzen vo raus, daß die Reservisten 
nicht beliebig einzeln einberufen werden sollen? 
I. Die Reservisten der Infanterie, Artillerie, der Genie- 
truppen und Sanitäts-Compagnien werden nur zur Erhöhung 
des Präsenzstandes während der Herbstwaffenübungen verwendet; 
II. die Reservisten der Cavalerie, reitenden Batterien können, 
aber nur im Bedarfsfalle, zur vorübergehenden Deckung eines allen- 
fallsigen Ausfalles an dem Präsenzstande der activen Armee inner- 
halb der gesetzlichen Verpflichtung Verwendung finden, also im 
Ganzen auch nicht über zwei Monate. 
d. Dispens von den Uebungen. 
202. Können die Reservisten von diesen Uebungen dispen- 
sirt werden? 
Ja, sie können aus Rücksicht auf den öffentlichen Dienst 
oder wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse 
von den Uebungen dispensirt werden. 
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