Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(No.  245.)  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.  Vom  Zten  September
1814.

J.  4
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  ꝛc.

Die  allgemeine  Anstrengung  Unsers  treuen  Volkes  ohne  Ausnahme  und
Unterschied,  hat  in  dem  so  eben  gluͤcklich  beendeten  Kriege,  die  Befreiung  des
Vaterlandes  bewirkt;  und  nur  auf  solchem  Wege  ist  die  Behauptung  dieser
Freiheit  und  der  ehrenvolle  Standpunkt,  den  sich  Preußen  erwarb,  fortwährend
  zu  sichern.

Die  Einrichtungen  also,  die  diesen  glücklichen  Erfolg  hervorgebracht,  und
deren  Beibehaltung  von  der  ganzen  Nation  gewünscht  wird,  sollen  die  Grundgesetze
  der  Kriegsverfassung  des  Staats  bilden  und  als  Grundlage  für  alle
Kriegseinrichtungen  dienen,  denn  in  einer  gesetzmäßig  geordneten  Bewaffnung
der  Nation,  liegt  die  sicherste  Bürgschaft  für  einen  dauernden  Frieden.  Die
bisher,  über  die  Ergänzung  der  Armee  bestandenen,  alteren  Gesetze  werden
daher  hiemit  aufgehoben  und  dagegen  festgesetzt:

1.

Jeder  Eingeborne,  sobald  er  das  Zoste  Jahr  vollendet  hat,  ist  zur  Vertheidigung
  des  Vaterlandes  verpflichtet.  Um  diese  allgemeine  Verpflichtung
indeß,  besonders  im  Frieden,  auf  eine  solche  Art  auszuführen,  daß  dadurch
die  Fortschritte  der  Wissenschaften  und  Gewerbe  nicht  gesiört  werden,  so  sollen
in  Hinsicht  der  Dienstleistung  und  Dienstzeit  folgende  Abstufungen  siatt
finden.

2.

Die  bewaffnete  Macht  soll  bestehen,

a)  aus  dem  stehenden  Heere,
b)  der  Landwehr  des  ersten  Aufgebots,
)  der  Landwehr  des  zweiten  Aufgebots,
)  aus  dem  Landsturm.

3.
Die  Staͤrke  des  stehenden  Heeres  und  der  Landwehr  wird  nach  den  jedesmaligen
  Staatsverhaͤltnissen  bestimmt.

4.

Die  stehende  Armee  ist  bestaͤndig  bereit  ins  Feld  zu  ruͤcken,  sie  ist  die
Haupt-Bildungsschule  der  ganzen  Nation  fuͤr  den  Krieg,  und  umfaßt  alle
wissenschaftlichen  Abtheilungen  des  Heeres.

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