Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 1. Der Traditionsrezeß. 5 
Stände, besonders das Domstift St. Petri zu Budissin und die 
Klöster, sammt ihren Leuten und Unterthanen bei ihren Rechten und 
Drivilegien, insbesondere ihrer Exemption in Spiritualibus ab omni 
Saeculari foro, schützen und erhalten; er soll sie bei ihren Ordinariis 
und Generalvisitatoribus belassen, so wie solche ihre Funktionen vor 
der Böhmischen Unruhe ausgeübt haben; endlich soll er der Krone 
Böhmen ihr oberes jus protectionis über Stifter, Klöster und Geist- 
lichkeit und die administratio in Spiritualibus belassen, soweit solche 
Rechte von der Krone Böhmen während der Derpfändung der Sber- 
lausitz ausgeübt worden sind. Diese Schutzbestimmungen für die Katho- 
liken sollen durch einen vom jedesmaligen Kurfürsten bei seinem Ze- 
gierungsantritt der katholischen Geistlichkeit und den katholischen Ständen 
ausgestellten Revers gewährleistet werden. Der letzte derartige Revers 
stammt von König Anton. J7-%%% 
2. Der Kurfürst soll in Religionssachen, was die katholische und 
die augsburgische Uonfession betrifft, keine Meuerungen vornehmen, 
sondern die Stände beider Konfessionen bei ihrer freien Religionsübung, 
ihren Ceremonien und Gebräuchen 2c. belassen. 
5. Der Kurfürst soll die ebengenannten Stände beider Konfessionen 
bei ihren von den Hönigen von Böhmen und Markgrafen der Ober- 
lausitz erlangten, auch sonst wohlhergebrachten privilegiis und Frei- 
heiten, alten Herkommen und guten Gewohnheiten schützen und hand- 
haben. Diese Bestimmung erscheint als die wichtigste von allen, denn 
sie bildet die GSewähr der Oberlausitzer Derfassung. Aus den hier ge- 
nannten guten Gebräuchen und von den Böhmischen Königen erlangten 
Drivilegien setzt sich die Derfassung des Landes zusammen, welche von 
dem TLandesherrn geschützt werden soll. Durch diese Bestimmung des 
Rezesses wird aber keineswegs jede Derfassungsänderung verboten, 
sondern nur die ohne Sustimmung der Stände. Wenn es heißt, daß 
man jemand bei seinen Orivilegien schützen und handhaben soll, so 
bedeutet dies nur so viel, daß man ihn bei Ausübung derselben unter-
	        
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