Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1635 — 1834. 7 
J. ihr Verhältnis zu den übrigen Kursächsischen 
Ländern. 
Was den ersten Punkt betrifft, so läßt sich manches hierauf Be— 
zügliche mit LCeichtigkeit aus den Bestimmungen des Traditionsrezesses 
deduzieren. Die Oberlausitz soll nach dem RZezeß Lehen der Krone 
Böhmen und dieser als ein hohes und vornehmes Stück zugethan 
bleiben. Wenn nun auch dieser letztere Ausdruck keineswegs besagen 
will, daß die Oberlausitz eine Orovinz, ein Teil von Böhmen bleiben 
soll, so verbietet er doch jedenfalls dem Kurfürsten von Sachsen, die 
Oberlausitz seinen übrigen Landen zu inkorporieren. Dies letztere würde 
sich aber auch schon von selbst aus der Lehensnatur derselben ergeben. 
Ein TLand, das einer fremden Oberlehnsherrlichkeit unterworfen ist, darf 
nicht Teil eines Staates sein, welcher nicht demselben TLehnsherrn 
untersteht. Es muß, so lange es Lehen ist, als ein Ganzes für sich 
bestehen; sonst ist das Lehensverhältnis selbst zur Illusion gemacht. 
Also auch ohne die ausdrückliche Zestimmung des Zezesses würde sich 
aus der Unnvereinbarkeit einer solchen Derbindung mit dem TLehens- 
verhältnis für die Kurfürsten von Sachsen die Derpflichtung ergeben, 
die Oberlausitz als ein gesonderkes Land zu betrachten. Thatsächlich 
haben auch die Kurfürsten dieses Letztere stets gethan, und erst im 
Laufe dieses Jahrhunderts hat eine Derbindung mit den übrigen 
Sächsischen Landen stattgefunden. Es würde uns also nach heutigen 
staatsrechtlichen Begriffen nichts übrig bleiben, als das Derhältnis der 
Oberlausitz zu den übrigen Kursächsischen Landen als eine Hersonal-= 
union zu bezeichnen. Sine solche liegt dann vor, wenn zwei Länder 
durch Gemeinsamkeit des Derrschers verbunden sind, und diese Ge- 
meinsamkeit nicht auf einem gemeinsamen Rechtsgrunde beruht, im 
juristischen Sinne also als eine zufällige bezeichnet werden muß. 1) 
1) Siehe Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen Wien 1882.
	        
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