Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1635—1834. 17 
nicht, so hat der Landvogt als Dertreter des Landesherrn die Ent- 
scheidung. Diese höchste und wichtigste kollegialische Behörde des 
Landes erscheint als eine nahezu rein ständische. Selbst die Regie- 
rungsbeamten, die an ihr Teil nehmen, (mit Ausnahme des später 
wegfallenden Landvogts) sind aus dem Dorschlagsrecht der Stände 
hervorgegangen. — Die vier TLandesältesten, die wir schon so oft 
erwähnt haben, sind ständische Zeamte: zwei aus dem Budissiner 
und zwei aus dem Görlitzer Kreise, welche von den Ständen ihres 
Kreises gewählt und vom Landvogte oder Landesherrn bestätigt werden. 
Die Regierung hat hierbei ein unbeschränktes Ablehnungsrecht bezüglich 
mißliebiger oder ungeeigneter Dersonen. Der reis ihrer Kompetenzen 
findet sich in einem „Extract ex actis wegen der Aeltesten Amt im 
Moarkgrafenthum Oberlausitz“ vom Jahre 1562.1) Sie erscheinen dem 
Landvogt zur Seite gestellt als Wächter der Wohlfahrt und Wahrer der 
Interessen des Landes. Gu diesem Gweck sollen sie Beratungen über 
des Landes Wohlfahrt halten, und sind befugt, dazu auch andere 
Dersonen zuzuziehen. Sie veranlassen, wenn nötig, die Berufung von 
Landtagen, und leiten deren Thätigkeit. Endlich dienen sie den Amts- 
hauptleuten als Dertreter, und zwar jedesmal der erste Landesälteste des 
Kreises. Da nun später der Amtshauptmann zu Budissin ständig die 
Geschäfte des Landvogts führt, so kann wiederum sein Dertreter, der 
erste Landesälteste zu Budissin dazu kommen, die Stelle eines Land- 
vogts zu vertreten. Ursprünglich scheint der erste Zudissiner Landes- 
älteste der direkte Dertreter des Landvogts gewesen zu sein. — Die Amts- 
hauptleute sind mittlere Regierungsbeamte, welche den Kreisen vorstehen 
und die ordentliche Gerichtsbarkeit erster Instanz zu besorgen haben. 
Beide Amtshauptmannsstellen werden in der Weise besetzt, daß die 
Stände drei Kandidaten präsentieren, unter welchen der Landesherr zu 
wählen hat. Die Amtshauptleute führen den Dorsitz in den Aemtern, 
1) Kolls. W. II. S. 1367 ff. 
L
	        
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