8 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1635—1834. 17
nicht, so hat der Landvogt als Dertreter des Landesherrn die Ent-
scheidung. Diese höchste und wichtigste kollegialische Behörde des
Landes erscheint als eine nahezu rein ständische. Selbst die Regie-
rungsbeamten, die an ihr Teil nehmen, (mit Ausnahme des später
wegfallenden Landvogts) sind aus dem Dorschlagsrecht der Stände
hervorgegangen. — Die vier TLandesältesten, die wir schon so oft
erwähnt haben, sind ständische Zeamte: zwei aus dem Budissiner
und zwei aus dem Görlitzer Kreise, welche von den Ständen ihres
Kreises gewählt und vom Landvogte oder Landesherrn bestätigt werden.
Die Regierung hat hierbei ein unbeschränktes Ablehnungsrecht bezüglich
mißliebiger oder ungeeigneter Dersonen. Der reis ihrer Kompetenzen
findet sich in einem „Extract ex actis wegen der Aeltesten Amt im
Moarkgrafenthum Oberlausitz“ vom Jahre 1562.1) Sie erscheinen dem
Landvogt zur Seite gestellt als Wächter der Wohlfahrt und Wahrer der
Interessen des Landes. Gu diesem Gweck sollen sie Beratungen über
des Landes Wohlfahrt halten, und sind befugt, dazu auch andere
Dersonen zuzuziehen. Sie veranlassen, wenn nötig, die Berufung von
Landtagen, und leiten deren Thätigkeit. Endlich dienen sie den Amts-
hauptleuten als Dertreter, und zwar jedesmal der erste Landesälteste des
Kreises. Da nun später der Amtshauptmann zu Budissin ständig die
Geschäfte des Landvogts führt, so kann wiederum sein Dertreter, der
erste Landesälteste zu Budissin dazu kommen, die Stelle eines Land-
vogts zu vertreten. Ursprünglich scheint der erste Zudissiner Landes-
älteste der direkte Dertreter des Landvogts gewesen zu sein. — Die Amts-
hauptleute sind mittlere Regierungsbeamte, welche den Kreisen vorstehen
und die ordentliche Gerichtsbarkeit erster Instanz zu besorgen haben.
Beide Amtshauptmannsstellen werden in der Weise besetzt, daß die
Stände drei Kandidaten präsentieren, unter welchen der Landesherr zu
wählen hat. Die Amtshauptleute führen den Dorsitz in den Aemtern,
1) Kolls. W. II. S. 1367 ff.
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