Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

58 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz. 
zogen und der Regierung übertragen. Doch verbleibt ihnen der Teil 
ihrer bisher geführten Derwaltung, welcher sich nicht auf Landesan- 
gelegenheiten der Drovinz bezieht, sowie die Derwaltung der blos pro- 
vinziellen Assekuranzanstalten, und zwar fällt dieselbe entweder sämmt- 
lichen Ständen, oder blos dem Landkreise, oder blos der Ritterschaft, oder 
blos den Dierstädten anheim. Diese Derwaltung, sowie die durch Der- 
trag zwischen dem Landkreise und den Dierstädten festgesetzte Aus- 
gleichung mehrerer die ganze Drovinz treffender, aber nicht völlig gleich- 
mäßig verteilter Leistungen, bedingen das Dorhandensein von Orovinzial- 
bedürfnissen, welche teils die sämmtlichen Stände, teils nur den Land- 
kreis, teils nur die Ritterschaft treffen. Die zur Deckung dieser Bedürf- 
nisse erforderlichen Steuern oder Beiträge werden meist auf Beschluß 
der betreffenden Stände von der Regierungsbehörde ausgeschrieben, von 
den Ortseinnehmern erhoben und an die königliche Steuerbehörde des 
Candkreises abgeliefert. In gewissen Fällen bedarf es zur Ausschreibung 
einer Genehmigung der Regierungsbehörde. 
V. Gemähr der Arkunde. 
Die Urkunde, deren Inhalt wir dargestellt haben, hat endlich, nach 
Analogie der Derfassungs-Urkunde, eine besondere Gewähr erhalten. 
Mach § 55 derselben soll sich das vom Thronfolger oder Regierungs- 
verweser bei seinem Regierungsantritte gegebene Dersprechen, die Der- 
fassung des Landes schützen zu wollen, gleichzeitig mit auf den Inhalt 
dieses Dertrages richten, und ein Exemplar der hierüber aufsgenommenen 
Urkunde den Oberlausitzer Ständen zur Aufbewahrung in ihrem Archive 
übergeben werden. Diese Urkunde, wie solche bei den beiden letzten 
Thronbesteigungen aufgenommen worden ist, lautet: „Bei dem Antritte 
Unserer Regierung haben Wir am heutigen Tage, in Gegenwart der 
mitunterzeichneten Staatsminister und der Hräsidenten der ersten und 
zweiten Kammer der Ständeversammlung, gemäß § 158 der Der- 
fassungs-Urkunde und § 55 der Urkunde vom 17. November 1834, die
	        
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