Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 4. Das Hrovinzialständische Statut vom Jahre 1854. 45 
mit Genehmigung der Regierungsbehörde außerordentliche Landtage 
zu halten, ferner auch Ausschuß= und Deputationsversammlungen zu 
halten. Außerdem haben die Stände das Recht, ihre Beamten zu 
wählen, ihre inneren Angelegenheiten zu ordnen und Anträge aller Art, 
selbst an die höchste Staatsbehörde zu richten. 
Die Gegenstände der Beratung auf CLandtagen zerfallen in solche, 
welche die gesammte Hrovinz, solche, welche allein den Landkreis oder 
die Dierstädte und solche, welche allein die Ritterschaft angehen. Bei 
allgemeinen Landesangelegenheiten erfolgt die Abstimmung von TLand- 
kreis und Dierstädten gemeinsam, sobald sich zwischen ihnen keine 
Meinungsverschiedenheit bildet. Sobald dies dagegen der Fall ist, 
muß jede der beiden Gruppen für sich abstimmen, und gilt dann nur 
dasjenige als Beschluß des Landtags, was beide übereinstimmend be- 
schlossen haben. Tur ausnahmsweise entscheidet bei Meinungsver- 
schiedenheit zwischen den beiden Gruppen die höchste Behörde, wenn 
dies der Gegenstand erheischt, oder einer von beiden Teilen auf eine 
solche Entscheidung angetragen hat. Innerhalb jeder Gruppe ent- 
scheidet bei besonderen Beratungen die U#ajorität und zwar die relative. 
Bei den Dierstädten, welche unter dem Dorsitze des Ratsdeputierten 
von Bmudissin beraten, hat jede Stadt nur eine Stimme. Es ent- 
scheidet die Mehrheit der Stimmen ihrer Deputierten, bei Stimmen- 
gleichheit das votum decisirum des vom Stadtrate gewählten MWit- 
gliedes, welche Ansicht als die der Stadt zu gelten habe. Fühlt sich beim 
Landkreise ein Stand (z. B. der Ritter= oder der Bauernstand), bei den 
Dierstädten eine Stadt, durch die Stimme der Mehrheit in ihren be- 
sonderen Rechten oder Interessen gekränkt, so können die Betreffenden 
eine Separatstimme zum Drotokoll geben. Es kommt dann zur Ent- 
scheidung der höheren Behörde. Dieselbe darf sich aber in dem Falle 
nicht der Separatstimme anschließen, wenn dadurch, entgegen dem 
Majoritätsbeschlusse, eine Deränderung des Bestehenden herbeigeführt 
würde.
	        
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