8 4. Das Hrovinzialständische Statut vom Jahre 1854. 45
mit Genehmigung der Regierungsbehörde außerordentliche Landtage
zu halten, ferner auch Ausschuß= und Deputationsversammlungen zu
halten. Außerdem haben die Stände das Recht, ihre Beamten zu
wählen, ihre inneren Angelegenheiten zu ordnen und Anträge aller Art,
selbst an die höchste Staatsbehörde zu richten.
Die Gegenstände der Beratung auf CLandtagen zerfallen in solche,
welche die gesammte Hrovinz, solche, welche allein den Landkreis oder
die Dierstädte und solche, welche allein die Ritterschaft angehen. Bei
allgemeinen Landesangelegenheiten erfolgt die Abstimmung von TLand-
kreis und Dierstädten gemeinsam, sobald sich zwischen ihnen keine
Meinungsverschiedenheit bildet. Sobald dies dagegen der Fall ist,
muß jede der beiden Gruppen für sich abstimmen, und gilt dann nur
dasjenige als Beschluß des Landtags, was beide übereinstimmend be-
schlossen haben. Tur ausnahmsweise entscheidet bei Meinungsver-
schiedenheit zwischen den beiden Gruppen die höchste Behörde, wenn
dies der Gegenstand erheischt, oder einer von beiden Teilen auf eine
solche Entscheidung angetragen hat. Innerhalb jeder Gruppe ent-
scheidet bei besonderen Beratungen die U#ajorität und zwar die relative.
Bei den Dierstädten, welche unter dem Dorsitze des Ratsdeputierten
von Bmudissin beraten, hat jede Stadt nur eine Stimme. Es ent-
scheidet die Mehrheit der Stimmen ihrer Deputierten, bei Stimmen-
gleichheit das votum decisirum des vom Stadtrate gewählten MWit-
gliedes, welche Ansicht als die der Stadt zu gelten habe. Fühlt sich beim
Landkreise ein Stand (z. B. der Ritter= oder der Bauernstand), bei den
Dierstädten eine Stadt, durch die Stimme der Mehrheit in ihren be-
sonderen Rechten oder Interessen gekränkt, so können die Betreffenden
eine Separatstimme zum Drotokoll geben. Es kommt dann zur Ent-
scheidung der höheren Behörde. Dieselbe darf sich aber in dem Falle
nicht der Separatstimme anschließen, wenn dadurch, entgegen dem
Majoritätsbeschlusse, eine Deränderung des Bestehenden herbeigeführt
würde.