Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

16 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz. 
85. Veränderungen von 1854 bis heute. 
Wir haben jetzt durch Betrachtung der Urkunde und des zu ihrer 
Vervollständigung dienenden Provinzialstatutes den neuen Rechtsboden 
kennen gelernt, welcher im Jahre 1854 geschaffen worden ist. Wir 
gehen nunmehr zu den Deränderungen über, welche sich seitdem bis zum 
heutigen Tage mit der Cberlausitz zugetragen haben. 
Sunächst fand eine Tkeugestaltung der Oberlausitzer Behörden statt. 
Durch Derordnung vom 2. December 1854 wird die Miilitärdeputation 
aufgelöst und deren Geschäfte auf den Amtshauptmann übertragen. 
Durch Gesetz vom 28. Januar 1855 wird ein Appellationsgericht zu 
Budissin in Gemäßheit der Urkunde als Gericht zweiter Instanz ein- 
gesetzt und dadurch die Oberamtsregierung als Justizbehörde aufgehoben 
(heute steht an Stelle des Appellationsgerichts das Landgericht Bautzen). 
Eine Derordnung vom 6. April 1855 hebt die Oberamtsregierung 
völlig auf und setzt an deren Stelle die Kreisdirektion zu Zudissin, 
welche die in der Urkunde vorgesehene Regierungsbehörde und gleich- 
zeitige Konsistorialbehörde für die Oberlausitz bildet. Ihre Kompetenz 
als Regierungsbehörde bestimitt sich gleich derjenigen der übrigen Kreis- 
direktionen. 
In Bezug auf die Drovinzialbedürfnisse bestimmt eine Derordnung 
vom 15. December 1845, daß die Beiträge zur Kriminalkasse und 
Brandversicherungsanstalt künftig von einem landständischen Beamten 
erhoben werden sollen. Trotzdem versichert die Regierung, daß damit 
an ihrer rechtlichen Tatur als öffentlicher Leistungen Nichts geändert 
werde. Am 28. Wovember 1848 wird ein Vertrag publiziert, durch 
welchen die Oberlausitz der erbländischen Brandversicherungsanstalt bei- 
tritt. Dieselbe erhält nunmehr den Mamen Landesimmobiliarbrandver- 
sicherungsanstalt. Das Gesetz vom lI. August 1855, die künftige 
Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Der-
	        
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