Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

58 II. Teil. Hentige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz. 
gebung hervor: sobald das Reich durch seine Gesetzgebung die Hand 
auf ein Gebiet gelegt hat, muß dort der Einzelstaat schweigen. Sobald 
das Reich seine Hand wegzieht, hat die Landesgesetzgebung wieder 
freien Spielraum. Jch möchte diese Eigenschaft der einzelstaatlichen 
Staatsgewalt mit der Elastizität des Eigentums vergleichen. Dasselbe 
erfaßt prinzipiell die Sache nach allen Richtungen hin, es ist das Recht 
der vollen und unbeschränkten Herrschaft über dieselbe; es kann das- 
selbe auch an einzelnen Hunkten durch entgegenstehende Rechte gehemmt 
sein, aber die prinzipielle Allumfassendheit des Rechts tritt gerade 
darin hervor, daß es nur da eingeschränkt ist, wo eine besondere 
Schranke vorhanden ist und auch an dem betreffenden Hunkte in 
seinem vollen Umfange wieder auflebt, sobald die Schranke wegfällt. 
Das Deutsche Reich ist freilich durch die Reichsverfassung auf eine 
Summe, zwar sehr weitreichender, aber immerhin einzelner Rechte an- 
gewiesen. Dennoch ist seine Staatsgewalt prinzipiell allumfassend, sie 
ist virtuell allumfassend, sie besitzt die Fähigkeit, sich zu einer allumfassenden 
zu machen. Einem Wommunalkörper dagegen kommen nur staatliche Ein- 
zelrechte zu, ohne daß er selbst die Fähigkeit besitzt, sie zu erweitern. Mun- 
mehr ist es auch begrifflich völlig gleichgültig, wie weit diese Einzelrechte 
gehen, so lange sie nur prinzipiell Einzelrechte bleiben. In einem dezen- 
tralisierten Staate können die Einzelrechte der Drovinzen soweit gehen, daß 
diese dem Staate selbst nahezu über den Uopf wachsen, dennoch ändert 
dies an dem prinzipiellen Derhältnisse Wichts. Die Rechte der Ober- 
lausitz sind längst nicht so weitgehende, es sind dieselben nur mit einem 
Mimbus umgeben, wie er gewöhnlich allein der Derfassung eines Staates 
zukommt. Da ihre Rechte blos Einzelrechte ohne die Befugniß der 
Selbsterweiterung sind, so ist die Oberlausttz auch nur Teil des einen 
Kônigreichs Sachsen. Im Uebrigen wird wohl auch KMiemand an 
dieser Staatsteileigenschaft derselben zu zweifeln wagen.1) Mit dieser 
) Aehnliche, wenn auch nicht völlig übereinstimmende Ausführungen finden 
sich bei Trieps, das Deutsche Reich und die Deutschen Bundesstaaten in ihren recht- 
lichen Zeziehungen, Berlin, 1800.
	        
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