Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  43.  1915.  247

(3)  Bekanntmachung  vom  12.  März  1915,  betreffend  Meldepflicht  der  Rückwanderer.

Die  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebrachr.
Schwerin,  den  12.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.-L.
  v.  Meerheimbb.

Altona,  den  26.  2.  1915.

Meldepflicht  der  Rückwanderer.

Die  deutschen  Rückwanderer  haben  sich  nach  Überschreitung  der  Grenze  unverzüglich
  nach  dem  von  ihnen  angegebenen  Ort  der  Niederlassung  zu  begeben,  und  sich
binnen  24  Stunden  bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  melden.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft.

v.  Roehl.

(4)  Bekanntmachung  vom  12.  März  1915,  betreffend  Bestimmungen  des
Militärbefehlshabers  zu  §  2  Abs.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember
  1914,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht.

Nachstehende  Bestimmung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps  vom  27.  Februar  1915  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  12.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.