Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  153.  1916.  937

(4)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im
Betriebsjahr  1916/17.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  14.  September  1916  über
den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17  —  Rel.  S.  1032  —
wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —
finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die
Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen,
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Verordnung  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen
  Befugnisse  können  durch  den  Vorstand  wahrgenommen  werden.

II.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  30  der  Bundesratsverordnung  ist  die
Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen
  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes
  (§  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916,  Rbl.
Nr  118)  obliegen.

III.

Zur  Erteilung  von  Ausnahmen  auf  Grund  des  §  2  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung

  sind  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  zuständig.

IV.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  in  Schwerin  ist

1.  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  4  und  30  der  Bundesratsverordnung.



2.  Landesvermittlungsstelle  (vgl.  §8  18,  26).

Ihr  stehen  die  Befugnisse  aus  §§  19  Abs.  3,  28  und  29  der  Bundesratsverordnung
  zu.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.