Nr. 153. 1916. 937
(4) Bekanntmachung vom 23. September 1916 über den Verkehr mit Zucker im
Betriebsjahr 1916/17.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 14. September 1916 über
den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 — Rel. S. 1032 —
wird bestimmt:
J.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kommunalverband.
Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl. Nr. 118 —
finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die
Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen,
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen
Befugnisse können durch den Vorstand wahrgenommen werden.
II.
Zuständige Behörde im Sinne des § 30 der Bundesratsverordnung ist die
Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in welchem die Verrichtungen
dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes
(§ 13 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juli 1916, Rbl.
Nr 118) obliegen.
III.
Zur Erteilung von Ausnahmen auf Grund des § 2 Abs. 1 der Bundesratsverordnung
sind die Kreisbehörden für Volksernährung zuständig.
IV.
Die Landesbehörde für Volksernährung in Schwerin ist
1. höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 4 und 30 der Bundesratsverordnung.
2. Landesvermittlungsstelle (vgl. §8 18, 26).
Ihr stehen die Befugnisse aus §§ 19 Abs. 3, 28 und 29 der Bundesratsverordnung
zu.
Schwerin, den 23. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.