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(Nr. 5999.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Dezember 1864., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee
von Oberndorf an der Gießen-Weilburger Staatsstraße im Kreise
Wetzlar, über Bonbaden, Neukirchen, Kraftsolms und Kröffelbach bis zur
Nassauischen Landesgrenze.
Na Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-Chaussee
von Oberndorf an der Gießen-Weilburger Staatsstraße im
Kreise Wetzlar, Regierungsbezirk Coblenz, über Bonbaden, Neukirchen, Kraffsolms
und Kröffelbach bis zur Nassauischen Landesgrenze genehmigt habe, verleihe
Ich hierdurch den Gemeinden Oberndorf, Braunfels, Bonbaden, Neukirchen,
Kraftsolms und Kröffelbach das Expropriationsrecht für die zu dieser
Chaussee erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materlalien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will
Ich den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße das ch ur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staaks-Chausseen von Ihnen angewandt
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaufsseegeld -Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erxlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffenklichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. Dezember 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6000.)