192 Medicinalwesen.
Durch Verordn. vom 15. Mai 1866, R. Bl. S. 266, ist der
&1 der vorstehenden Verordnung vom 17. Mai 1863 aufgehoben.
An seine Stelle tritt:
&1. Der Verkauf jener cosmetischen Mittel, welchen außer dem allgemeinen
Zwecke, Haare, Haut und Zähne zu reinigen, oder Wohlgeruch zu verbreiten, vom
Verkäufer noch eine besondere Wirkung zugeschrieben werden will, sowie der Verkauf
aller zum innern oder äußern Gebrauch bestimmten geheimen Mittel ist von
einer Bewilligung Unseres Staatsministeriums des Innern abhängig.
Diese Bewilligung ist vorbehaltlich der Bestimmungen in & 4 widerruflicher
atur.
4. Reinigung und Vernichtung infticirter Stoffe rc.
Der Art. 121 des P. St. G. hält die Befugniß der Polizeibehörde
aufrecht zu Anordnungen über das Reinigen oder die Vernichtung von
Kleidungsstücken, Leinenzeug, Betten und anderen zur Verbreitung von
Ansteckung geeigneten Gegenständen, welche von einem an einer ansteckenden
Krankheit Leidenden während derselben gebraucht worden sind, und
ordnet gleichzeitig Strafen an gegen diejenigen, welche wissentlich solche
zur Vernichtung geeignete Gegenstände kaufen, in Umlauf setzen, an sich
bringen oder der Polizeibehörde verheimlichen.
Die Befugniß über die Art der Reinigung der im Art. 121 bezeichneten
Gegenstände Vorschriften zu ertheilen, sowie die Vernichtung
solcher Gegenstände anzuordnen, ist der Distriktspolizeibehörde, beziehungsweise
den exponirten Bezirksamtsassessoren, in München der Polizeidirection,
zugewiesen.
(&* 10 der A. V. vom 24. Juni 1862, R.Bl. S. 1421.)
5. Pflicht zur Anzeige ansteckender Krankheiten.
Aerzte, Wundärzte und Thierärzte sind nach V. vom 29. Nov.
1842, Döll. XXX. S. 212 und Maßgabe des P. St. G. B. Art. 126
verpflichtet, von dem Ausbruche einer ansteckenden Krankheit unter Menschen
oder Thieren sofort bei der Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Ueber die Verpflichtung der Medicinalpersonen zur Anzeige ansteckender
Krankheiten unter Menschen und Thieren bestimmt die A. V. vom 13. Juli 1862,
R. Bl. S. 1861, folgendes:
1
Aerzte und Wundärzte (Landärzte, Chirurgen, Magistri chirurgiae, Bader)
haben von jedem bei Ausübung ihres Berufes zu ihrer Keuntniß gelangenden
Auftreten der natürlichen Blattern, der asiatischen Brechruhr und des exanthemalischen
Typhus, dann der Wuth= und Notzkrankheit und des Milzbrandes (Pustula
maligna oder Carbunculus contagiosus), unter den Menschen — an die Ortspolizeibehörde
sogleich und binnen 24 Stunden an diejenige Distriktsverwaltungsbehörde,
in deren Bezirk der Kranke sich besindet, Anzeige zu erstatten.
Bei allen übrigen epidemischen oder contagiösen Krankheiten, wie insbesondere
bei der Ruhr (Dysenteria), bem Hospitalbrande (Gangraena nosocomialis),
dem enterischen Typhus, dem Kindbettfieber (Puerperal-Pyaemie), der ansteckenden
Halsbräune (Pharyngitis diphteritica contagiosa), der contagiösen blennorrhoischen
Augenentzündung, dem Scharlach und den Masern sind die im Abs. 1
aufgeführten Medicinalpersonen zu gleichen Anzeigen dann verpflichtet, wenn diese
Krankheiten in auffallender Verbreitung oder Heftigkeit auftreten.