Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

192  Medicinalwesen.

Durch  Verordn.  vom  15.  Mai  1866,  R.  Bl.  S.  266,  ist  der
&1  der  vorstehenden  Verordnung  vom  17.  Mai  1863  aufgehoben.
An  seine  Stelle  tritt:

&1.  Der  Verkauf  jener  cosmetischen  Mittel,  welchen  außer  dem  allgemeinen
Zwecke,  Haare,  Haut  und  Zähne  zu  reinigen,  oder  Wohlgeruch  zu  verbreiten,  vom
Verkäufer  noch  eine  besondere  Wirkung  zugeschrieben  werden  will,  sowie  der  Verkauf
  aller  zum  innern  oder  äußern  Gebrauch  bestimmten  geheimen  Mittel  ist  von
einer  Bewilligung  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  abhängig.

Diese  Bewilligung  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  &  4  widerruflicher
atur.

4.  Reinigung  und  Vernichtung  infticirter  Stoffe  rc.

Der  Art.  121  des  P.  St.  G.  hält  die  Befugniß  der  Polizeibehörde
aufrecht  zu  Anordnungen  über  das  Reinigen  oder  die  Vernichtung  von
Kleidungsstücken,  Leinenzeug,  Betten  und  anderen  zur  Verbreitung  von
Ansteckung  geeigneten  Gegenständen,  welche  von  einem  an  einer  ansteckenden
  Krankheit  Leidenden  während  derselben  gebraucht  worden  sind,  und
ordnet  gleichzeitig  Strafen  an  gegen  diejenigen,  welche  wissentlich  solche
zur  Vernichtung  geeignete  Gegenstände  kaufen,  in  Umlauf  setzen,  an  sich
bringen  oder  der  Polizeibehörde  verheimlichen.

Die  Befugniß  über  die  Art  der  Reinigung  der  im  Art.  121  bezeichneten
  Gegenstände  Vorschriften  zu  ertheilen,  sowie  die  Vernichtung
solcher  Gegenstände  anzuordnen,  ist  der  Distriktspolizeibehörde,  beziehungsweise
  den  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  in  München  der  Polizeidirection,
  zugewiesen.

(&*  10  der  A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  R.Bl.  S.  1421.)

5.  Pflicht  zur  Anzeige  ansteckender  Krankheiten.

Aerzte,  Wundärzte  und  Thierärzte  sind  nach  V.  vom  29.  Nov.
1842,  Döll.  XXX.  S.  212  und  Maßgabe  des  P.  St.  G.  B.  Art.  126
verpflichtet,  von  dem  Ausbruche  einer  ansteckenden  Krankheit  unter  Menschen
  oder  Thieren  sofort  bei  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Ueber  die  Verpflichtung  der  Medicinalpersonen  zur  Anzeige  ansteckender

Krankheiten  unter  Menschen  und  Thieren  bestimmt  die  A.  V.  vom  13.  Juli  1862,
R.  Bl.  S.  1861,  folgendes:
1

Aerzte  und  Wundärzte  (Landärzte,  Chirurgen,  Magistri  chirurgiae,  Bader)
haben  von  jedem  bei  Ausübung  ihres  Berufes  zu  ihrer  Keuntniß  gelangenden
Auftreten  der  natürlichen  Blattern,  der  asiatischen  Brechruhr  und  des  exanthemalischen
  Typhus,  dann  der  Wuth=  und  Notzkrankheit  und  des  Milzbrandes  (Pustula
maligna  oder  Carbunculus  contagiosus),  unter  den  Menschen  —  an  die  Ortspolizeibehörde
  sogleich  und  binnen  24  Stunden  an  diejenige  Distriktsverwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Kranke  sich  besindet,  Anzeige  zu  erstatten.

Bei  allen  übrigen  epidemischen  oder  contagiösen  Krankheiten,  wie  insbesondere
  bei  der  Ruhr  (Dysenteria),  bem  Hospitalbrande  (Gangraena  nosocomialis),
dem  enterischen  Typhus,  dem  Kindbettfieber  (Puerperal-Pyaemie),  der  ansteckenden
  Halsbräune  (Pharyngitis  diphteritica  contagiosa),  der  contagiösen  blennorrhoischen
  Augenentzündung,  dem  Scharlach  und  den  Masern  sind  die  im  Abs.  1
aufgeführten  Medicinalpersonen  zu  gleichen  Anzeigen  dann  verpflichtet,  wenn  diese
Krankheiten  in  auffallender  Verbreitung  oder  Heftigkeit  auftreten.