Aerztliches Personal. 191
b) k. Verordn. vom 15. Mai 1866, R. Bl. S. 354, die Verpflichtung
der zur Zubereitung und Abgabe von Arzneien berechtigten
Personen.
Durch Entschl. des Ministeriums des Innern und des Handels
vom 14. Sept. 1865, J.M. Bl. S. 146, ist der Begriff eines Geheimmittelsdahin
interpretirt: „alle zur Verhütung oder Heilung krankhafter
Zustände der Menschen oder Thiere angebotenen Mittel, deren Bestandtheile,
Gewichtsmenge und Bereitungsweise nicht allgemein bekannt gegeben
sind, sind Geheimmittel.
Die A. V. vom 17. Mai 1863, R. Bl. S. 742, den Verkauf
von cosmetischen und Geheimmitteln betr., ordnet an:
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Der Verkauf jener cosmetischen Mittel, welchen außer dem allgemeinen
Zwecke, Haare, Haut und Zähne zu reinigen oder Wohlgeruch zu verbreiten, vom
Verkäufer noch eine besondere Wirkung zugeschrieben werden will, dann der Verkauf
aller zum inneren oder äußeren Gebrauche bestimmten Geheimmittel ist von einer
Bewilligung Unserer Staatsministerien des Innern und des Handels und der
ientlichen Arbeiten abhängig.
iese Bewilligung z-ó vorbehaltlich der Bestimmungen im & 4 widerruflicher
atur.
2.
Den Gesuchen um die Bewilligung zum Verkaufe eines cosmetischen oder
Geheimmittels muß nebst einem Vorschusse von zwölf Gulden zur Bestreitung der
Kosten der Untersuchung eine genaue Beschreibung der Mischung und Bereitung
dieses Mittels, sowie die Angabe des Verkaufspreises beigefügt werden, widrigenfalls
sie unberücksichtigt bleiben.
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3.
Eoomertcche Mittel können sowohl im eignen Verlage des Verfertigers, als
auch in Niederlagen verkauft werden.
Bezüglich der Errichtung von Niederlagen kommen die gewerbspolizeilichen
Bestimmungen zur Anwendung.
Der Verkauf der Geheimmittel darf nur in Apotheken und unter den in
der Verkaufsbewilligung auferlegten Bedingungen stattfinden.
Der bei der Bewilligung Fuigesette Preis ist bei dem Verkaufe einzuhalten.
Für Entdeckungen, Erfindungen oder Verbesserungen eines cosmelischen
oder Geheimmittels können Privilegien nach Maßgabe der Vorschriften über die
Verleihung der Gewerbsprivilegien ertheilt werden.
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5.
Die in Gemäßheit der Verordnung vom 13. Mai 1838 ertheillen Bewilligungen
zum Verkaufe cosmetischer Mittel und die nach Maßgabe jener Verordnung
verliehenen Privilegien zum Verkaufe von Geheimmitteln bleiben, insolange
sie nicht zurückgenommen werden oder in anderer Weise erlöschen, in Kraft.
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Verordnung vom 13. Mai
1838, den Verkauf von Geheimmitteln betreffend, aufgehoben wird, die gewerbspolizeilichen
Vorschriften bezüglich der Bereitung und des Verkaufes der nicht unter
die Bestimmung des & 7 fallenden cosmetischen Mittel aber unberührt bleiben,
tritt mit dem Tage der Bekanntmachung durch das Regierungsblatt, beziehungsweise
durch das Kreisamtsblatt der Pfalz in dem ganzen Umfange des Königreichs
in Wirksamkeit.
Mürnchen, den 17. Mai 1863.
*) & 1 aufgehoben. Siehe folgende Seite.