Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Aerztliches  Personal.  191

b)  k.  Verordn.  vom  15.  Mai  1866,  R.  Bl.  S.  354,  die  Verpflichtung
  der  zur  Zubereitung  und  Abgabe  von  Arzneien  berechtigten
Personen.

Durch  Entschl.  des  Ministeriums  des  Innern  und  des  Handels
vom  14.  Sept.  1865,  J.M.  Bl.  S.  146,  ist  der  Begriff  eines  Geheimmittelsdahin
  interpretirt:  „alle  zur  Verhütung  oder  Heilung  krankhafter
Zustände  der  Menschen  oder  Thiere  angebotenen  Mittel,  deren  Bestandtheile,
  Gewichtsmenge  und  Bereitungsweise  nicht  allgemein  bekannt  gegeben
  sind,  sind  Geheimmittel.

Die  A.  V.  vom  17.  Mai  1863,  R.  Bl.  S.  742,  den  Verkauf
von  cosmetischen  und  Geheimmitteln  betr.,  ordnet  an:

u

Der  Verkauf  jener  cosmetischen  Mittel,  welchen  außer  dem  allgemeinen
Zwecke,  Haare,  Haut  und  Zähne  zu  reinigen  oder  Wohlgeruch  zu  verbreiten,  vom
Verkäufer  noch  eine  besondere  Wirkung  zugeschrieben  werden  will,  dann  der  Verkauf
aller  zum  inneren  oder  äußeren  Gebrauche  bestimmten  Geheimmittel  ist  von  einer
Bewilligung  Unserer  Staatsministerien  des  Innern  und  des  Handels  und  der
ientlichen  Arbeiten  abhängig.
iese  Bewilligung  z-ó  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  &  4  widerruflicher

atur.

2.

Den  Gesuchen  um  die  Bewilligung  zum  Verkaufe  eines  cosmetischen  oder
Geheimmittels  muß  nebst  einem  Vorschusse  von  zwölf  Gulden  zur  Bestreitung  der
Kosten  der  Untersuchung  eine  genaue  Beschreibung  der  Mischung  und  Bereitung
dieses  Mittels,  sowie  die  Angabe  des  Verkaufspreises  beigefügt  werden,  widrigenfalls
  sie  unberücksichtigt  bleiben.

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3.
Eoomertcche  Mittel  können  sowohl  im  eignen  Verlage  des  Verfertigers,  als
auch  in  Niederlagen  verkauft  werden.

Bezüglich  der  Errichtung  von  Niederlagen  kommen  die  gewerbspolizeilichen
Bestimmungen  zur  Anwendung.

Der  Verkauf  der  Geheimmittel  darf  nur  in  Apotheken  und  unter  den  in
der  Verkaufsbewilligung  auferlegten  Bedingungen  stattfinden.

Der  bei  der  Bewilligung  Fuigesette  Preis  ist  bei  dem  Verkaufe  einzuhalten.

Für  Entdeckungen,  Erfindungen  oder  Verbesserungen  eines  cosmelischen
oder  Geheimmittels  können  Privilegien  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die
Verleihung  der  Gewerbsprivilegien  ertheilt  werden.

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5.

Die  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  13.  Mai  1838  ertheillen  Bewilligungen
  zum  Verkaufe  cosmetischer  Mittel  und  die  nach  Maßgabe  jener  Verordnung
  verliehenen  Privilegien  zum  Verkaufe  von  Geheimmitteln  bleiben,  insolange
sie  nicht  zurückgenommen  werden  oder  in  anderer  Weise  erlöschen,  in  Kraft.

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Verordnung  vom  13.  Mai
1838,  den  Verkauf  von  Geheimmitteln  betreffend,  aufgehoben  wird,  die  gewerbspolizeilichen
  Vorschriften  bezüglich  der  Bereitung  und  des  Verkaufes  der  nicht  unter
die  Bestimmung  des  &  7  fallenden  cosmetischen  Mittel  aber  unberührt  bleiben,
tritt  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  durch  das  Regierungsblatt,  beziehungsweise
  durch  das  Kreisamtsblatt  der  Pfalz  in  dem  ganzen  Umfange  des  Königreichs
in  Wirksamkeit.

Mürnchen,  den  17.  Mai  1863.

*)  &  1  aufgehoben.  Siehe  folgende  Seite.