Aerztliches Personal. 193
82.
Thierärzte, welche zur Behandlung eines Thieres gerufen werden, das von
einer der in Abs. 2 aufgezählten ansteckenden Krankheiten befassen ist, sind verbunden,
hievon der Ortspolizeibehörde sogleich und binnen 24 Stunden derjenigen
ee in deren Bezirk der Fall vorgekommen ist, Anzeige
u erstatten.
Als ansteckende Krankheiten, welche obige Anzeigepflicht begründen, werden
bezeichnet: Rinderpest, Milzbrand oder Anthrax sämmtlicher Hausthiere, Maulund
Klauenseuche des Rindviehes, der Schafe, Ziegen, Schweine u. s. w., Lungenseuche
der Rinder, Ruhr oder typhöse Seuche des Rindviehes, Pocken= oder Blatternseuche
der Schafe, Fäule, Egelkrankheit und Lungenwurmseuche der Schafe
und jungen Rinder, Rotz, verdächtige Druse und Hautwurm der Pferde, Beschäloder
Schankerseuche der Zuchtpferde, Näude und (Hunds-) Wuth aller Hausthiere.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im ganzen
Umfange des Königreiches in Krast und sind von diesem Zeitpunke an alle mit
derselben im Widerspruch stehenden bisherigen Bestimmungen aufgehoben.
C. Porsorge gegen ansteckende Rrankheiten.
FSanitätsanstalten.
A. Allgemeine Anordnungen.
Nach Art. 248 des St.G.B. bleiben die Verordnungen oder oberpolizeilichen
Vorschriften, zum Schutz gegen den Eintritt, Verschlimmerung,
Verbreitung oder Wiederkehr einer ansteckenden Krankheit, die hiedurch
angeordneten Einfuhrverbote, Absperrungs-, Aufsichts= oder sonstigen
Sicherungsmaßregeln aufrecht erhalten, und haben sich die Orts= und
Distriktspolizeibehörden in ihren auf den concreten Fall berechneten Maßregeln
und Anordnungen hienach zu richten.
Art. 120 des P. St. G. erklärt jeden strafbar, der, in einem Dienstverhältnisse
stehend, an einer ansteckenden Krankheit leidet und solches
verheimlicht.
Die Polizeibehörde ist berechtigt, wegen Absonderung und Heilung
solcher Personen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Sanitätspolizeiliche Maßregeln im Sinne des Art. 120 Abs. II.
des P. St.G. zu treffen, steht den Distriktspolizeibehörden, beziehungsweise
den exponirten Bezirksamtsassessoren, zu München der Polizeidirection
zu. (A. V. vom 24. Juni 1862, & 9, R. Bl. S. 1421.)
1. Ueber Maßregeln beim Ausbruch der Cholera.
(Siehe M. E. vom 10. Sept. 1836, Döll. XV. S. 172, 31. Jan. 1837
S. 490, 25. Juli 1848 u. 11. Sept. 1849, Döll. XXX. S. 181.)
Ueber die Kosten der durch die Brechruhr verursachten sanitätspolizeilichen
Anordnungen. (M. E. v. 13. Sept. 1836, Döll. XV. S. 488.)
Ueber die ärztlichen Besuchsanstalten.
(M. E. vom 7. Jan. 1837, ibid. S. 490.)
Siehe oberpolizeiliche Vorschriften des Ministeriums des Innern
vom 28. Nov. 1865, R.Bl. S. 1355, Maßregeln gegen Verbreitung
der Cholera betr.
Nar, Handbuch der bayer. Distr. Verw. Behörden. III. Aufl. 13