Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Aerztliches  Personal.  193

82.

Thierärzte,  welche  zur  Behandlung  eines  Thieres  gerufen  werden,  das  von
einer  der  in  Abs.  2  aufgezählten  ansteckenden  Krankheiten  befassen  ist,  sind  verbunden,
  hievon  der  Ortspolizeibehörde  sogleich  und  binnen  24  Stunden  derjenigen
ee  in  deren  Bezirk  der  Fall  vorgekommen  ist,  Anzeige
u  erstatten.

Als  ansteckende  Krankheiten,  welche  obige  Anzeigepflicht  begründen,  werden
bezeichnet:  Rinderpest,  Milzbrand  oder  Anthrax  sämmtlicher  Hausthiere,  Maulund
  Klauenseuche  des  Rindviehes,  der  Schafe,  Ziegen,  Schweine  u.  s.  w.,  Lungenseuche
  der  Rinder,  Ruhr  oder  typhöse  Seuche  des  Rindviehes,  Pocken=  oder  Blatternseuche
  der  Schafe,  Fäule,  Egelkrankheit  und  Lungenwurmseuche  der  Schafe
und  jungen  Rinder,  Rotz,  verdächtige  Druse  und  Hautwurm  der  Pferde,  Beschäloder
  Schankerseuche  der  Zuchtpferde,  Näude  und  (Hunds-)  Wuth  aller  Hausthiere.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  im  ganzen
Umfange  des  Königreiches  in  Krast  und  sind  von  diesem  Zeitpunke  an  alle  mit
derselben  im  Widerspruch  stehenden  bisherigen  Bestimmungen  aufgehoben.

C.  Porsorge  gegen  ansteckende  Rrankheiten.
FSanitätsanstalten.
A.  Allgemeine  Anordnungen.

Nach  Art.  248  des  St.G.B.  bleiben  die  Verordnungen  oder  oberpolizeilichen
  Vorschriften,  zum  Schutz  gegen  den  Eintritt,  Verschlimmerung,
  Verbreitung  oder  Wiederkehr  einer  ansteckenden  Krankheit,  die  hiedurch
  angeordneten  Einfuhrverbote,  Absperrungs-,  Aufsichts=  oder  sonstigen
Sicherungsmaßregeln  aufrecht  erhalten,  und  haben  sich  die  Orts=  und
Distriktspolizeibehörden  in  ihren  auf  den  concreten  Fall  berechneten  Maßregeln
  und  Anordnungen  hienach  zu  richten.

Art.  120  des  P.  St.  G.  erklärt  jeden  strafbar,  der,  in  einem  Dienstverhältnisse
  stehend,  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leidet  und  solches
verheimlicht.

Die  Polizeibehörde  ist  berechtigt,  wegen  Absonderung  und  Heilung
solcher  Personen  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Sanitätspolizeiliche  Maßregeln  im  Sinne  des  Art.  120  Abs.  II.
des  P.  St.G.  zu  treffen,  steht  den  Distriktspolizeibehörden,  beziehungsweise
  den  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  zu  München  der  Polizeidirection
  zu.  (A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  &  9,  R.  Bl.  S.  1421.)

1.  Ueber  Maßregeln  beim  Ausbruch  der  Cholera.

(Siehe  M.  E.  vom  10.  Sept.  1836,  Döll.  XV.  S.  172,  31.  Jan.  1837
S.  490,  25.  Juli  1848  u.  11.  Sept.  1849,  Döll.  XXX.  S.  181.)

Ueber  die  Kosten  der  durch  die  Brechruhr  verursachten  sanitätspolizeilichen
  Anordnungen.  (M.  E.  v.  13.  Sept.  1836,  Döll.  XV.  S.  488.)

Ueber  die  ärztlichen  Besuchsanstalten.

(M.  E.  vom  7.  Jan.  1837,  ibid.  S.  490.)

Siehe  oberpolizeiliche  Vorschriften  des  Ministeriums  des  Innern
vom  28.  Nov.  1865,  R.Bl.  S.  1355,  Maßregeln  gegen  Verbreitung
der  Cholera  betr.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  13