Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

268  Sicherheitspolizei.

eine  blau  und  weiße  Binde  am  linken  Oberarm  zu  tragen  und  sind  für
den  gesetz-  und  ordnungsmäßigen  Vollzug  des  Auftrags  in  Pflicht  zu
nehmen.

22.  Die  Abgeordneten  der  Polizei  haben  sich  wo  möglich  vor
dem  festgesetzten  Beginn  der  Versammlung  am  Orte  einzufinden,  und
unter  Bezug  auf  das  erhaltene  Mandat  mit  den  Ordnern  und  Leitern
wegen  Anweisung  der  Plätze,  welche  dem  Zwecke  der  ungehinderten  Be—
obachtung  und  des  ungehinderten  mündlichen  Benehmens  mit  der  Vor—
standschaft  entsprechen  müssen,  sich  zu  benehmen.

23.  Auf  den  Gang  der  Verhandlungen  kommt  ihnen  eine  unmittelbare
  Einwirkung  nicht  zu,  sie  haben  jedoch  auf  vorkommende  Gesetzesverletzungen
  jeder  Art,  auf  Aufforderungen  und  Aufreizungen  zu  solchen
und  auf  Störungen  der  Ordnung  überhaupt  die  Leiter  aufmerksam  zu
machen,  soferne  diese  nicht  selbst  Einhalt  thun  und  dieselben  zur  Uebung
ihrer  Obliegenheit  nach  Maßgabe  des  Art.  5  d.  Ges.  mit  dem  erforderlichen
  Nachdruck  aufmerksam  zu  machen.

Im  Falle  fortgesetzter  Ordnungswidrigkeiten  haben  sie  ihr  Verfahren
  nach  Art.  8  und  9  des  Gesetzes  zu  bemessen.

d)  Von  den  Vereinen.

24.  Nach  dem  Gesetze  sind  die  Vereine  entweder:

a)  nur  gesellige  Vereine  ohne  Vorstand  und  Satzungen,

b)  nicht  politische  Vereine  mit  Satzungen  und  Vorstandschaft,

c)  politische  Vereine.

Die  ersteren  sind  von  allen  Formen  befreit;  die  zweiten  haben
blos  Vorstand  und  Satzungen  anzuzeigen,  die  dritten  unterliegen  der
polizeilichen  Ueberwachung.

25.  Die  Frage,  ob  ein  Verein  ein  politischer  oder  nicht  politischer
sei,  ist  eine  factische,  die  sich  danach  bemißt,  ob  sich  ein  Verein  mit
öffentlichen  Angelegenheiten  befasse.

e)  Vonnicht  politischen  Vereinen.

26.  Bezüglich  der  nicht  politischen  Vereine  erstreckt  sich  die  Thätigkeit
  der  Polizeibehörde  auf  Wachsamkeit  gegen  das  Uebergreifen  in  den
politischen  Bereich  und  die  Controle  der  Anzeige  der  Vorstandschaft  und
Statuten.

27.  Gesellige  Vereine  ohne  Vorstandschaft  und  Satzung  sind  keiner
beschränkenden  Controle  unterworfen;  sowie  sie  aber  öffentliche  Angelegenheiten
  in  Erörterung  ziehen,  werden  sie  politische  Vereine.

28.  Ueber  Gründung  nicht  politischer  Vereine  mit  Satzungen  und
Vorstandschaft  ist  Anzeige  bei  der  Ortspolizeihörde  zu  erstatten  und  der
Zweck  der  Gesellschaft  zu  bezeichnen.

Durch  M.E.  vom  3.  April  1857  ist  den  Kreisregierungen  die  Phrung
eines  Verzeichnisses  der  nicht  politischen  Vereine  erlassen,  und  haben  deshalb  die

bezüglichen  Jahresanzeigen  der  Distriktspolizeibehörden  zu  unterbleiben.
Bei  den  Distriktspolizeibehörden  ist  jedoch  das  Verzeichniß  noch  zu  führen.