268 Sicherheitspolizei.
eine blau und weiße Binde am linken Oberarm zu tragen und sind für
den gesetz- und ordnungsmäßigen Vollzug des Auftrags in Pflicht zu
nehmen.
22. Die Abgeordneten der Polizei haben sich wo möglich vor
dem festgesetzten Beginn der Versammlung am Orte einzufinden, und
unter Bezug auf das erhaltene Mandat mit den Ordnern und Leitern
wegen Anweisung der Plätze, welche dem Zwecke der ungehinderten Be—
obachtung und des ungehinderten mündlichen Benehmens mit der Vor—
standschaft entsprechen müssen, sich zu benehmen.
23. Auf den Gang der Verhandlungen kommt ihnen eine unmittelbare
Einwirkung nicht zu, sie haben jedoch auf vorkommende Gesetzesverletzungen
jeder Art, auf Aufforderungen und Aufreizungen zu solchen
und auf Störungen der Ordnung überhaupt die Leiter aufmerksam zu
machen, soferne diese nicht selbst Einhalt thun und dieselben zur Uebung
ihrer Obliegenheit nach Maßgabe des Art. 5 d. Ges. mit dem erforderlichen
Nachdruck aufmerksam zu machen.
Im Falle fortgesetzter Ordnungswidrigkeiten haben sie ihr Verfahren
nach Art. 8 und 9 des Gesetzes zu bemessen.
d) Von den Vereinen.
24. Nach dem Gesetze sind die Vereine entweder:
a) nur gesellige Vereine ohne Vorstand und Satzungen,
b) nicht politische Vereine mit Satzungen und Vorstandschaft,
c) politische Vereine.
Die ersteren sind von allen Formen befreit; die zweiten haben
blos Vorstand und Satzungen anzuzeigen, die dritten unterliegen der
polizeilichen Ueberwachung.
25. Die Frage, ob ein Verein ein politischer oder nicht politischer
sei, ist eine factische, die sich danach bemißt, ob sich ein Verein mit
öffentlichen Angelegenheiten befasse.
e) Vonnicht politischen Vereinen.
26. Bezüglich der nicht politischen Vereine erstreckt sich die Thätigkeit
der Polizeibehörde auf Wachsamkeit gegen das Uebergreifen in den
politischen Bereich und die Controle der Anzeige der Vorstandschaft und
Statuten.
27. Gesellige Vereine ohne Vorstandschaft und Satzung sind keiner
beschränkenden Controle unterworfen; sowie sie aber öffentliche Angelegenheiten
in Erörterung ziehen, werden sie politische Vereine.
28. Ueber Gründung nicht politischer Vereine mit Satzungen und
Vorstandschaft ist Anzeige bei der Ortspolizeihörde zu erstatten und der
Zweck der Gesellschaft zu bezeichnen.
Durch M.E. vom 3. April 1857 ist den Kreisregierungen die Phrung
eines Verzeichnisses der nicht politischen Vereine erlassen, und haben deshalb die
bezüglichen Jahresanzeigen der Distriktspolizeibehörden zu unterbleiben.
Bei den Distriktspolizeibehörden ist jedoch das Verzeichniß noch zu führen.